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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Kindesnachzug
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Beitrag begonnen von sperare am 22.07.2010 um 17:17:48

Titel: Kindesnachzug
Beitrag von sperare am 22.07.2010 um 17:17:48
Hallo,

meine Frage habe ich in der Beschreibung schon weitgehend beschrieben.

Also, da ist eine Frau aus Kenia, die seit einem Jahr mit einem Deutschen verheiratet ist.
Ihr Ehemann ist auf einmal dagegen, dass ihr Kind nach Deutschland kommt.

Welche Möglichkeiten hat sie um ihre 12 jährige Tochter, gegen den Willen des Ehemannes, nach Deutschland zu holen?


Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.  :)

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von ghana2008 am 22.07.2010 um 17:54:04
sie hat so gut wie keine Chance, wenn der hier lebende Ehemann dagegen ist ein "fremdes" Kind aufzunehmen.

Es müsste auch die Zustimmung des leiblichen Vaters vorliegen

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von steini007 am 23.07.2010 um 07:28:09

ghana2008 schrieb am 22.07.2010 um 17:54:04:
sie hat so gut wie keine Chance, wenn der hier lebende Ehemann dagegen ist ein "fremdes" Kind aufzunehmen.


Auch wenn der Stiefvater gegenüber der ABH kundtut, dass er das Stiefkind nicht in seinem Haushalt haben möchte, wäre deshalb eine Visumsablehnung nicht rechtens.

Das Nachholen des eigenen - ausländischen - Kindes hängt nicht vom Gutdünken des deutschen Ehegatten ab, sondern ob die ausländerrechtlich relevanten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht.

Der LU müßte gesichert sein und die Kindsmutter müßte die alleinige Sorgeberechtigung für das Kind haben und es müßte die familiäre LG seitens der Mutter mit dem Kind gepflegt werden.

Da für den Nachzug eines ausländischen Kindes oftmals eine VE gefordert wird, dürfte es wohl an dieser Hürde scheitern, sofern die Kindmutter kein entsprechendes Einkommen zur Sicherung des LUs hat.

Ob es dem Familienfrieden dienlich ist, wenn das Kind nach Deutschland geholt wird, ist wiederum eine ganz andere Sache.

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von B.D. am 23.07.2010 um 09:53:47

steini007 schrieb am 23.07.2010 um 07:28:09:
Auch wenn der Stiefvater gegenüber der ABH kundtut, dass er das Stiefkind nicht in seinem Haushalt haben möchte, wäre deshalb eine Visumsablehnung nicht rechtens.



Hi,

grundsätzlich richtig, aber vordergründig ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. D.h. dass das Kind nach Einreise in ein vertrautes Umfeld kommt, dürfte klar sein.
In diesem Fall müsste das Kind irgendwo anders untergebracht werden müssen und sieht die Mutter u.U. nicht regelmäßig. Hinzu kommt dann noch die Sicherstellung des LU des Kindes.
Daraus folgt meistens eine Ablehnung, da das Kindeswohl stark gefährdet erscheint.


B.D.


Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von ghana2008 am 23.07.2010 um 11:21:16
Da die Kindesmutter nur eine Ae hat, die an die führung der ehelichen Lebensgemeinschaft gebunden ist, sollte es gegen den Willen des Ehemanns unmöglich sein.
Die Mutter müsste ja eine eigene Wohnung anmieten um dort mit dem Kind zu leben. Dann würde aber ihre AE hinfällig.
Das 12 jährige Kind kann ja hier nicht alleine wohnen.

Des weiteren muss erstmal das afrikanische Recht überwunden werden.

In Kenia und den meisten afrikanischen Ländern "gehören" die Kinder dem Vater.
Es ist dort absolut üblich, das wenn die Frau sich vom Mann trennt, das sie die Kinder einfach zurück lässt.
Die werden dann in der Familie des Mannes unter gebracht.
Solange der Vater nicht zustimmt, dürfte eine legale Ausreise des Kindes aus Kenia fast unmöglich sein, selbst wenn die Botschaft wider Erwarten ein Visum erteilt.
Durch so ein Visum verliert der Vater ja nicht seine Rechte

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von sperare am 26.07.2010 um 21:24:33
Danke für die Informationen - ich werde es weiter leiten.

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von steini007 am 26.07.2010 um 23:39:40

ghana2008 schrieb am 23.07.2010 um 11:21:16:
In Kenia und den meisten afrikanischen Ländern "gehören" die Kinder dem Vater.

Das stimmt defacto nicht, wenn du von Kenia redest.

Deine Aussagen sind nur Mutmaßungen, obwohl über den Vater, die Beziehung der Kindsmutter zum Vater in der Vergangenheit überhaupt nichts bekannt ist.

War die Mutter verheiratet, wurde das Kind ledig geboren, lebt der Kindsvater noch, alles unbekannt.

Wenn die Mutter einen Job hat, ist es nicht unüblich, dass sie alleinerziehend ist und  für die Kinderbetreuung eine entsprechende Hilfe  engagiert.

Sofern das Kind ledig geboren wurde, kann die Mutter auch das alleinige Sorgerrecht haben, womit eine Zustimmung des biologischen Vaters nicht notwendig ist.

Damit müßte dem Kind auch das Visum erteilt werden (die anderen Voraussetzungen vorausgesetzt).


Zitat:
In diesem Fall müsste das Kind irgendwo anders untergebracht werden müssen und sieht die Mutter u.U. nicht regelmäßig.

Da die Kindsmutter das gleiche Recht hat - und somit auch ihr Kind - in der Ehewohnung zu leben, käme es auch die Entscheidung des Familiengerichtes an, ob der Stiefvater den Zuzug in seine Wohnung verweigern kann.

Mit letzter Konsequenz müßte er die eheliche LG beenden, womit die aufenthaltrechtlichen Aspekte wieder die Rolle rückwärts machen.

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von Eduard am 27.07.2010 um 13:35:50

ghana2008 schrieb am 22.07.2010 um 17:54:04:
Es müsste auch die Zustimmung des leiblichen Vaters vorliegen


Um das (auch in Bezug auf das Posting von ghana2008) klarzustellen:

Nein.

Nur wenn der leibliche Vater das Sorgerecht hat. Das ist bei einer nichtehelichen Geburt des Kindes regelmäßig nicht der Fall. In vielen Fällen steht der leibliche Vater nicht mal in der Geburtsurkunde - eine ledige Mutter hat in Kenia, anders als bei uns, nicht die Möglichkeit, den Vater per Gerichtsbeschluss feststellen zu lassen.
(Google mal nach "Kenya Affiliation Act")

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von ghana2008 am 27.07.2010 um 14:07:46
Da hier seitens des TS keine Ausagen betreff des Kindesvaters gemacht wurden,
gehe ich vom Normalfall aus, sprich eheliches Kind und gemeinsame Sorge.

Auch wenn es hier rein rechtlich möglich wäre, ohne Einverständnis des deutschen Ehemannes das Kind in die Eheliche Wohnung zu holen, so dürfte es doch praktisch unmöglich sein, da es wohl das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Folge haben wird.
Somit wären die Vorraussetzungen für die AE der Ehefrau, als auch die ihres Kindes hinfällig

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von B.D. am 27.07.2010 um 14:46:28

steini007 schrieb am 26.07.2010 um 23:39:40:
ob der Stiefvater den Zuzug in seine Wohnung verweigern kann.



Das ist ja mal interessant.

Ich hoffe doch, dass das bei Gericht auch als Witz behandelt wird.


B.D.

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von ghana2008 am 27.07.2010 um 16:05:27
Der "Stiefvater" muss doch nur der ABH erklären das er für den LU des in Kenia lebenden Kindes nicht aufkommt, damit wäre eine Einreise doch schon fast unmöglich.

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von Eduard am 27.07.2010 um 17:50:06

ghana2008 schrieb am 27.07.2010 um 14:07:46:
Da hier seitens des TS keine Ausagen betreff des Kindesvaters gemacht wurden,
gehe ich vom Normalfall aus, sprich eheliches Kind und gemeinsame Sorge.

Das ist auch in D (zumindest im Osten) schon lange nicht mehr der Normalfall. Aber wie steini schon gesagt hat, wir wissen nichts Genaues. Jedenfalls scheint das Problem nicht die fehlende Erlaubnis des leiblichen Vaters zu sein, sondern die fehlende Zustimmung des Stiefvaters.


ghana2008 schrieb am 27.07.2010 um 16:05:27:
Der "Stiefvater" muss doch nur der ABH erklären das er für den LU des in Kenia lebenden Kindes nicht aufkommt, damit wäre eine Einreise doch schon fast unmöglich.

Dazu folgende Überlegungen:

1. Nur weil ein Ehepartner das Familieneinkommen erwirtschaftet, hat er deswegen nicht das Recht, allein über die Verwendung des Familieneinkommens zu entscheiden. Jedenfalls dann, wenn der der Ehefrau geschuldete Unterhalt ausreicht, neben ihrem eigenen auch den LU des Kindes sicherzustellen, sind die Einwände des Ehemannes irrelevant.

2. Bei der Berechnung des LUs wird in der Regel darauf abgestellt, ob jemand (hier das Kind) ALG2-berechtigt wäre. Dies ist aber bei ausreichendem Einkommen des Stiefvaters wegen §9 Abs. 2 SGB II zu verneinen - sozialrechtlich ist der Stiefvater auch gegenüber dem Stiefkind unterhaltsverpflichtet. Dazu bedarf es keiner VE, und auch eine Erklärung des Ehemannes, nicht für das Stiefkind aufkommen zu wollen, ändert daran nichts.

3. Falls der Ehemann vor der Eheschließung zugesagt hat, auch das Kind nach D zu holen, besteht ein zivilrechtlicher Vertrag, dessen Einhaltung bei Gericht einklagbar ist. Allerdings wird man hierzu Zeugen oder schriftliche Beweise (z. B Briefe, E-Mails) beibringen müssen.

Natürlich steht es dem Ehemann frei, sich von seiner Frau zu trennen und damit alles Weitere zu stoppen.




Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von Mustermann am 27.07.2010 um 18:49:11

Eduard schrieb am 27.07.2010 um 17:50:06:
Nur weil ein Ehepartner das Familieneinkommen erwirtschaftet, hat er deswegen nicht das Recht, allein über die Verwendung des Familieneinkommens zu entscheiden.


Er ist für den Unterhalt seiner Frau verantwortlich (und sie umgekehrt auch). Dadurch könnte der Ehemann in der Praxis gezwungen werden, indirekt für das Kind seiner Ehefrau aufzukommen, da sein Einkommen für die Mutter des Kindes relevant ist.


Eduard schrieb am 27.07.2010 um 17:50:06:
sozialrechtlich ist der Stiefvater auch gegenüber dem Stiefkind unterhaltsverpflichtet.


Wenn man heiratet wird man nicht in der Weise für das Kind des Ehegatten verantwortlich, wie man für eigene Kinder verantwortlich ist, der andere Elternteil muss nach wie vor Unterhalt zahlen.

§1360a BGB


Zitat:
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.


§1601


Zitat:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


Gemäß welchem Gesetz müsste ein Ehegatte direkt für den Unterhalt der Kinder des anderen Ehegatten aufkommen? So eine Unterhaptspflicht ist nicht im BGB vorgesehen.




Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von steini007 am 27.07.2010 um 23:03:12

Eduard schrieb am 27.07.2010 um 17:50:06:
3. Falls der Ehemann vor der Eheschließung zugesagt hat, auch das Kind nach D zu holen, besteht ein zivilrechtlicher Vertrag, dessen Einhaltung bei Gericht einklagbar ist. Allerdings wird man hierzu Zeugen oder schriftliche Beweise (z. B Briefe, E-Mails) beibringen müssen.

Auch wenn es Zeugen und schriftliche Beweise gibt, ist diese Zusage - nicht Vertrag -  höchstens ein Versprechen, nicht einklagbar. Welchen  § des BGBs möchtest du heranziehen?


Eduard schrieb am 27.07.2010 um 17:50:06:
1. Nur weil ein Ehepartner das Familieneinkommen erwirtschaftet, hat er deswegen nicht das Recht, allein über die Verwendung des Familieneinkommens zu entscheiden. Jedenfalls dann, wenn der der Ehefrau geschuldete Unterhalt ausreicht, neben ihrem eigenen auch den LU des Kindes sicherzustellen

In einer aktiven LG wird der Unterhalt des Mannes bereits durch die Versorung der Familie geleistet. Du kannst hier nicht die Berechnungsformel heranziehen, die bei getrenntlebend/geschieden gilt. Der Ehefrau steht höchstens ein sog. Taschengeld IMHO 5 % vom Nettoeinkommen zu.


Mutly schrieb am 27.07.2010 um 18:49:11:
Gemäß welchem Gesetz müsste ein Ehegatte direkt für den Unterhalt der Kinder des anderen Ehegatten aufkommen?

Sozialrecht und Familienrecht definieren die Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind anders, deshalb sind beide Rechtsbereiche nicht einfach zu vergleichen.


Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von Petersburger am 28.07.2010 um 08:36:05

steini007 schrieb am 27.07.2010 um 23:03:12:
Auch wenn es Zeugen und schriftliche Beweise gibt, ist diese Zusage - nicht Vertrag -höchstens ein Versprechen, nicht einklagbar.

Deine Aussage gilt nur dann, wenn ein Ehevertrag nach anwendbarem Recht zwingende Formerfordernisse erfüllen muß und diese nicht erfüllt sind.

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von Eduard am 28.07.2010 um 11:18:05

Mutly schrieb am 27.07.2010 um 18:49:11:
Gemäß welchem Gesetz müsste ein Ehegatte direkt für den Unterhalt der Kinder des anderen Ehegatten aufkommen? So eine Unterhaptspflicht ist nicht im BGB vorgesehen.


Das ist richtig, aber sozialrechtlich sieht die Sache seit der Änderung von §9 SGB II vor ein paar Jahren so aus, dass das Einkommen des mit den Stiefkinder in familiärer Gemeinschaft lebenden Stiefvaters voll angerechnet wird. Verdient der Stiefvater genug, gelten die Stiefkinder als nicht bedürftig und bekommen weder Sozialhilfe noch ALG2.

Indirekt wird damit eine de-facto-Unterhaltspflicht des Stiefvaters erzeugt. Wenn er nicht für die Kinder seiner Frau/Lebensgefährtin aufkommen will (wozu er nach BGB das Recht hat), bleibt im Grunde nur die Trennung als Alternative. Wenn er das nicht will, muss er wohl oder übel zahlen...


steini007 schrieb am 27.07.2010 um 23:03:12:
Auch wenn es Zeugen und schriftliche Beweise gibt, ist diese Zusage - nicht Vertrag -  höchstens ein Versprechen, nicht einklagbar.

Seit wann sind Versprechen nicht einklagbar? Insbesondere wenn ein solches Versprechen die Grundlage dafür war, dass die Ehefrau nach D umgezogen ist. Es handelt sich hier m. E. auch nicht um einen Ehevertrag (es wurden keine Rechtsfolgen der Ehe geregelt), deswegen kommt es auf eventuelle Formvorschriften für Eheverträge nicht an.


steini007 schrieb am 27.07.2010 um 23:03:12:
In einer aktiven LG wird der Unterhalt des Mannes bereits durch die Versorung der Familie geleistet. Du kannst hier nicht die Berechnungsformel heranziehen, die bei getrenntlebend/geschieden gilt. Der Ehefrau steht höchstens ein sog. Taschengeld IMHO 5 % vom Nettoeinkommen zu.

Mag sein. Allerdings steht der Ehefrau auch ein Mitspracherecht an der Verwendung der übrigen 95% zu. Immerhin ist das Stiefkind auch "Familie".

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von steini007 am 28.07.2010 um 12:01:18

Eduard schrieb am 28.07.2010 um 11:18:05:
Seit wann sind Versprechen nicht einklagbar? Insbesondere wenn ein solches Versprechen die Grundlage dafür war, dass die Ehefrau nach D umgezogen ist.

Vielleicht ist dir ein Urteil bekannt, das den in Deutschland lebenden Ehegatten dazu verpflichtet, so ein Versprechen einzuhalten. Im Familienrecht werden oftmals Versprechen gegeben, deren Einklagung schlichtweg unmöglich ist.

Sogar ein Eheversprechen - sprich Verlobung - muß nicht eingehalten werden, unabhängig davon, dass daraus entstandene Schäden zu ersetzen sind.

Ob und inwieweit hieraus ein Schaden ermittelbar ist, wäre eine Aufgabe von Juristen.


Eduard schrieb am 28.07.2010 um 11:18:05:
Allerdings steht der Ehefrau auch ein Mitspracherecht an der Verwendung der übrigen 95% zu.

Ist dir die entsprechende Rechtsgrundlage bekannt?

Sofern keine Gütergemeinschaft besteht, hat jeder das Recht, über sein Vermögen selbständig zu entscheiden. Somit wäre nach Erfüllung der Unterhaltspflicht der Rest des Geldes als Vermögen des Verdienenden anzusetzen, über das er alleine entscheiden kann.

Aber nochmals!

Ob eine völlig eigene Betrachtungsweise des deutschen Ehegatten durch Ausschluss der persönlichen Anliegen seiner ausländischen Ehefrau für einen dauerhaften Familienfrieden von Vorteil sind, vermag ich zu bezweifeln.

Und ehe es zu einer Einklagung von Versprechen oder Mitspracherechten über die Verwendung von Einkommen und Vermögen kommt, dürfte das Ende der ehelichen LG wohl schneller erreicht sein, als sie begonnen hat.

Somit dürften die von dir angesprochenen Rechte - sofern sie wirklich existieren - eher theorischer Natur sein.

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von mujaga am 01.08.2010 um 18:51:50
Der Teufel liegt im Detail bei diesem Thema. Ich würde hier ohne Anwalt gar nichts machen. Sich über die Möglichkeiten im Forum zu informieren ist ok, aber dann Schritte zu machen, ohne dies z.B. mit einem Anwalt für Familienrecht zu klären, finde ich nicht klug, denn so kann man Schaden anrichten, welchen auch ein Fachanwalt nacher nicht so leicht ausbügeln kann.

Deshalb würde ich dir raten, besonders weil es hier um Fleisch&Blut geht und nicht über Geld, dass du einen Anwalt konsultierst.

fons [edit]Mag ja sein, aber den kommerzeillen link hab ich mal entfernt.
Sowas lassen wir hier nicht zu [/edit]

Titel: Re: Kindesnachzug
Beitrag von ryka am 02.08.2010 um 11:31:51
Es mag ja alles richtig sein, was ihr hier an rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt habt aber denkt hier wirklich jemand, dass der Ehemann das Stiefkind sich vom Gericht unterschieben lässt? Sobald er erfährt, dass seine Frau beim Anwalt ist, trennt er sich von der Frau.

Sie kann nichts anderes machen als abzuwarten bis sie selbst eine eigenständige AE hat, Arbeit zu suchen um den LU zu sichern und dann das Kind nachkommen zu lassen oder sie bekommt ein Kind vom deutschen Ehemann.

Ryka



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