i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung für Ehegatte einer Deutschen - §8 oder §9 StAG
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1282856570

Beitrag begonnen von Mena am 26.08.2010 um 23:02:50

Titel: Einbürgerung für Ehegatte einer Deutschen - §8 oder §9 StAG
Beitrag von Mena am 26.08.2010 um 23:02:50
Hallo,

Mein Mann hat Einbürgerung gestellt. Es ist eine Einbürgerung für einen Ehegatten einer Deutschen Frau (nach drei Jahren).  Nun haben wir entdeckt, dass auf dem Antrag: "Antrag auf Einbürgerung nach § 8 StAG" steht. Ist das falsch? Müssen / können wir das ändern?

Habe gerade bei den Gesetzen gelesen, das § 9 richtig ist, oder?

Vielen Dank schonmal.
Mena

Titel: Re: Einbürgerung für Ehegatte einer Deutschen - §8 oder §9 StAG
Beitrag von Ralf am 26.08.2010 um 23:21:20
§ 9 ist richtig. Aber kein Antrag kann nur deshalb abgelehnt
werden, weil auf dem Antragsformular ein falscher § angekreuzt
wird. Man beantragt in der Regel nicht die Einbürgerung nach
einem bestimmten §, sondern man beantragt die Einbürgerung.
Die Einbürgerugsbehörde muss sich dann nach dem § richten,
der für den Bewerber am günstigste ist.

Also streicht einfach den Paragraphen.

Titel: Re: Einbürgerung für Ehegatte einer Deutschen - §8 oder §9 StAG
Beitrag von Mena am 27.08.2010 um 16:11:53
Hallo Ralf,

vielen Dank.
Wir haben den Antrag schon vor 5-6 Monaten gestellt und noch keine Antwort erhalten. Der Paragraf ist mir gestern erst aufgefallen. Es gab bei uns nichts zum ankreuzen, sondern es stand oben eben § 8.

Ich rufe da am Montag nochmal an.

Viele Grüße
Mena

Titel: Re: Einbürgerung für Ehegatte einer Deutschen - §8 oder §9 StAG
Beitrag von Mena am 30.08.2010 um 22:48:47
Hi ,

trotz der falschen Paragraphen-Nummer auf unserem Antrag haben wir heute einen Termin für die Urkundenübergabe bekommen...

;) :) ;D 8-)

musste mich also gar nicht beschweren.

Grüße
Mena

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.