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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1282826452 Beitrag begonnen von Kool am 26.08.2010 um 14:40:51 |
Titel: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Kool am 26.08.2010 um 14:40:51
Halo, ich bin aus Dritt-Länder in DE.
Sept 2005 - Aug 2006 (Aufenthaltserlaubnis zweck M.Sc Uni Student) Sept 2006 - Aug 2007 (Aufenthaltserlaubnis zweck M.Sc Uni Student) *Meine Freundin (Aus England mit Freizügigkeitsbescheinigung) war bei mir angemeldet seit Nov 2006. Im Mai 2007 haben wir verheiratet.* Im Jul 2007 wurde das Aufenthaltserlaubis gelöscht und Aufenthaltskarte ausgestellt mit Bemerkung --- Unbefristet. Meine Frau hat gleiche Unbefristete Aufenthaltsbescheinigung Zurzeit bin ich 5 Jahre in DE (Gesamt) und sie knapp 5 Jahre, aber wir 3 Jahre 4 Monate geheiratet sind. Wann am frühesten kann ich die Daueraufenthaltskarte beantragen? Danke D Koolio |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Mustermann am 26.08.2010 um 17:17:35 Kool schrieb am 26.08.2010 um 14:40:51:
Nachdem du fünf Jahre mit einem Aufenthaltsrecht gemäß 2004/38 (FreizügG/EU), also als Ehegatte eines Unionsbürgers, in Deutschland gelebt hast. Dieses Daueraufenthakltsrecht wird automatisch erworben, die Daueraufenthaltskarte ist deklatorisch. Eine NE gemäß dem AufenthG könnte früher möglich sein, aber da die Aufenthaltszeiten als Student (als du eine AE nach §16 hattest) halbiert werden, hast du die nötigen fünf Jahre noch nicht. |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Kool am 27.08.2010 um 03:25:20
Danke schon für die Antwort.
Das heißt, die Bemerkung "Unbefristet" ist nicht vergleich mit NE oder Daueraufenthalts - EG /oder - karte sondern Aufenthaltserlaubnis (5 Jahren gültig) ohne beim Rathaus vorsprechen. Meine Frau wird im Marz 2011 die voraussetzung erfüllt für die Daueraufenthaltsbescheinigung (Marz 2006 bis Marz 2011 = 5 Jahren) nach FreizügG. Zusammen haben wir seit Nov 2006 gewohnen. Sie hat die Anmeldungsbescheinigung (Angabe), dass sie bei mir angemeldet ist. Muss ich ab diesem Zeitpunkt (Nov 2006) oder nur die datum ich die Aufenthaltskarte (July 2007) ausgestellt rechnen. Vielen Dank |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Mustermann am 27.08.2010 um 21:06:38 Kool schrieb am 27.08.2010 um 03:25:20:
Auch wenn auf der Aufenthaltskarte "unbefristet" steht (fünf Jahre wäre normal), das bezieht sich auf das Dokument. Das Aufenthaltsrecht hast du solange du Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten, in Deutschland wohnhaften Unionsbürgers bist. Nach fünf Jahren als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten, in Deutschland wohnhaften Unionsbürgers erwirbst du von Rechts wegen das Daueraufenthaltsrecht und die Behörde stellt dann eine Daueraufenthaltskarte aus. Kool schrieb am 27.08.2010 um 03:25:20:
Weder noch. Wenn ihr in Deutschland geheiratet habt, dann ab diesem Tag, sofern deine Frau dann als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Deutschland wohnhaft war. Wenn ihr in einem anderen Land geheiratet habt, dann ab dem Tag der gemeinsamen (Wieder-)Einreise, sofern deine Frau spätestens drei Monate nach Einreise freizügigkeitsberechtigt war. (Während der ersten drei Monate nach Einreise ist sie es von Rechts wegen.) Dass deine Frau früher das Daueraufenthalsrecht erwirbt heißt nicht, dass du es gleichzeitig erwirbst, da nur sie schon fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt in Deutschland wohnhaft war, du noch nicht. Wann die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, spielt keine Rolle: dein Aufenthaltsrecht ist automatisch, die Aufenthaltskarte nur deklaratorisch. |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Kool am 28.08.2010 um 02:40:47
Vielen Dank. Sehr genau, fasslich und verständlich.
Im momentan kriege ich Hartz IV. Meine Frau macht ihre Ausbildung (Leistung von Argentur für Arbeit). Ist dies Situation, also in zukunft, schädlich für mich z.B. wenn ich die Daueraufenthaltskarte beantragen mochte? Auch habe ich die Orientierungskurs gemacht und werde im nächsten Monat die Prüfung Zertifikat Deutsch (B-1) schreiben. Zahlt dies noch wenn ich künftig den einbürgerungsantrag lassen möchte? |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Mustermann am 29.08.2010 um 16:52:19
Entscheidend ist, was deine Frau macht, der Freizügigkeitstatbestand.
Wenn deine Frau Arbeitnehmerin bzw. Auszubildende ist, gilt §2(2) Punkt 1 FreizügG/EU: Zitat:
In dem Fall hat sie (und deshalb hast du) ein Aufenthaltsrecht, ergänzendes Hartz4 ist da möglich. Wenn sie Studentin ist bzw. nicht erwerbstätig ist, gilt §4: Zitat:
Somit müssten ausreichende Existenzmittel vorliegen. Allerdings führt Arbeitslosigkeit nicht immer zum Verlust des rechtlichen Status als Arbeitnehmer und Sozialleistungen sind in solchen Fällen nicht immer ausgeschlossen. Wenn deine Frau eine Ausbildung macht, gilt vermutlich §2(2) Punkt 1. Dann ist sie freizügigkeitsberechtigt und da ihr ein Aufenthaltsrecht habt, ist das für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts in Ordnung. Die Deutschprüfung hat kein Ablaufdatum. Aber vielleicht wäre es am besten, die Einbürgerungsbehörde zu fragen, ob eine vor langer Zeit bestandene Prüfung immer akzeptiert wird. Vielleicht äußert sich noch jemand von der EBH dazu. |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Kool am 01.09.2010 um 02:17:57
Danke sehr schon. Das mache ich diese Woche.
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Titel: Daueraufenthaltskarte 5 Jahrefrist anrechnung Beitrag von Kool am 30.12.2010 um 02:32:44
Hallo,
Meine Frage lautet nach die Daueraufenthaltskarte gemaß Freizügigkeitsrechtlinie. Bitte können Sie mir erklären wie man die 5-Jahrefrist rechnen muss? 1) Gesamte Zeit während ich (Drittler) und meine Frau (Engländerin) zusammen in DL gelebt haben - vor und nach Hochzeit (also in Gemeinschaft Haüslicher wohnen berücksichtigen). Sie war erst zu mir von NRW nach B-Württg umgezogen in Nov 2006 oder 2) Zeitdem ich in Jun 2007 die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde oder 3) Nur die Zeiten nach heiraten ab Apr 2007? Danke in Voraus Ich Entschuldige mich wegen meine Deutsch oder Unwissenheit mit der Posten. |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von schweitzer am 30.12.2010 um 11:45:04
So, wie ich das aus der Verwaltungsvorschrift zum § 4a FreizügG interpretiere, sind alle Zeiten eines ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts, also auch solche, die nach AufenthG bestanden haben anrechenbar. Ich zitiere die entsprechende Passage (Hervorhebungen von mir):
Zitat:
Das ist bei Dir erfüllt - es wären also schon die Zeiten ab 2005 anzurechnen, und Du hättest bereits seit September 2010 Daueraufenthaltsrecht!!! Also, nix wie hin zur ABH - viel Erfolg! =schweitzer= |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Mutly am 30.12.2010 um 19:19:27
4a.1 auf Seite 10.
Die Verwaltungsvorschriften sagen mehr. Zitat:
Der von mir fett markierte Satz stimmt nicht mit den von Schweitzer fett markierten Sätzen überein. Bzw. gemäß den von ihm fett markierten Sätzen sind die Vorasussetzungen beim Themenersteller eben erfüllt. Doch das wüde heißen: jeder Ausländer, der seit fünf Jahren irgendeine AE hat würde das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn (oder gerade nachdem) er einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger heiratet -möglicherweise bevor der Unionsbürger daueraufenthaltsberechtigt ist und -möglicherweise auch wenn der Unionsbürger seit einigen Tagen in Deutschland ist und den AE-Inhaber heiratet. Der Drittstaatangehörige wäre dann besser gestellt als der Unionsbürger. Das wäre m.W. gar nicht im Sinne des Richtliniengebers. Ich sehe es trotz der VwV so Mutly schrieb am 27.08.2010 um 21:06:38:
Aus diesen Gründen und i.V.m den anderen aber doch verwandten Fragen in diesem Thema und der anhängigen EuGH-Entscheidung würde mich einen Beitrag von Muleta interessieren. Kool schrieb am 30.12.2010 um 02:32:44:
Ich meine (3). Aber Fragen dazu liegen eben beim EuGH. Aber den Antrag kannst du stellen, wird eine Daueraufenthaltskarte doch ausgestellt weil die ABH es anders sieht, dann hast du sie eben. |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Kool am 31.12.2010 um 01:52:16
Nochmal, die http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html steht:
[color=#ff0000] Artikel 3 Berechtigte (1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. (2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen: 1. jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen; 2. des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.[/color] Die beiden absatze (1) und (2) sind bei mir erfüllt bevor und nach heirat bis jetzt. Ihre Anmeldungbestätigung in B-Württg steht meine adresse. Ich war auch fur sie zuständig, und untertütz wegen Finanziell, Gesundheit usw Situationen. Kann ich dann den Antrag aus diese Bedingungen nach 5 Jahre lassen, oder nur absolut nach die Eheschließung. Ich hoffe jemand mir dies kompliziertes Gezet interpretiert. Danke nochmal Schweitzer und Mutly |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von makmiler am 31.12.2010 um 15:02:58
Hallo Kool,
eine sehr einfache Antwort: Rechne Dir 5 Jahre fort ab dem Tag, nachdem Du in Deutschland mit deiner Ehefrau eingereist bist. Nichts mehr, nichts weniger. So einfach ist es. Alles was du vorher gemacht hast, spielt keine rolle. Das Gesetz ist eigentlich sehr klar. Du musst 5 Jahre mit einem EU-Bürger zusammenleben (Heirat). |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Mutly am 31.12.2010 um 15:23:34 Kool schrieb am 31.12.2010 um 01:52:16:
Nein, Absatz (1) ist bei dir seit der Eheschließung erfüllt; Absatz (2) findet auf dich keine Anwendung und wurde ferner durch Deutschland ignoriert. Du bist Familienangehöriger nach §2 der Richtlinie, eben seit der Eheschließung. Wer Rechte nach §3 hat, andere Verwandte wie etwa Tante oder Onkel eines Unionsbürgers, muss oft das Gericht anrufen. Für unverheiratete Partner, §3(2) Punkt 2, ginge es in Deutschladn gar nicht. |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Kool am 01.01.2011 um 02:25:48
Ich danke euch sehr.
Ich wunsche euch frohliches und glückliches neues Jahr. |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Kool am 09.09.2011 um 17:51:38
Hallo Alle,
meine Aufenthaltskarte (jul 2007) war bevor Aug. 28 2007 unbefristet gestellt nach heiraten mit EU-bürgerin (Engländerin) im März 2007. ich möchte euch mir nochmal erklären. 1. die unterschied zwischen Aufenthaltskarte-EU die befristet und unbefristet gültigkeitsdauer seit Aug. 28. 2007 FreizügG anderungen in D-Land? 2. Viele sagen auf Aufenthaltskarten befristet bis 2013 usw. aber meine Karte hat keine datum (fristzeit) damit ich verlängerung oder daueraufenthaltskarte beantragen kann. Nur .... Die gültigkeit dieses Dokumentes ist ,,,,unbefristet,,, Als EU Freizügigkeitsberechtig ehe spricht man auf unbefristetes aufenthaltsrecht aber diese karte hier ist weder befristet aufenthaltskarte noch daueraufenthaltskarte. Die Frau von ABH war auch undeutig. Sie sagte die Karte war damals so ausgestellt und so bleibt mit der gültigkeitszeit. konnen jemand mir erklären welche Titel genau ist dies. 4. Wenn es erhlich unbefristet ist brauche ich Daueraufenthaltskarte unbedingt oder nicht. Danke |
Titel: Re: Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte Beitrag von Mutly am 09.09.2011 um 20:28:51
Das Daueraufenthaltsrecht erwirbst du nachdem du fünf Jahre lang als Ehemann deiner britischen Frau in Deutschland gelebt hast.
Dein Aufenthaltsrecht gilt solange deine Frau freizügigkeitsberechtigt ist. Wenn deine Frau nicht mehr freizügigkeitsberechtigt wäre, wenn sie nicht mehr in D leben würde oder im Fall einer Scheidung würde das Aufenthaltsrecht unter Umständen verloren gehen. Würdet ihr länger als sechs Monate im Ausland sein, würde das Aufenthaltsrecht verloren gehen. Es würde bei einer Rückkehr wieder vorliegen, aber dann würde der vorherige Aufenthalt für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht angerechnet werden. Wenn du das Daueraufenthaltsrecht erwirbst, kannst du ohne weiteres in Deutschland bleiben, auch wenn deine Frau nicht mehr freizügigkeitsberechtigt wäre oder im Falle einer Scheidung oder wenn deine Frau nicht mehr in D leben würde. Ferner kannst du dann zwei Jahre lang im Ausland sein, ohne das Daueraufenthaltsrecht zu verlieren. Kool schrieb am 09.09.2011 um 17:51:38:
Normalerweise gilt die Aufenthaltskarte (das Dokument, nicht das Aufenthaltsrecht) für fünf Jahre. Wenn deine tatsächlich kein Ablaufdatum hat, musst du nichts machen. Wenn das Daueraufenthaltsrecht erworben wird, kannst du zur ABH gehen, welche dannn prüft, dass das der Fall ist und eine Daueraufenthaltskarte ausstellt. |
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