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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1283253821 Beitrag begonnen von melc am 31.08.2010 um 13:23:41 |
Titel: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 31.08.2010 um 13:23:41
Hallo zusammen,
ich habe nochmal eine paar Fragen bzgl. meiner rumänischen Freundin. Ich habe sie beim Bürgerbüro angemeldet, eine Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung für sie abgeschlossen. Heute kam ein Schreiben von der Ausländerbehörde, das mich auffordert, eine Verpflichtungserklärung abzugeben und einen Gehaltsnachweis vorzulegen. Doch selbst, wenn ich all dies mache, so wird die Freizügigkeitsbescheinigung nur für für 1 Jahr befristet ausgestellt. Hier nun meine Fragen: 1. Ist es korrekt, dass die Freizügigkeit nur für 1 Jahr gewährt wird und wir dann wieder einen neuen Antrag stellen müssen? Ich dachte, die Bescheinigung wird von amtswegen erstellt. 2. Welches finanzielle Risiko gehe ich mit der Verpflichtungserklärung ein? Natürlich zahle ich für Essen, Wohnen etc., aber es kann ja nicht sein, dass ich dem Staat eine Blankobürgschaft ausstellen muss, für alle Kosten, die auftreten könne. Nehmen wir mal an (rein fikitves extremes Beispiel), sie beginge eine Straftat und wird zu entsprechenden Zahlungen verurteilt. Müsste ich dann für diese Zahlungen aufkommen? Oder anders gefragt: Was sind die konkreten Positionen, für die ich tatsächlich bürgen muss? 3. Ich kann natürlich gerne eine Gehaltsabrechnung vorlegen. Es ist aber für mich eine Prinzipfrage, dass diese Daten vertraulich und geschützt sind. Außer dem Finanzamt geht das keinen etwas an. Bin ich tatsächlich dazu verpflichtet diese Bescheinigung vorzulegen? Viele Dank für Eure Hilfe Alex |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von schweitzer am 31.08.2010 um 14:12:14
Die Forderungen der ABH sind so nicht berechtigt.
Ich zitiere auf Deine Fragen bezogen nur mal aus den Verwaltungsvorschriften zum Freizügigkeitsgesetz, die der ABH bekannt sein sollten und die für alle ABH verbindlich sind: melc schrieb am 31.08.2010 um 13:23:41:
aus der VWV: Zitat:
Die Forderung nach Abgabe einer VE ist im vorliegenden Fall m.E. nicht rechtlich gedeckt - ich bemühe wieder die VWV: Zitat:
Für Deine Freundin wäre wohl der zweite Teil zutreffend, da sie nicht erwerbstätig ist. Da sie selbst Unionsbürgerin ist dann aber § 5a (1) FreizügGeinschlägig und da sie eben nicht erwerbstätig ist, insbesondere die hervorgehobene Passage: Zitat:
Ansonsten gilt, dass eine Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen in den folgenden fünf Jahren nur aus besonderem Anlass (!) erfolgen darf. - Auch hierzu sagen die VWV Unmissverständliches: Zitat:
Soweit mal ein Einstieg - warte zur Absicherung bitte weitere, ggf. noch kommende Postings ab. (Ich bin nicht der EU-Experte.) =schweitzer= |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von sigi-n am 31.08.2010 um 15:50:39 melc schrieb am 31.08.2010 um 13:23:41:
Selten das ein SB seine Unkenntnis auch noch schriftlich dokumentiert. Was Schweitzer schon geschrieben hat ist korrekt, hilfsweise kann deine Freundin auch ein Gewerbe, z.B. Surfbrett Reinigungsservice, anmelden. Als Selbstständige unterliegt Sie auf jeden fall der Freizügigkeit, ist für eindimensionale Denker vielleicht einfacher nach zu vollziehen. Nettes Schreiben an die ABH mit der Bitte den gesetzlichen Aufgaben binnen 8 Tagen nachzukommen mit dem Hinweis das Ihr gerne auch eine Nachschulung durch die Fachaufsicht einleiten werdet. |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Mustermann am 31.08.2010 um 16:05:48
Die Befristung der Bescheinigung ist möglich, da die Antragstellerin weder Arbeitnehmerin (wofür sie eine Erlaubnis bräuchte) noch Selbstständige ist und der ABH nach nicht ausreichendes Vermögen hat, fünf Jahre ohne Einkommen/Unterstützung zu leben.
Die Befristung der Freizügigkeit (etwas anderes als Befristung der Bescheinigung) ist endgültig ausgeschlossen. Statt dessen wird in einem Jahr wieder geprüft, was für finanzielle Mittel vorliegen. Liegen ausreichende vor, so hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen. Maßgebend (Vorrang gegenüber dem FreizügG, welches selbst hier auch konform ist): Zitat:
Zitat:
Also Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind - also, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. (Krankenversicherung ist auch nötig, aber die hat sie ja.) Es reicht also, wenn sie keine Sozialleistungen bentragt und mit Unterstützung von dir lebt. Die VE ist, wie man sieht, nicht vorgesehen. Die ABH handelt rechtswidrig, da steht klar "dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen". Was sie zeigen muss, ist, dass sie in der Tat über genug Geld verfügt. Wenn sie nachweisen kann, dass sie bei dir lebt (nicht VE, sondern Erklärung von euch beiden) dann fallen Mietkosten weg. Ansonsten braucht sie nur genug Geld für den LU. Wenn du ihr so viel gibst, als sie als Hartz4-Empfängerin bekommen würde, reicht es. Weniger reicht (siehe Artikel) wenn sie zeigen kann, dass es in der Tat reicht. |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 31.08.2010 um 16:20:56
Vielen Dank schonmal für die Antworten. Aber wie kann ich nachweisen, dass sie genug Geld hat/bekommt? Das geht dann doch nur über die VE, oder?
Was würde die ABH denn sonst noch für einen Nachweis akzeptieren? |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von fons am 31.08.2010 um 16:50:40
Wie wäre es mit einer formlosen Erklärung in etwas so:
Zitat:
Das wäre deutlich weniger "Verpflichtung" eingegangen als durch eine formelle VE. |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Mustermann am 31.08.2010 um 17:12:47 schrieb am 31.08.2010 um 16:50:40:
Das könnte klappen, aber die Behörde darf auch verlangen, dass sie die notwendigen Mittel schon hat/aktuell bekommt, also Nachweise bishergier Überweisungen (Kontoauszüge der Antragstellerin) verlangen. Eben aber keine VE. |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von fons am 31.08.2010 um 17:19:28 sigi-n schrieb am 31.08.2010 um 15:50:39:
Sah das erst jetzt aber trotzdem noch: [Admin_Modus] Das ist ja offensichtlich ein halbseidener Tipp/Aufruf zur Scheinselbstständigkeit. Sowas sehen wir nicht gerade gerne! >:( Hier kein weiterer Kommentar dazu [/Admin_Modus] |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von cmyk am 14.09.2010 um 07:31:06 schweitzer schrieb am 31.08.2010 um 14:12:14:
Nur nebenbei: Da die Frau im Moment arbeitslos ist, muss sie sich nicht zwangsweise in Deutschland versichern, also würde auch ihre rumänische Krankenversicherung den geforderten ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherstellen. melc schrieb am 31.08.2010 um 13:23:41:
Vielleicht hast du es anders gemeint, aber wenn du die KV alleine, ohne Unterschrift von der Freundin abgeschlossen hast, kann es sein, dass sie dir irgendeine touristische KV verkauft haben... |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von schweitzer am 14.09.2010 um 07:42:31 cmyk schrieb am 14.09.2010 um 07:31:06:
Da würde mich mal die Quelle interessieren, nach der das so ist und auch so von behördlicher Stelle zu akzeptieren ist. =schweitzer= |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Mustermann am 14.09.2010 um 15:18:07 schweitzer schrieb am 14.09.2010 um 07:42:31:
Die Freizügigkeitsrichtlinie regelt in §7 dass nur Studenten und Personen mit ausreichenden Mitteln eine Krankenversicherung brauchen. So auch §4 FreizüG Zitat:
Sonst §2(2) FreizügG Zitat:
Wo keine weiteren Voraussetzungen, also die des §4, erwähnt sind, handelt es sich um eine abschließende Regelung. Ergebnis: cmyk schrieb am 14.09.2010 um 07:31:06:
Falsch, es sei denn sie sucht Arbeit, §2(2)(1) cmyk schrieb am 14.09.2010 um 07:31:06:
Es gibt laut der Europ. Kommission einzelne Situationen in denen eine gültige europ. Krankenversicherungskarte, trotz der Meinung der Mitgliedtsaaten, als ausreichend zu betrachten ist. Diese Meinung der Euop. Kommission würde ein Gericht wohl nicht ignorieren. Sonst spricht aber nichts dafür. |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 18.09.2010 um 09:55:00
Hallo zusammen,
so, nun geht die Geschichte also weiter. Ich habe der ABH geantwortet, dass ich die Rechtsgrundlage für eine Verpflichtungserklärung nicht erkennen kann, habe eine formlose Erklärung abgegeben (wie oben vorgeschlagen) und auch gefragt, welcher Rechtsvorschrift die ABH die Forderung nach der Verplichtungserklärung entnimmt. Die Frage wurde mir nicht beantwortet, stattdessen die Antwort: "Eine formlose Erklärung ist nicht ausreichend. Ich bitte daher nochmals um Abgabe einer Verpflichtungserklärung Ihrer Gastfamilie. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich ersatzweise um die Hinterlegung eines Speerkonto's bei einen Geldinstitut Ihrer Wahl." Mal abgesehen davon, dass der Kollege wahrscheinlich meinte "Sperrkontos bei einem" , bin ich jetzt so schlau wie vorher. Ist es in der Tat so, dass ausreichende Existenzmittel nur über eine Verpflichtungserklärung oder ein Sperrkonto nachgewiesen werden können? Ich frage mich wirklich, ob es nicht besser gewesen wäre, die Freizügigkeitsbescheinigung nie zu beantragen. Mir ist der Sinn noch immer nicht klar und jetzt habe ich die ABH am Hals, die nicht mal bereit ist ihre Forderungen mit der Angabe einer Rechtsgrundlage zu begründen. Ich habe dort angerufen und gefragt, was passiert, wenn ich die Erklärung nicht abgebe und keine Konto einrichte. Die Antwort: "Dann muss die Dame wieder nach hause gehen." ...welcome to the EU, welcome to Germany. Vielen Dank für Eure Hilfe, falls noch jemandem etwas einfällt. Alex |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Muleta am 18.09.2010 um 10:26:02 melc schrieb am 18.09.2010 um 09:55:00:
Der Sachbearbeiter möge seine eigene VvW lesen. Dort heißt es: Zitat:
Anders formuliert: solange tatsächlich keine Sozialleistungen beantragt/bezogen werden, ist der LU ausreichend glaubhaft gemacht. Muleta |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 18.09.2010 um 11:31:53
hm, ok, aber was kann ich jetzt machen? Er weigert sich ja, mir die Rechtsvorschrift zu nennen, auf die er sich bezieht.
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Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Muleta am 18.09.2010 um 12:16:19
der SB wird Dir keine Rechtsvorschrift nennen können, da es eine solche nicht gibt. Was willst Du also?
Ggf. kann man den Vorgesetzten einschalten, auf schriftlichem Bescheid bestehen oder ggf. direkt Klage erheben. Muleta |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 18.09.2010 um 12:27:35
Was ich möchte? Ich möchte, dass meine Freundin im Sinne des Gesetztes eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt. (Auch wenn ich noch immer nicht verstehe, wofür sie die denn nun braucht.)
Wenn es nicht rechtens ist, dann sehe ich nicht, warum ich eine Verpflichtungserklärung abgeben sollte oder ein Sperrkonto eingerichtet werden muss. |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Stefan-TR am 18.09.2010 um 13:19:29 melc schrieb am 18.09.2010 um 09:55:00:
Wurde euch das so muendlich oder schriftlich mitgeteilt? Antwortet einfach darauf schriftlich und gebt an, dass ihr nach eurer Ansicht alles Notwendige zur Glaubhaftmachung im Sinne der Nummer 4.1.2.2 der VwV unternommen habt und kein Sperrkonto anlegen werdet. Besteht auf einem schriftlichen Bescheid binnen 2 Wochen (Freizuegigkeitsbescheinigungen sind "unverzueglich" auszustellen) und gebt an, dass ihr andernfalls Rechtsmittel einlegen werdet. (Fuer einen Anwalt vom Fach vermutlich leicht verdientes Geld.) |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 18.09.2010 um 13:27:41
Das wurde uns schriftlich mitgeteilt. Steht so auf dem Schreiben. Es scheint allerdings kein Vordruck zu sein, da der SB in diesem Absatz mindestens fünf Rechtschreibfehler untergebracht hat.
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Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Muleta am 18.09.2010 um 13:43:45 Stefan-TR schrieb am 18.09.2010 um 13:19:29:
nö: die (gerichtlich weitgehend unbeachtlichen) VwV sind günstiger als das Freizügigkeitsgesetz (§ 5a Abs. 1 Nr. 3 FreizügigkG "Nachweis") und die RL selbst bietet wenig Raum (Art. 8 Abs. 3 und 4 RL 2004/38/EG). Allerdings neigt die Rspr wohl zur Auffassung in den VwV (BayVGH 19 C 08.3271). Allerdings ist in jedem Fall eine Bescheinigung über das Recht nach § 2 Abs. 5 FreizügigkG zu erteilen - das hilft aber natürlich nicht ewig weiter. Muleta |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 18.09.2010 um 13:48:00
Bedeutet das nun, dass die Bescheinigung erstellt werden muss und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind?
Wenn ja, dann weiss ich nicht, wie wir hier zu unserem Recht kommen. Außerdem nochmal die Frage: Was ist denn genau der Nachteil, wenn meine Freundin so eine Bescheinigung nicht hat? |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Muleta am 18.09.2010 um 13:54:30 melc schrieb am 18.09.2010 um 13:48:00:
darüber kann man streiten. Zitat:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1283253821/14#14 Zitat:
erstmal keine. Die Behörde wird dann aber wohl von einem nicht (mehr) bestehenden Freizügigkeitsrecht ausgehen und dies feststellen (§ 7 Abs. 1 FreizügigkG) mit den dort beschriebenen Folgen. Nachtrag: ist halt blöd, dass die Dame auf gar keinen Fall und unter gar keinen Umständen in Deutschland arbeiten will. Da hilft die Freizügigkeit halt nur begrenzt weiter, weil sie nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkG fällt. melc schrieb am 18.09.2010 um 14:00:09:
eine VE kann m.E. nicht verlangt werden, weil diese mehr beinhaltet als nach Art. 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG verlangt werden darf. Muleta |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von melc am 18.09.2010 um 14:00:09
Hm, wenn man darüber streiten kann, dann ist mir jetzt nicht klar, ob ich nicht doch eine Verpflichtungserklärung abgeben muss oder ein Sperrkonto anlegen muss oder eben nicht.
Das heisst dann also, wenn ich nichts riskieren will, dann gebe ich jetzt lieber klein bei... Ich würde nur gerne verstehen was denn jetzt die Rechtslage ist aber die scheint nicht eindeutig zu sein, obwohl es diesen Fall doch schon x-mal gegeben haben muss. |
Titel: Re: Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung Beitrag von Mustermann am 18.09.2010 um 17:53:37
Am besten wie von Muleta vorgeschlagen vorgehen,
Muleta schrieb am 18.09.2010 um 12:16:19:
Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde bei der Europ. Kimmision und Solvit sind denkbar, aber eher "aus Prinzip", direkt helfen würden sie nicht. Es gibt eine andere legale Möglichkeit, deine Freundin reist alle 89 Tage aus und wieder ein (Nachbarstaat reicht). Jede Einreise ist nämlich der Anfang eines neuen Zeitraums von drei Monaten, siehe §6(1) der Richtlinie. (Nur zählt diese Zeit nicht, wenn es um das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren geht.) Zitat:
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