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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Ehefähigkeitsalter PL
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Beitrag begonnen von Ulf am 01.09.2010 um 16:34:42

Titel: Ehefähigkeitsalter PL
Beitrag von Ulf am 01.09.2010 um 16:34:42
Moin,

eine 18-jährige Deutsche wolle in Deutschland einen gleichaltrigen Polen ehelichen. Dieser kann keine gerichtliche Erlaubnis zur Herabsetzung seines persönlichen Ehemündigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre beibringen; ein allfälliges Ehefähigkeitszeugnis werde aus demselben Grund nicht ausgestellt. Polnische Frauen sind mit 18 Jahren ehemündig (nach polnischen Angaben; die entsprechenden Gesetze habe ich nicht studiert).

Wird der Standesbeamte die beiden trauen bzw. das deutsche OLG befreien, da die polnische Beschränkung gegen den ordre public und das Europarecht verstößt?

Gruß, ULF

Titel: Re: Ehefähigkeitsalter PL
Beitrag von Blaise am 01.09.2010 um 19:44:53
Eine Information der Polnischen Botschaft Berlin:


Zitat:
Im Sinne des Art. 10 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964 ist ein Mann und eine Frau zur Eheschließung unfähig, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Aus wichtigen Gründen kann jedoch das Vormundschaftsgericht einer Frau, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, umständehalber eine Eheschließung genehmigen, wenn die beabsichtigte Ehe dem Wohl der zu gründenden Familie und dem Interesse der Allgemeinheit dienen soll. Die dafür zuständige Justizbehörde ist das Amtsgericht in Warszawa (Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy), dessen vollständige Adresse lautet: Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy, Al. Solidarnosci 127, 00-898 Warszawa.

Titel: Re: Ehefähigkeitsalter PL
Beitrag von Ulf am 02.09.2010 um 19:27:55

Blaise schrieb am 01.09.2010 um 19:44:53:
Eine Information der Polnischen Botschaft Berlin:


Danke. Die vor 12 Jahren, wie http://www.prawna-porada.pl/kodeks%20rodzinny%20i%20opiekunczy.htm vermuten läßt, erfolgte Gesetzesänderung hat sich offenbar noch nicht bei allen betroffenen Staatsbürgern herumgesprochen.

Gruß, ULF

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