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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Aufenthaltsverlängerung
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Beitrag begonnen von düsseldorf am 12.07.2010 um 16:04:23

Titel: Aufenthaltsverlängerung
Beitrag von düsseldorf am 12.07.2010 um 16:04:23
Hallo an alle,ich habe da ne Frage!Mein Mann hat bei einreise nach Deutschland ,einen Aufenthalt für Drei Jahre bekommen.Jetzt laufen die bald ab,und ich möchte gerne wissen,ob er eine Unbefristete bekommen kann,wenn er job hat 800netto und ich ARGE bekomme.Habe 2 Kinder,und bin Deutsche.
Bin für jede antwort dankbar.

Düsseldorf

Titel: Re: Aufenthaltsverlängerung
Beitrag von erne am 12.07.2010 um 17:28:51
siehe hier
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28

insbesondere

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.



genaueres hier http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#28

wichtig 28.2.1: "Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Absatz
1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28
Absatz 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis i. d. R. zu versagen ist."

und §5 Abs.1 sagt:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#5

Zitat:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,


Mit 800 Euro netto ist aber der LU für 2 Erwachsene und 2 Kinder nicht gesichert.

Titel: Re: Aufenthaltsverlängerung
Beitrag von steini007 am 12.07.2010 um 18:08:42

erne schrieb am 12.07.2010 um 17:28:51:
Mit 800 Euro netto ist aber der LU für 2 Erwachsene und 2 Kinder nicht gesichert.

Diese pauschale Antwort ist in diesem Zusammenhang nicht ganz richtig.

Der Historie der TS samt der inhaltlichen Aussagen vergangener Beiträge folgend, handelt es sich hier nicht um die Kinder des jetzigen Ehegatten. Somit hat er für diese auch keine unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen.

Ob die TS ausschließlich für sich oder nur der Kinder wegen ALG II Leistungen bekommt, wissen wir nicht.
Somit könnte eine NE in Betracht kommen, wenn der Ehegatte für sich alleine nicht auf ALG II Leistungen angewiesen ist, d.h. wenn er unter den Gesichtspunkten eines eigenständigen Aufenthaltsrecht nicht ALG II leistungsberechtigt ist.

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