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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> NE versagt
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Beitrag begonnen von Latika am 17.06.2010 um 11:47:48

Titel: NE versagt
Beitrag von Latika am 17.06.2010 um 11:47:48
Hallo,

mein Freund hat im März einen Antrag auf Erteilung einer NE gestellt. Er hat seine AE vor 4 Jahren aufgrund der Personensorge für unser Kind erhalten. Nun ist ihm die NE versagt worden, mit der Begründung, dass er 2004 zu einer Jugendstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) wegen Handelns mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde und dies einen Ausweisungsgrund gem. § 54 Nr. 3 AufenthG darstellt.

Das kann ich auch gut nachvollziehen, ich habe ihm damals schon gesagt, dass ihm diese Dummheit nochmal zum Verhängnis wird.

Nun ist es aber so, dass er sich seit dieser Sache 2004 nichts mehr zu Schulden kommen lassen hat. Hat er denn mit diesem Hintergrund überhaupt jemals eine Chance auf eine NE? Und bedeutet die Tatsache, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt, dass die Behörde ihn jetzt noch wegen etwas ausweisen kann, das vor 6 Jahren rechtskräftig abgeurteilt wurde? Oder bietet seine AE, die wir ja nun zunächst verlängern lassen müssen, davor einen gewissen Schutz?

Vielen Dank im Voraus für jede Antwort

Latika

Titel: Re: NE versagt
Beitrag von Saxonicus am 17.06.2010 um 12:05:14
Im § 9 des Ausädergesetzes heißt es unter Punkt 4:

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,


Somit wird er auf die Erteilung der NE wohl warten müssen, bis dieser Eintrag im Strafregister getilgt ist.

Titel: Re: NE versagt
Beitrag von B.D. am 17.06.2010 um 13:45:43
Hi,

zur Erteilung einer NE dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Eine Ausweisung muss deshalb nicht zwangsläufig
verfügt worden sein. Einen besonderen Ausweisungsschutz genießt er als Personensorgeberechtigter zu einem deutschen Kind. Allerdings hat dies nichts mit den Erteilungsvoraussetzungen der NE zu tun.

Eine Ausweisung nach der langen Zeit ist unwahrscheinlich.


B.D.

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