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Beitrag begonnen von Kaelush am 23.06.2010 um 19:51:35

Titel: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 23.06.2010 um 19:51:35
Hallo liebes Forum,

ich wohne momentan in Italien, kehre Ende Juli zurück nach Deutschland und möchte dort mit meinem Freund zusammenziehen. Er selbst ist Tunesier, hat jedoch eine italienische Aufenthaltserlaubnis und kann somit visumsfrei einreisen.

Zunächst belaufen sich unsere Überlegungen für seine Zukunft auf Ausbildungs-(und wenn das nicht klappt, Arbeits-)suche und darauffolgend Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. - Ich kann absolut nicht einschätzen, wie die Chancen bei einer Vorrangsprüfung gerade bzgl. Ausbildung stehen, kann mir das bitte jemand ein wenig erläutern? Kann man sich realistische Chancen für ihn erhoffen, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
Kaelush

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von B.D. am 24.06.2010 um 07:41:09

schrieb am 23.06.2010 um 19:51:35:
kehre Ende Juli zurück nach Deutschland und möchte dort mit meinem Freund 



Hi,

ich glaube, dass das der Knackpunkt ist.
Deshalb ist es wohl m.E. auch aussichtsllos.


B.D.


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von schweitzer am 24.06.2010 um 08:08:01
Guten Morgen, Kaelush -

ich kann nur aus meinem eigenen "Beratungserfahrungshorizont" berichten, und daraus folgernd kann ich Dir/Euch kaum Hoffnung machen.

Zwar ist es ja zunehmend so, dass in Deutschland Ausbildungsplätze mit einheimischen Jugendlichen teilweise (und auch branchenabhängig in unterschiedlicher Weise) nur noch recht schwer zu besetzen sind; ob das nun aber bezogen auf einen Einzelfall wie Euren ein Indiz für größere Erfolgsaussicht ist, vermag ich nicht wirklich zu beurteilen.

Ggf. würde sich auch mal ein Gespräch bei "Deiner" Arbeitsverwaltung lohnen, da die die Ausbildungsmarktlage zumindest im Umfeld des beabsichtigten Wohnortes und damit die Chancen, eine Vorrangprüfung überstehen zu können, doch realistischer einschätzen könnten. Allerdings würde das kaum wirklich "Sicherheit" bringen, da die eigentliche Entscheidung eine einzelfallbezogene ist und bliebe.

Wenn Du Dich ansonsten zu den "Hürden" etwas näher informieren willst, schlage ich Dir als Lektüre die VWV (hervorgehobenes bitte anklicken) zum AufenthG vor - im Speziellen die Ausführungen zu § 17 AufenthG. (Sofern Du mit Ausbildung auch einen Sprachkurs oder ein Studium meinst, sind die zu § 16 AufenthG einschlägig.)

Einfacher würde die ganze Sache, wenn Ihr nicht nur zusammen leben, sondern heiraten würdet - aber das ist ein anderes Thema und würde natürlich gut überlegt sein wollen. "Heiraten (ausschließlich) zum Zwecke der Ausbildung" wäre schon ganz schön tricky.

Andererseits: Den Zweck "Zusammenleben-wollen ohne Heirat" über ein Visum bzw. AE zu Ausbildungszwecken realisieren zu wollen, wäre auch nicht viel besser.

Noch etwas: Dein Freund darf zwar aufgrund seines italienischen und wohl schengenfähigen Aufenthaltes visafrei nach Deutschland einreisen, aber nur für einen bis zu dreimonatigen Kurzaufenthalt. - Für eine Ausbildung in Deutschland, müsste er aber ein Visumverfahren durchlaufen, da mit einem Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mehr als ein Kurzaufenthalt begründet würde. - Auf § 39 (6) AufenthV kann er sich nicht berufen, da für eine AE zum Zwecke der Ausbildung bzw. eines Sprachkurses oder Studiums kein Anspruch besteht.

Im Übrigen müsste Dein Freund in der Folge aufpassen, da seine AE für Italien bei einem längeren Deutschlandaufenthalt erlöschen könnte (dazu im Zweifel bei den italienischen Behörden erkundigen!)

Möglicherweise entspricht meine Antwort nicht Deinen Intensionen, aber sie ist ehrlich und deshalb, so hoffe ich, letztlich doch hilfreich.


=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Stefan-TR am 24.06.2010 um 09:17:12

schrieb am 23.06.2010 um 19:51:35:
möchte dort mit meinem Freund zusammenziehen. Er selbst ist Tunesier, hat jedoch eine italienische Aufenthaltserlaubnis und kann somit visumsfrei einreisen.

Was fuer einen Aufenthaltsstatus hat er genau in Italien? Falls er sich schon lange genug dort aufhaelt, so dass eine Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG fuer ihn in Frage kommt, so saehe eure Situation besser aus.

Mit einem solchen italienischen Daueraufenthalt-EG koennte dein Freund in Deutschland naemlich eine AE nach § 38a AufenthG bekommen. Mit einem solchen AT bedarf die Erwerbstaetigkeit zwar der Zustimmung durch die Arbeitsagentur (inkl. Vorrangpruefung etc.), eventuell koennte er aber eine Ausbildung ohne Zustimmung machen:


Zitat:
Wird der Aufenthaltstitel [...] für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17 [Sonstige Ausbildungszwecke] wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

Leider weiss ich persoenlich nicht genau ob eine bezahlte betriebliche Ausbildung zu § 17 oder zu § 18 gehoert.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 19.07.2010 um 17:18:10
Hallo liebe Mitglieder und ein stark verspätetes Dankeschön für alle Antworten!

Wir haben uns die ganze Sache nochmal reiflichst überlegt und wollen es probieren, auch wenn es nicht alles glatt laufen muss, testen wir einfach unser Glück. Zu verlieren haben wir weniger, als zu gewinnen.  :)


schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Ggf. würde sich auch mal ein Gespräch bei "Deiner" Arbeitsverwaltung lohnen, da die die Ausbildungsmarktlage zumindest im Umfeld des beabsichtigten Wohnortes und damit die Chancen, eine Vorrangprüfung überstehen zu können, doch realistischer einschätzen könnten. Allerdings würde das kaum wirklich "Sicherheit" bringen, da die eigentliche Entscheidung eine einzelfallbezogene ist und bliebe.


Vielen Dank! Was genau wird an Kriterien in Betracht gezogen bei der Vorrangprüfung? Soweit ich es verstanden habe, müsste der eventuelle zukünftige Arbeitgeber / Ausbilder ein Stellenangebot an die Agentur für Arbeit senden, die dann Stellung dazu nimmt, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer für die Stelle gäbe.. Wenn man das Stellenangebot entsprechend konkretisiert (zB Berufserfahrung, viele Sprachen fließend, etc.), wird das in Betracht gezogen für die Auswahl, oder wird die persönliche Qualifikation des Bewerbers hinten angestellt?
Tut mir leid, falls das eine blöde Frage ist, das schwirrt mir so im Kopf herum.

Vielen Dank auch für den Link zur VWV.


schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Einfacher würde die ganze Sache, wenn Ihr nicht nur zusammen leben, sondern heiraten würdet - aber das ist ein anderes Thema und würde natürlich gut überlegt sein wollen. "Heiraten (ausschließlich) zum Zwecke der Ausbildung" wäre schon ganz schön tricky.

Andererseits: Den Zweck "Zusammenleben-wollen ohne Heirat" über ein Visum bzw. AE zu Ausbildungszwecken realisieren zu wollen, wäre auch nicht viel besser.


Das heiraten wollte ich nicht überstürzen, auch nicht für eine Aufenthaltserlaubnis.. wir wollen versuchen, es so zu schaffen, zumal ich selbst noch studiere und wir nicht eine Ehe in ständiger Abhängigkeit von anderen führen wollen. Es sind an sich beide Zwecke, arbeiten und zusammenleben, ganz normal, wie man das halt so macht.. Wenn man kann.  ;)


schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Für eine Ausbildung in Deutschland, müsste er aber ein Visumverfahren durchlaufen, da mit einem Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mehr als ein Kurzaufenthalt begründet würde.


Wäre beim Vorliegen der VSS, sprich erfolgreiche Vorrangprüfung und keine weiteren Hindernisse, die Erteilung eines Visums Formsache oder eine weitere unbekannte Variable?


Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:
Was fuer einen Aufenthaltsstatus hat er genau in Italien? Falls er sich schon lange genug dort aufhaelt, so dass eine Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG fuer ihn in Frage kommt, so saehe eure Situation besser aus.


Hallo Stefan-TR, leider kommt das nicht in Frage, er hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis seit 2 Jahren. Vielen Dank trotzdem!


Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:
Leider weiss ich persoenlich nicht genau ob eine bezahlte betriebliche Ausbildung zu § 17 oder zu § 18 gehoert. 


Mit Blick auf die VWV, Punkt 17.1: "Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung." - Verstehe ich das richtig, dass das damit zu § 17 gehört? Betriebliche Ausbildungen sind doch grundsätzlich bezahlt, oder?

Vielen Dank noch einmal!

Liebe Grüße
Kaelush

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 19.07.2010 um 17:21:40
Liebe Forumsteilnehmer, ohne auf den Wecker fallen zu wollen, habe ich noch eine kurze Zwischenfrage: Mein Freund hat einen internationalen Führerschein, der noch bis Mitte August gültig ist. Darf er den als "Tourist" in Deutschland nutzen?

Vielen Dank!
Liebe Grüße von Kaelush

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von erne am 19.07.2010 um 17:50:15

schrieb am 19.07.2010 um 17:21:40:
Mein Freund hat einen internationalen Führerschein, der noch bis Mitte August gültig ist. Darf er den als "Tourist" in Deutschland nutzen?

Als "Tourist" ja.
(Sollte er aber einen Wohnsitz in D nehmen, dann gilt sein Führerschein nur 6 Monate nach Wohnsitznahme).

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von C_Devil am 19.07.2010 um 18:14:11

schrieb am 19.07.2010 um 17:18:10:
Mit Blick auf die VWV, Punkt 17.1: "Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung." - Verstehe ich das richtig, dass das damit zu § 17 gehört?

Ja, die betriebliche Ausbildung gehört zu § 17 AufenthG - unterliegt damit der Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit
[guck=guck.gif] § 17 AufenthG & dazugehörige Durchführungsanweisungen der Bundesagentur


schrieb am 19.07.2010 um 17:18:10:
Betriebliche Ausbildungen sind doch grundsätzlich bezahlt, oder?

Ja, wenn sie nicht bezahlt werden würde, gäbe es ohne weitere Vorrangprüfung keine Zustimmung der Agentur.


schrieb am 19.07.2010 um 17:18:10:
Vielen Dank! Was genau wird an Kriterien in Betracht gezogen bei der Vorrangprüfung? Soweit ich es verstanden habe, müsste der eventuelle zukünftige Arbeitgeber / Ausbilder ein Stellenangebot an die Agentur für Arbeit senden, die dann Stellung dazu nimmt, ob es einen bevorrechtigten Arbeitnehmer für die Stelle gäbe.. Wenn man das Stellenangebot entsprechend konkretisiert (zB Berufserfahrung, viele Sprachen fließend, etc.), wird das in Betracht gezogen für die Auswahl, oder wird die persönliche Qualifikation des Bewerbers hinten angestellt?
Tut mir leid, falls das eine blöde Frage ist, das schwirrt mir so im Kopf herum.

Also, zunächst mal, die Frage ist nicht blöd ;)

Je höher bzw. detaillierter die Anforderungen an die Qualifikation des Bewerbers/der Stellenbeschreibung ausfällt, desto kleiner wird normalerweise die Auswahl an bevorrechtigten Arbeitnehmern - eine Garantie dafür gibt es aber nicht.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Saxonicus am 19.07.2010 um 20:42:15

schrieb am 19.07.2010 um 17:21:40:
Mein Freund hat einen internationalen Führerschein, der noch bis Mitte August gültig ist. Darf er den als "Tourist" in Deutschland nutzen?

Der internationale Führerschein gilt nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein.
Alleine ist ein internationaler Führerschein nicht ausreichend.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 20.07.2010 um 03:11:55
Hallo noch einmal,


Saxonicus schrieb am 19.07.2010 um 20:42:15:
Der internationale Führerschein gilt nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein.
Alleine ist ein internationaler Führerschein nicht ausreichend. 


Er hat seinen nationalen (tunesischen) Führerschein und den internationalen Führerschein. Nachdem er seinen Wohnsitz nach Italien verlegt hat, musste er nach einer gewissen Zeit den italienischen Führerschein machen, den er aber aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht hat. Den internationalen (plus nationalen) Führerschein darf er hier nicht mehr nutzen. Sind beide aber noch datumsmäßig gültig. Darf er konkret mit diesen beiden in Deutschland Auto fahren? Für die Zeit seines Besuchs.

Sorry fürs Nachhaken, ich hoffe, es ist jetzt klarer, wir möchten auch nichts falsch machen und dann in Schwierigkeiten geraten.  :-/

Vielen Dank!
Liebe Grüße, Kaelush

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Saxonicus am 20.07.2010 um 09:31:17

schrieb am 20.07.2010 um 03:11:55:
Den internationalen (plus nationalen) Führerschein darf er hier nicht mehr nutzen. Sind beide aber noch datumsmäßig gültig. Darf er konkret mit diesen beiden in Deutschland Auto fahren? Für die Zeit seines Besuchs.

Für die Dauer des Besuches darf er seinen internationalen + nationalen Führerschein (soweit beide noch gültig sind) hier nutzen.
Erst nach Wohnsitznahme muß (innerhalb einer bestimmten Frist) der Führerschein umgeschrieben bzw. neu gemacht werden.

Ob der FS problemlos umgeschrieben werden kann, eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist, hängt vom Herkunftsland des nationalen FS ab.

Die Führerscheinstelle oder der ADAC können da detailliertere Informationen liefern. 

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 20.07.2010 um 16:33:57
Vielen Dank!  :)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von erne am 20.07.2010 um 19:31:39

schrieb am 20.07.2010 um 03:11:55:
den italienischen Führerschein machen, den er aber aufgrund der Bearbeitungszeit noch nicht hat.


Saxonicus schrieb am 20.07.2010 um 09:31:17:
Erst nach Wohnsitznahme muß (innerhalb einer bestimmten Frist) der Führerschein umgeschrieben bzw. neu gemacht werden.

Ein italienischer FS gilt in D uneingeschränkt (da aus EU) und braucht dann nicht mehr umgeschrieben zu werden.
(Ansonsten ist die Frist 6 Monate nach Wohnsitznahme)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 29.07.2010 um 12:27:35
Hallo nochmal!

Wir sind jetzt in Deutschland und fleißig auf der Suche.. habe hierzu eine Frage, wie ist der Ablauf am praktikabelsten?

Sollen wir zuerst eine Stelle suchen, dann wird das jeweilige Arbeits-/Ausbildungsverhältnis zur Vorrangprüfung eingereicht, dann (bei positivem Ergebnis) beantragen wir das Visum und anschließend die Aufenthaltserlaubnis? Oder beantragen wir zuerst das Visum? Oder sollen wir bereits vor der Stellensuche mit der Ausländerbehörde reden?

Bin ziemlich durcheinander.  :-/

Vielen Dank im Voraus für etwaige Antworten!

Liebe Grüße, Kaelush

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von steini007 am 29.07.2010 um 12:43:48

schrieb am 29.07.2010 um 12:27:35:
Wir sind jetzt in Deutschland 

... somit auch der Antrag eines Visums entfällt, sofern der Aufenthalt aufgrund des ital. AT rechtmäßig ist.

Eine entsprechende AE kann erst dann - mit positiven Ergebnis - beantragt werden, wenn ein Ausbildungsplatz vorhanden ist und die Vorrangprüfung abgeschlossen ist.


schrieb am 29.07.2010 um 12:27:35:
Oder sollen wir bereits vor der Stellensuche mit der Ausländerbehörde reden? 

Reden ist sicherlich nicht verkehrt, zumal man euch da die Infos geben wird, die für euch relevant sind. Schließlich ist die ABH die Ansprechstelle, die letztendlich die AE erteilen soll.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 29.07.2010 um 13:15:21
Hallo steini007 und vielen Dank für die sehr schnelle Antwort!


steini007 schrieb am 29.07.2010 um 12:43:48:
... somit auch der Antrag eines Visums entfällt, sofern der Aufenthalt aufgrund des ital. AT rechtmäßig ist.


Bzgl. des Visums hatte schweitzer geschrieben:


schweitzer schrieb am 24.06.2010 um 08:08:01:
Noch etwas: Dein Freund darf zwar aufgrund seines italienischen und wohl schengenfähigen Aufenthaltes visafrei nach Deutschland einreisen, aber nur für einen bis zu dreimonatigen Kurzaufenthalt. - Für eine Ausbildung in Deutschland, müsste er aber ein Visumverfahren durchlaufen, da mit einem Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mehr als ein Kurzaufenthalt begründet würde. - Auf § 39 (6) AufenthV kann er sich nicht berufen, da für eine AE zum Zwecke der Ausbildung bzw. eines Sprachkurses oder Studiums kein Anspruch besteht.


Fällt das weg, da wir schon hier sind oder benötigt er das Visum nach wie vor für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis? (kein Daueraufenthalt-EG)

Vielen Dank für den Tipp mit der ABH, ich dachte eigentlich, dass die uns sofort wieder wegschicken, wenn wir mit leeren Händen antanzen.. aber Informationen auszugeben, liegt ja wohl im Sinne aller Beteiligten. Dann versuchen wir das mal. Danke!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 04.08.2010 um 11:32:42
Hallo mal wieder!

Ich habe zu Vorstehendem noch eine Frage bzgl der notwendigen Vorrangprüfung.

Wenn eine Stelle bereits längere Zeit beim Arbeitsamt gemeldet ist und kein passender Bewerber gefunden wurde, dann ein Ausländer ohne AE diese besetzen will, wird dann eine erneute Vorrangprüfung gemacht, sprich die Stellenausschreibung geht dann in die zweite Runde (wegen irgendwelcher formeller Gegebenheiten)? Oder ist es genug der Prüfung, wenn eine Stelle bereits längere Zeit frei geblieben ist?

Vielen Dank im Voraus!  :)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von C_Devil am 04.08.2010 um 11:47:20

schrieb am 04.08.2010 um 11:32:42:
Wenn eine Stelle bereits längere Zeit beim Arbeitsamt gemeldet ist und kein passender Bewerber gefunden wurde, dann ein Ausländer ohne AE diese besetzen will, wird dann eine erneute Vorrangprüfung gemacht, sprich die Stellenausschreibung geht dann in die zweite Runde (wegen irgendwelcher formeller Gegebenheiten)? Oder ist es genug der Prüfung, wenn eine Stelle bereits längere Zeit frei geblieben ist?

Beide Alternativen sind denkbar.

Die Stellungnahme - im Rahmen der Vorrangprüfung - darüber, ob die Agentur eine Zustimmumg gegenüber der ABH erteilt oder nicht, trifft der Arbeitsvermittler, der für den Betrieb zuständig ist.
Wenn er sofort ausschließen kann, dass er passende Bewerber anbieten kann, kann er die Entscheidung sofort und ohne weitere Prüfung treffen.
Ist er dagegen der Meinung, dass es Sinn macht, konkret aufgrund eures Antrages zu prüfen, ist auch das legitim.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 04.08.2010 um 11:54:05
Klasse, danke für die superschnelle Antwort, C_Devil!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 16.09.2010 um 06:33:39
Hallo liebes Forum,

ich hoffe, ich darf den Thread noch einmal hervorholen.  :-/

Es hat sich jemand gefunden, der den Betreffenden gern anstellen, evtl. ausbilden würde.

Er spricht zwar noch nicht perfekt Deutsch, da er jedoch über 21 ist, hat er aber wohl keine Schulpflicht, würde also das erste Ausbildungsjahr jetzt ohne Schulbesuch ableisten, die Praxis verinnerlichen und nebenher Deutschkurse machen und den Lernplan der Berufsschule verfolgen, soweit es geht.

Hier meine Fragen :

- Was wäre ratsamer bei der Beantragung einer AE, ein Vertrag über eine (ungelernte) Tätigkeit oder ein Ausbildungsplatz, bzw. was ließe die ABH / ARGE eher zu?
- Wie hoch müsste der Verdienst genau liegen? (Wenn man davon ausgeht, dass er keine Miete zahlt)
- In welcher Reihenfolge muss man das beantragen, muss er sich erst beim Einwohnermeldeamt anmelden oder vorher zur ABH?
- Bestehen große Unterschiede zwischen den Ausländerbehörden? Wonach richtet sich die Zuständigkeit - nach dem Wohnsitz oder nach dem Ort der eventuellen Ausbildung? Er könnte sich bei mir melden oder in der Stadt, wo der Ausbildungsbetrieb liegen würde..

Vielen Dank bereits jetzt für etwaige Antworten!  :)

Liebe Grüße
Kaelush

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von C_Devil am 16.09.2010 um 07:27:53

schrieb am 16.09.2010 um 06:33:39:
ich hoffe, ich darf den Thread noch einmal hervorholen. :-/

Ja, logo, ist doch dein Thema ;)


schrieb am 16.09.2010 um 06:33:39:
Was wäre ratsamer bei der Beantragung einer AE, ein Vertrag über eine (ungelernte) Tätigkeit oder ein Ausbildungsplatz, bzw. was ließe die ABH / ARGE eher zu?

Er sollte schon den richtigen Antrag stellen, nämlich für die Tätigkeit, die er ausüben will. Wenn er einen Ausbildungsplatz hat, dann dafür und wenn es sich um eine ungelernte Tätigkeit handelt, dann dafür.
Es macht für die Zustimmung durch die Agentur (die ARGE hat damit überhaupt nix zu tun !) keinen Unterschied, um was für eine Beschäftigung es sich handelt. Für beides erfolgt die Vorrangprüfung.


schrieb am 16.09.2010 um 06:33:39:
Wie hoch müsste der Verdienst genau liegen? 

Für die Agentur: Tarif oder ortsübliche Bezahlung.


schrieb am 16.09.2010 um 06:33:39:
Wonach richtet sich die Zuständigkeit - nach dem Wohnsitz

Für die ABH gilt Wohnortprinzip.
Für die Agentur gilt: zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 16.09.2010 um 07:49:53
Hallo C_Devil, vielen Dank nochmal!  :)


C_Devil schrieb am 16.09.2010 um 07:27:53:
Er sollte schon den richtigen Antrag stellen, nämlich für die Tätigkeit, die er ausüben will. Wenn er einen Ausbildungsplatz hat, dann dafür und wenn es sich um eine ungelernte Tätigkeit handelt, dann dafür.


Da ist es so: Sein Chef wollte ihn erstmal lieber als Aushilfe einstellen und ab Start des nächsten Ausbildungsjahrs (sprich, ähm, August 2011?) als Auszubildenden übernehmen. Nun denke ich aber, dass er kaum Chancen hat bei der Vorrangprüfung wegen der geringfügigen Tätigkeit (die ja auch nicht für eine AE ausreicht, oder?) im direkten Vergleich zu einer Ausbildung.. oder liege ich falsch?

Bleibt nur die Frage, in welcher Reihenfolge wir das angehen müssen.. dann könnte ich mich ja heute schon darum kümmern!  :)

Vielen Dank nochmals im Voraus!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von C_Devil am 16.09.2010 um 09:12:40

schrieb am 16.09.2010 um 07:49:53:
Sein Chef wollte ihn erstmal lieber als Aushilfe einstellen 

Dann soll er auch den Antrag so stellen, als Aushilfe auf geringfügiger Basis.


schrieb am 16.09.2010 um 07:49:53:
ab Start des nächsten Ausbildungsjahrs (sprich, ähm, August 2011?) als Auszubildenden 

Rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung (Empfehlung wäre 6-8 Wochen vorher, also 06/11) Antrag auf Änderung des AT bei der ABH stellen.
Die Chancen, ob im Rahmen der Vorrangprüfung einer Arbeitsgenehmigung zugestimmt stehen 50/50.
Eine genauere und vor allem seriöse Antwort wird dir im Voraus niemand geben können.


schrieb am 16.09.2010 um 06:33:39:
In welcher Reihenfolge muss man das beantragen, muss er sich erst beim Einwohnermeldeamt anmelden oder vorher zur ABH?


schrieb am 16.09.2010 um 07:49:53:
Bleibt nur die Frage, in welcher Reihenfolge wir das angehen müssen.. dann könnte ich mich ja heute schon darum kümmern ! :)

Dazu sollte sich wer anders melden, ich hab keine Ahnung...


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von steini007 am 16.09.2010 um 09:34:43

schrieb am 16.09.2010 um 06:33:39:
- In welcher Reihenfolge muss man das beantragen, muss er sich erst beim Einwohnermeldeamt anmelden oder vorher zur ABH?

Dazu sollte erst einmal diese Frage geklärt werden:


Stefan-TR schrieb am 24.06.2010 um 09:17:12:
Was fuer einen Aufenthaltsstatus hat er genau in Italien? Falls er sich schon lange genug dort aufhaelt, so dass eine Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG fuer ihn in Frage kommt, so saehe eure Situation besser aus.

... denn ohne besagen AT könnte er maximal für drei Monate in Deutschland bleiben und müßte dann wieder ausreisen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von schweitzer am 16.09.2010 um 10:05:11
Mit "dem besagten AT" also einer in Italien erteilten Daueraufenthaltserlaubnis nach EU Richtlinie 2003/109/EG käme § 38a AufenthG in Anwendung und dort heißt es bezogen auf die Erteilung einer AE nach § 17 AufenthG im Kontext des § 38a (3):


Zitat:
In den Fällen des § 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.


Erstens ist also wichtig zu klären, was für ein AT in Italien wirklich erteilt wurde. Ist es letzterer, könnte und sollte der Weg direkt zur deutschen ABH führen. Beantragung einer AE zum Zwecke der Ausbildung wäre dann möglich und wohl auch das Naheliegendste.

Ist es ein anderer, wird an einer Ausreise/Betreiben eines entsprechenden Visaverfahrens kaum ein Weg vorbeiführen (einschließlich Beteiligung der Arbeitsverwaltung in diesem Prozess) - wobei da die Trauben ziemlich hoch hängen. - Auch für diesen Fall ist aber eine Konsultation bei der ABH zum jetzigen Zeitpunkt möglich und verschafft sicher auch Klarheit.

Anmeldung bei der Meldebehörde macht erst in der Folge überhaupt Sinn, wenn sie denn dann überhaupt noch möglich ist und nicht ohnehin die Ausreise ansteht.

=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von steini007 am 16.09.2010 um 10:32:03

schweitzer schrieb am 16.09.2010 um 10:05:11:
Anmeldung bei der Meldebehörde macht erst in der Folge überhaupt Sinn, wenn sie denn dann überhaupt noch möglich ist und nicht ohnehin die Ausreise ansteht.

Nunja, das Melderecht der Bundesländer sieht u. U. auch eine Meldepflicht vor, auch wenn er nach drei Monaten wieder ausreisen muß.

Das Thema Melderecht hat erst einmal nichts mit dem aufenthaltsrechtlichen Status zu tun.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 16.09.2010 um 10:41:08
Hallo steini007 und schweitzer,

nein, wie gesagt, ein Daueraufenthalt-EG kommt nicht in Frage.

Gibt es denn keine Möglichkeit, wie er ohne Ausreise eine AE zur Ausbildung beantragen kann? Eine Ausreise, Visaverfahren etc. würde alles verkomplizieren und wäre auch kostentechnisch für uns nicht so realistisch..


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von schweitzer am 16.09.2010 um 11:07:44

schrieb am 16.09.2010 um 10:41:08:
Gibt es denn keine Möglichkeit, wie er ohne Ausreise eine AE zur Ausbildung beantragen kann?


Grundsätzlich sehe ich keine Möglichkeit - ich würde sie Dir sagen, wenn's anders wäre.

Es bliebe wirklich und einzig nur einen Termin mit der ABH zu machen, um ggf. einzelfallbezogen und ausnahmsweise was anderes zu erreichen. - Aber meine Hoffnung ist da überaus gering, weil eben eine AE zum Zwecke der Ausbildung oder Arbeit (auf die kein Anspruch besteht) für Ausländer aus sogenannten Drittstaaten regelmäßig sehr schwer zu bekommen ist, an Prüfungen durch die Arbeitsverwaltung gebunden sind usw. - Stichwort: Anwerbestopp.

Tut mir ja leid, aber die Gesetzeslage ist so.


=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von steini007 am 16.09.2010 um 11:11:29

schrieb am 16.09.2010 um 10:41:08:
Gibt es denn keine Möglichkeit, wie er ohne Ausreise eine AE zur Ausbildung beantragen kann?

Die Antwort lautet hier - nach Worten des Gesetzes - eindeutig nein.

Die Antwort # 2 von schweitzer trifft in vollem Umfang.


schrieb am 16.09.2010 um 10:41:08:
Eine Ausreise, Visaverfahren etc. würde alles verkomplizieren und wäre auch kostentechnisch für uns nicht so realistisch.. 

Das spielt aber ausländerrechtlich keine Rolle.

Ausreisen müßte er nach drei Monaten ohnehin, da er dann illegal in Deutschland wäre. Das sollte man nicht riskieren, da es nichts daran ändert, dass das Visumsverfahren von Italien aus betrieben werden muss. Sofern das ital. Ausländergesetz auch Fristen vorsieht, nachdem ein AT erlischt, wenn man länger ausser Landes ist, würde es die Sache noch weiter verschlimmern, ich würde sagen, fast aussichtslos machen, von seiner Heimat aus ein Visum für die Einreise nach Deutschland zu bekommen.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 16.09.2010 um 12:27:52
Hallo ihr Lieben, vielen Dank für eure Hilfe. Ich werde es einfach probieren.. warum auch nicht, wir haben ja nichts zu verlieren.

(Ja, ich weiß.. nicht zu viele Hoffnungen machen..  :D )

Danke!

Liebe Grüße
Kaelush

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 20.09.2010 um 12:20:30
Hallöchen nochmal,

jetzt geht's weg vom Thema der Ausbildung (soll ich dafür einen neuen Thread eröffnen?): Wenn wir heiraten würden, könnten wir das einfach hier tun oder müsste er zurück und erst ein Visum zur Eheschließung beantragen?

Danke für die Hilfe!  ;)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von steini007 am 20.09.2010 um 12:39:00

schrieb am 20.09.2010 um 12:20:30:
Wenn wir heiraten würden,

... käme § 39 Abs. 6 AufenthV in Betracht, womit er die AE hier in Deutschland beantragen könnte ohne dass eine Ausreise stattfinden muss; Sprachkenntnisse vorausgesetzt.

Aber auch hier sollte das innerhalb von drei Monaten nach der Einreise vonstatten gehen, somit ihr im grünen Bereich werd.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 20.09.2010 um 14:28:28
Wann müssen die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden, bei Eheschließung oder bei Beantragung der AE? Reicht A1? Danke!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von steini007 am 20.09.2010 um 14:38:09
A1 reicht und müßte zum Zeitpunkt der Beantragung der AE nachgewiesen werden.

Für die Heirat in Deutschland sind keine Sprachkenntnisse (im ausländerrechtlichen Sinne) notwendig. Notfalls geht die Eheschließung auch mittels Dolmetscher über die Bühne.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 20.09.2010 um 15:18:54
Vielen Dank! Sprachkenntnisse sind vorhanden, aber kein Zertifikat. Bis wir die Unterlagen zusammen haben, wird das aber sicher was..

Andere Frage: Ich habe mal gelesen, dass Tunesien keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt und man deswegen eine Befreiung von der Erbringung desselben beantragen muss - kann das stimmen? Es gibt so viele widersprüchliche Aussagen.. wo kann ich mich informieren?

Danke nochmal!!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Muleta am 20.09.2010 um 15:40:58

schrieb am 20.09.2010 um 15:18:54:
Andere Frage: Ich habe mal gelesen, dass Tunesien keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt und man deswegen eine Befreiung von der Erbringung desselben beantragen muss - kann das stimmen? Es gibt so viele widersprüchliche Aussagen.. wo kann ich mich informieren?


Befreiung vom EFZ erforderlich,

http://www.olg-koeln.nrw.de/002_aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/dez_7/laender/zw_laender_t/tunesien.pdf

http://justizportal-bw.de/servlet/PB/show/1187419/Tunesien.pdf

Allgemeine Hinweise:

http://www.olg-koeln.nrw.de/002_aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/dez_7/laender/allgemeiner-teil_juli_2010.pdf

Je nach Bundesland kann es zu kleineren Abweichungen der genauen Anforderungen kommen.

Muleta

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung
Beitrag von Kaelush am 23.04.2011 um 08:51:05
Nach längerer Zeit würde ich gern nochmal den Thread hervorkramen.. :)

Kurzfassung, damit man sich hier nicht alles vorige durchlesen muss: Es geht um einen tunesischen Staatsangehörigen mit italienischer Aufenthaltserlaubnis.

Also, wir haben nicht geheiratet, haben es auch nicht vor, überlegen uns aber immer noch, ob wir die Visumsbeantragung zum Zwecke der Ausbildung in Rom probieren sollen.

Jetzt die kurze, aber bündige Frage: Macht die Situation, u.a. mit den Flüchtlingen von Lampedusa, das ganze erheblich schwieriger? Sprich, sollten wir davon absehen, ein Visum zu beantragen, da es sowieso abgelehnt werden würde?

Ich will ja jetzt nicht böswillig sein und daran denken, dass Deutschland eventuell gar keine Visa für Tunesier in Italien ausstellen mag, sonst könnten sie ja alle kommen.. Aber die Denke würde ich für realistisch halten..

Liege ich da richtig oder sollten wir es trotzdem versuchen?

Vielen Dank und liebe Grüße,
Kaelush

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