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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
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Beitrag begonnen von klos am 31.08.2010 um 18:08:57

Titel: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von klos am 31.08.2010 um 18:08:57
Hallo zusammen,
Ich habe vor einigen Wochen die Sache bereits im Chat geklärt ud war heute bei der Ausländerbehörde.
Vielleicht nochmal kurz zur Geschichte.
Meine Verlobte ist Anfang September 2009 eingereist. Sie ist Japanerin und daher nicht Visapflichtig. Nach 3 Monaten haben wir ein Visa zum Sprachstudium angefordert, welches auch genehmigt wurde (6 Monate). Dies wurde dann nochmal um 3 Monate verlängert. Nun möchten wir demnächst heiraten.
Das Problem liegt darin, dass wir leider etwas die Zeit vertrödelt haben und ihr SprachVisa nun ausläuft (7. September).

Ich hatte hier im Chat angefragt und mir wurde gesagt ich solle mich auf:
$7 1 satz3 aufenthaltsg
$16 und 41 aufenthaltv
6.1.8.2 avwv
berufen, da sie ja seit mehr als 90 Tagen nicht mehr auf dem Touristenvisum ist und somit einfach wieder darauf wechseln könnte.

Die Dame in der Behlrde war wie gewohnt schlecht gelaunt und hat erstmal gesagt, dass gar nichts gehen könnte. Ein Touristenvisum würde man nur einmal bekommen. Als ich dann sagte, dass ich mit einem Experten gesprochen habe und er mir die oben genannten Gesetze genannt hatte (und sie sogar vorlegte), sagte sie, dass sie ihre Gesetze kenne.
Dann fragte ich sie ob wir denn nicht einfach eine Nacht in Luxemburg verbringen könnten und dann wieder auf das Touristen Visa wechseln können. Dazu sagte sie lediglich, dass sie das nicht wüßte, sie aber glaubt 1 Tag würde hier nicht reichen.

Ich hab sie darum gebeten, dass sie das doch bitte überprüfen solle und gegebenenfalls auch 6.1.8.2 avwv nachlesen möchte. Das mit dem AVWV fand sie gar nicht toll und hat es einfach ignoriert. Auch mit der Bitte, dass sie es sich doch bitte aufschreiben soll, um dort vielleicht mal nach zu schauen war sie eher überfordert und wies nur darauf hin, dass sie selbst sehr gut wissen würde wo sie nachzuschauen hat.

Meine Frage ist nun folgende: Wie berufe ich mich auf bestimmte Gesetzesartikel, wenn die Dame denkt sie hätte es gar nicht nötig auf einen ihrer Kleinten zu hören?

Wie stehen generell meine Chance? Könnte ich einfach eine allgemeine Verlängerung des Visas beantragen und in der Zeit in der das Visa abgelehnt wird meine Freundin heiraten?

Danke,
Daniel

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von Muleta am 31.08.2010 um 18:29:50
Ausreise nach LUX reicht nicht, da immernoch Schengen.

AE 7 steht im Ermessen der ABH und auch nach VwV ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Kurzaufenthalt geplant ist (vgl. 5 I c Grenzkodex), was hier ja offensichtlich nicht geplant ist. Bei Japanern könnte zwar etwas Günstigeres aus dem Sichtvermerksabkommen iVm § 16 AufenthV folgen, aber ein angestrebt langfristiger Aufenthalt ohne nationale Rechtsgrundlage/Aufenthaltstitel dürfte auch dort keine Vergünstigung bringen.

Alternativ käme noch eine (rechtzeitige) Heirat in Dänemark in Betracht.

Muleta

BTW: über einen weiteren visumsfreien Aufenthalt (fälschlich wohl als Touristenvisum bezeichnet) hätte die ABH zunächst gar nicht zu entscheiden. Eine verbindliche Vorab-Aussage ist damit also nicht zu erreichen.

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von steini007 am 31.08.2010 um 18:33:02
Zur Unterscheidung, damit das Verständnis leichter wird.

Deine Freundin hatte bisher kein Visum, sondern für den Sprachkurs bereits eine AE; als Touristin benötigt sie für maximal 90 Tage ohnedies kein Visum.

Es ist machbar, wenn sie ausreist und dann wieder einreist, damit sie die 90 Tage als Touristin wieder in Anspruch nehmen kann. Es besteht allerdings die Gefahr, dass man dann einen umgangenen Daueraufenthalt daraus ableitet. Die Ausreise müßte natürlich nachgewiesen werden.

Da aber die Wiedereinreise - Absteher nach GB - möglich ist, bräuchte nicht unbedingt eine AE, damit ihr heiraten könnt.

Verlängert kann von der ABH nur die AE - nicht ein Visum, welches so ohnedies nicht hat - und da müßte der Zweck bestimmt sein.

Wenn deine Freundin etwas von der ABH haben möchte, muß sie einen Antrag stellen. Erst dann ist die ABH gefordert sich die Gesetzestexte anzuschauen und zu entscheiden. Alle vorher geführten Gespräche bringen - außer Emotionen - euch nicht weiter.

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von Petersburger am 31.08.2010 um 19:25:22

klos schrieb am 31.08.2010 um 18:08:57:
Wie berufe ich mich auf bestimmte Gesetzesartikel, wenn die Dame denkt sie hätte es gar nicht nötig auf einen ihrer Kleinten zu hören?

Im Zweifel habe ich solche Dinge immer ausgedruckt bei mir. Also eigentlich immer.

Auf Bemerkungen wie "Ich weiß sehr gut ..." kommt dann von mir meist etwas in der Art: "Das bezweifele ich auch gar nicht. Aber weil ich mich auf solche Gespräche immer vorbereite, habe ich mir das ausgedruckt, damit wir beide jetzt nicht suchen müssen - kostet doch nur unnötig Zeit ..."
Das Ganze mit einem Lächeln und in nettem Ton - hilft fast immer.  :D


Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von klos am 31.08.2010 um 23:02:22
Hallo,
irgendwie bringt mich das jetzt alles nicht sonderlich weiter. Wir haben bereits alles beim Standesamt hier in die Wege geleitet. Lediglich die japanischen Dokumente müssen noch übersetzt werden. Wieso soll ich dann in Dänemark heiraten?

Ich hatte die Gesetze dabei und sie ihr sogar vorgelesen. Sie hat aber einfach nicht zugehört...

Wie sieht es mit der Option aus die AE verlängern zu lassen und einfach in dem Zeitraum in dem diese Entscheidung getroffen wird zu heiraten. Spricht da etwas dagegen?

Bzgl der Ausreise: 6.1.8.2 avwv beschreibt doch genau diesen Fall und sagt, dass eben eine Ausreise nur formeller Müll ist und deswegen dem Ausländer erspart wird?

Gruß,
Daniel

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von Petersburger am 31.08.2010 um 23:23:35

klos schrieb am 31.08.2010 um 23:02:22:
irgendwie bringt mich das jetzt alles nicht sonderlich weiter.

Was meinst Du?

Dein Verhältnis zu der Sachbearbeiterin bzw. Euer Umgang miteinander?

Das können wir hier nicht beeinflussen.
Gibt es Grund zur Klage, ist das Sache ihres Vorgesetzten. Sobald der davon weiß.

Die ausländerrechtlichen Gesichtspunkte wurden hier schon dargelegt.

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von steini007 am 31.08.2010 um 23:48:36

klos schrieb am 31.08.2010 um 23:02:22:
Wie sieht es mit der Option aus die AE verlängern zu lassen und einfach in dem Zeitraum in dem diese Entscheidung getroffen wird zu heiraten. Spricht da etwas dagegen?

Wenn die SB von eueren Heiratsplänen weiß, dürfte es mit einer Verlängerung des bisherigen AE Zweckes schwierig werden, weil dann der jetzige Grund nur zur Überbrückung vorgeschoben wird und kein ersthaftes Interesse an der Weiterführung des Sprachkurses glaubhaft ist.

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von klos am 01.09.2010 um 10:10:12
Hallo,
Danke erst mal für eure Hilfe. Ich möchte hier aber noch einmal ganz kurz unser Problem schildern:
Wir sind beide in Deutschland. Meine Freundin ist derzeit auf einer AE zwecks Sprachstudium. Die AE läuft am 6. September ab. Wir möchten heiraten und haben alle nötigen Dokumente. Lediglich die Übersetzung fehlt. Sprachstudium wird fortgesetzt werden ab dem 14. September.
Was können wir jetzt tun, damit meine Freundin nicht ausreisen muss und wir in etwa 2-3 Wochen heiraten können?

Gruß,
Daniel

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von steini007 am 01.09.2010 um 10:18:15

klos schrieb am 01.09.2010 um 10:10:12:
Was können wir jetzt tun, damit meine Freundin nicht ausreisen muss 

Einen Antrag auf Verlängerung der AE zwecks besagten Sprachkurs stellen und die notwendigen Unterlagen hierzu einreichen. Diese dürften wohl mit denen identisch sein, die auch für den Erstantrag eingereicht wurden.


klos schrieb am 01.09.2010 um 10:10:12:
wir in etwa 2-3 Wochen heiraten können?

... warten bis die entsprechenden Heiratsunterlagen vorliegen, damit die Eheschließung vollzogen werden kann.

Thema EFZ bzw. Befreiung von der Beibringung eines EFZ wurde schon geklärt?

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von klos am 01.09.2010 um 10:53:05
Hallo Steini,
Ja, das wurde alles geklärt und liegt vor.
Folgende Fragen ergeben sich hier jetzt:

1. Das Sprachvisum wird mit Sicherheit abgelehnt werden, da der Aufenthalt zwecks Sprachstudium auf maximal 1 Jahr begrenzt ist. Ist das ein Problem?

2. Im Reisepass meiner Freundin wird dann ja keine gültige AE dokumentiert sein, da die aktuelle ja abläuft und die Verlängerung lediglich beantragt ist. Stellt das ein Problem dar? Oder wird bei der Verlängerung auch eine Notiz im Reisepass eingefügt, die bestätigt dass die Verlängerung gerade durch den Prozess geht?

Gruß,
Daniel

Titel: Re: Touristenvisa Japaner Berufung auf 6.1.8.2 avwv
Beitrag von steini007 am 01.09.2010 um 11:34:52

klos schrieb am 01.09.2010 um 10:53:05:
1. Das Sprachvisum wird mit Sicherheit abgelehnt werden, da der Aufenthalt zwecks Sprachstudium auf maximal 1 Jahr begrenzt ist. Ist das ein Problem?

Bitte beachte auch diesen Beiträg:

steini007 schrieb am 31.08.2010 um 18:33:02:
Deine Freundin hatte bisher kein Visum, sondern für den Sprachkurs bereits eine AE;

Danke!

Laut deinen Angaben hat deine Freundin die AE für den Sprachkurs für 9 Monate erhalten, somit die AE verlängerbar wäre. Die Entscheidung hierüber trifft die ABH.


klos schrieb am 01.09.2010 um 10:53:05:
2. Im Reisepass meiner Freundin wird dann ja keine gültige AE dokumentiert sein, da die aktuelle ja abläuft und die Verlängerung lediglich beantragt ist. Stellt das ein Problem dar? Oder wird bei der Verlängerung auch eine Notiz im Reisepass eingefügt, die bestätigt dass die Verlängerung gerade durch den Prozess geht?


Zum Thema Verlängerung der AE und deren Folgen bei verspäteter Antragsstellung kannst du hier ein wenig nachlesen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1283322585/

Ergänzend sei hier noch auf § 81 Abs. 5 AufenthG hingewiesen:


Zitat:
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

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