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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1276938016 Beitrag begonnen von chuchino am 19.06.2010 um 11:00:16 |
Titel: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von chuchino am 19.06.2010 um 11:00:16
Hallo zusammen,
für meine Familie möchte ich zum Namensrecht ein paar Fragen an das kompetente Team stellen. Vielleicht kann uns jemand helfen. Folgendes zur Situation (die Namen sind fiktiv): - Frau Maria Velazquez Gonzales kommt aus nicht EU - Herr Michael Müller - deutsch - haben unverheitatet ein 1. gemeinsames Kind: Katrin Müller Velazquez - deutsch - (Doppelname nach ausländischem Namensrecht) - Dann Einbürgerung von Maria Velazquez Gonzales unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit - Dann Hochzeit - jeder behält seinen Namen und es wird kein Familienname festgelegt. Nun zu meinen Fragen. - Der Name des 1. Kindes würde sich automatisch "von Amtswegen ändern, wenn es noch keine 6 Jahre alt ist" wurde uns mitgeteilt, das ist bei uns scheinbar kein Problem, denn das Kind ist schon über 6 Jahre alt - Der Nachname des 2. Kindes (Geburt nach Eheschließung) kann Müller, Velazquez oder Gonzales sein, aber kein Doppelname nach deutschem Namenrecht - so wurde uns gesagt. - Das scheint aber im Widerspruch zu einer anderen Bestimmung zu sein, dass Kinder in einer Familie alle den gleichen Familiennamen tragen sollen. Wir würden unser 2. Kind gerne - so wie unser 1. - Paulinchen Müller Velazquez mit doppeltem Nachnamen nennen. Wer kann hierzu etwas sagen? Soll das 2. Kind der gleichen Eltern tatsächlich einen anderen Nachnamen bekommen, gibt es da keine andere Lösung? Danke für Eure Hinweise. Michael |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von Richter am 21.06.2010 um 07:36:25
Hallo chuchino,
chuchino schrieb am 19.06.2010 um 11:00:16:
Die "Nicht-EU" ist ziemlich groß ;) Welche Staatsangehörigkeit hat Frau Velazquez Gonzales denn neben der deutschen? Gruß, Richter |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von chuchino am 21.06.2010 um 19:26:07
Hallo Richter, Herr Richter?
Kuba, sie hat die kubanische und die deutsche. Gruß Michael |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von Richter am 22.06.2010 um 07:46:20
Hallo chuchino,
chuchino schrieb am 19.06.2010 um 11:00:16:
Schon das stimmt nicht ganz. Ihr habt die Möglichkeit, für die Namensführung des Kindes das kubanische Recht zu wählen (Art. 10 Abs. 3 EGBGB). Dann bleibt auch im deutschen Rechtsbereich bei "Müller Velazquez". chuchino schrieb am 19.06.2010 um 11:00:16:
Hier gilt das Gleiche wie oben = Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB in das kubanische Recht. Name = "Müller Velazquez" chuchino schrieb am 19.06.2010 um 11:00:16:
Diese Regelung kommt aus § 1617 Abs. 1 und § 1617b Abs. 1 BGB und setzt voraus, dass man für die Namensführung des ersten Kindes im deutschen Recht war. Bei euch richtet sich die Namensführung des ersten Kindes (nach entsprechender Rechtswahl) nach kubanischem Recht. Eine Bindungswirkung gibt es hier nicht. Gruß, Richter chuchino schrieb am 21.06.2010 um 19:26:07:
Richter reicht, wir wollen ja nicht zu förmlich werden... ;) |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von chuchino am 25.06.2010 um 20:29:12
Hallo Richter,
vielen Dank für die Info. Was ich nicht verstehe ist, das was du schreibst, steht genau Widerspruch zu dem, was uns vom Ordnungsamt gesagt wurde. Dort wurde behauptet, dass das kubanische Namensrecht keine Rolle mehr spielt, weil zwischenzeitlich eine Einbürgerung der Mutter erfolgte. "Für Sie als Deutsche gilt deutsches Namensrecht und nicht das kubanische, auch wenn Sie noch zusätzlich Kubaner sind". Was kann ich ggf. tun? :o Gruß Michael alias chuchino |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von Blaise am 26.06.2010 um 17:54:49
Auf Artikel 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hinweisen:
Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 ... Hier ist der Link zur Rechtsvorschrift. "Ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1" bedeutet, dass die (zusätzliche) deutsche Staatsangehörigkeit des Elternteils bei der Rechtswahl eben egal ist. Das gilt natürlich nur bei der erstmaligen Bestimmung des Namens nach der Geburt. Viel Erfolg! |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von chuchino am 01.07.2010 um 20:45:28
Besten Dank für den Hinweis, na da bin ich ja gespannt, ob das reicht...
Gruß Michael alias chuchino |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von dr-er am 20.10.2010 um 10:28:35 Blaise schrieb am 26.06.2010 um 17:54:49:
Was gilt für eine volljährige Person, die bisher noch keine deutsche Identitätspapiere besaß, aber von Geburt an sowohl deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit hat (der gewöhnliche Aufenthalt liegt bisher im Ausland)? Wie wird sein (deutscher) Name bestimmt? |
Titel: Re: Namensrecht nach Einbürgerung und Heirat - Name des 2. Kindes Beitrag von Daddy am 20.10.2010 um 10:52:05
Die Ausgangsfrage des TS scheint für ihn vor knapp 4 Monaten zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden zu sein... wozu hier also nachkarten?
Wenn du eine eigene Frage hast, dann steht es dir frei, die in einem anderen, eigenen Thread zu stellen. :closed: Daddy |
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