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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> einbürgerungs nach §9
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Beitrag begonnen von jojomor am 30.08.2010 um 22:26:03

Titel: einbürgerungs nach §9
Beitrag von jojomor am 30.08.2010 um 22:26:03
hallo
ich bin fast 5 Jahre verheiratet mit meiner deutsche frau aber wir leben zusammen in Deutschland seit 10.2007.
jetzt will ich ein Einbürgerung ein tragen ich habe alle Papiere aber die Niederlassung Erlaubnis habe ich noch nicht weil die Ausland Behörde hat mir gesagt bis Februar kann ich die haben.
meine frage ist: darf ich jetzt die staatAngehörigkeit beantragen?was soll ich machen?
haben sie helfe oder idee für mich bitte?
::) ::)
Ps ich habe B1 test sprache und ich habe Einbürgerungstest ich habe kein pfanig von social und keins straffen.

Titel: Re: einbürgerungs nach §9
Beitrag von Mena am 30.08.2010 um 22:53:06
Hallo,

du kannst die Einbürgerung beantragen - nach § 9.
Das ist eine Regeleinbürgerung.

Es gibt hier eine super Zusammenstellung, die alles erklärt schau mal hier http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm

Trotzdem muss man etwas Geduld mitbringen, bis man eine Antwort bekommt. Bei uns waren es etwa 6 Monate.


Titel: Re: einbürgerungs nach §9
Beitrag von Odysseus am 31.08.2010 um 07:40:50
Die Frage wurde Dir doch schon vor einem Jahr beantwortet.

Wenn der Lebensunterhalt gedeckt ist und keine Vorstrafen bestehen, dann sehe ich keine Probleme. Niederlassungserlaubnis ist nicht erforderlich, es reicht die AE nach § 28 AufenthG

Titel: Re: einbürgerungs nach §9
Beitrag von jojomor am 01.09.2010 um 19:27:18
meine frage ob es ein Anspruch ist?
Lb

Titel: Re: einbürgerungs nach §9
Beitrag von schweitzer am 02.09.2010 um 07:21:58

jojomor schrieb am 01.09.2010 um 19:27:18:
meine frage ob es ein Anspruch ist?


Auch das wurde Dir schon beantwortet:


Mena schrieb am 30.08.2010 um 22:53:06:
du kannst die Einbürgerung beantragen - nach § 9.
Das ist eine Regeleinbürgerung.


Die Regeleinbürgerung nach § 9 StAG ist bereits nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, davon mindestens 2 Jahre in rechtmäßiger Ehe mit einem/einer Deutschen und mit abweichender Betrachtung des Nachweises der Rentenbeitragszeiten möglich. Sie erfolgt ansonsten unter Vorliegen der Voraussetzungen, die für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG einschlägig sind.

(Siehe im Unterschied dazu § 10 StAG - dabei handelt es sich um die Anspruchseinbürgerung.)


=schweitzer=

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