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Beitrag begonnen von Athanasius am 01.06.2010 um 16:45:52

Titel: Familiennamensänderung Vefahrensdauer
Beitrag von Athanasius am 01.06.2010 um 16:45:52
Hallo Leute,
Ich bekomme morgen meine Einbürgerungsurkunde und da ich ein Kettennamen habe und keine Nachname habe,wollte ich der Nachname von meiner Frau annehmen.Wir haben nähmlich in Dänemark geheiratet und ich weiss,dass wir ein Eheregister um irgend einen Namen zu ändern und dazu habe ich paar fragen:

1- Bei mir im Aufenthalt steht meine Name so geschrieben
a b c d,+ (Beispiel)
was habe ich jetzt nicht,Vorname oder Nachname?!!

2- Wie lange dauert so ein verfahren ungefähr,weil der Sachbearbeiter mir gesagt hat,dass es bis zu 4 Wochen dauern kann (Eherigister + Namensänderung)  und muss schritt für schritt gemacht werden.Stimmt das überhaupt oder der ist nur FAUL?!!

3- Es ist wirklich so,dass die Kosten abhängig von meiner Einkommen sind?!!!

4- Kann ich mir auch einen neuen Nachnamen geben,da ich keinen Nachnamen habe (In Deutschland) und bei mir nicht eingetragen ist.

Vielen Dank Leute und hoffe,dass ich ein Antwort bei euch finden kann.


Titel: Re: Familiennamensänderung Vefahrensdauer
Beitrag von Blaise am 01.06.2010 um 19:17:14
Für eine Ehenamensbestimmung ist keine Eintragung im (deutschen) Heiratsregisters erforderlich.

Nach der Einbürgerung kann eine Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB erfolgen. Dann können z.B. aus den bestehenden Namen Vornamen und ein Familienname bestimmt werden.

Es kann die deutschsprachige Form eines Namens gewählt werden. Gibt es keine deutschsprachige Form des Vornamens, so können neue Vornamen gewählt werden.

Will man einen anderen Familiennamen, so muss eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfolgen. Ein solches Verfahren kann mehrere Wochen dauern (von der Behörde abhängig) und es müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kosten können bis zu 1.022,00 € betragen. Wobei eine solche Namensänderung für nicht sehr praktisch halte, wenn man den Namen des Ehegatten als Ehenamen bestimmen werden soll.

Die Gebühr für eine solche Erklärung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Nach dieser Erklärung kann dann die Erklärung zum Ehenamen erfolgen. Soweit die Eheschließung im Ausland erfolgte, ist für die Entgegennahme der Erklärung das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Erklärung kann beim örtlichen Standesamt abgegeben werden, dass die Erklärung dann nach Berlin weiter gibt.

Wegen der Gebühr einfach in Berlin nachfragen...

Titel: Re: Familiennamensänderung Vefahrensdauer
Beitrag von Richter am 02.06.2010 um 08:17:38
Zuerst: Herzlichen Glückwunsch zur Einbürgerung, Athanasius![smiley=thumbsup.gif]

Zur Bestätigung und Ergänzung von Blaise:


Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:
1- ... was habe ich jetzt nicht,Vorname oder Nachname?!!

Du hast beides nicht, sondern führst einfach nur einen Namen, der aus mehreren Namen besteht. Klingt komisch, ist aber so  ;) Wie Blaise geschrieben hat, kannst du eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgeben.


Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:
2- Wie lange dauert so ein verfahren ungefähr,weil der Sachbearbeiter mir gesagt hat,dass es bis zu 4 Wochen dauern kann (Eherigister + Namensänderung)

Die Nachregistrierung der Ehe in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich. Die Abgabe der Erklärung nach Art. 47 EGBGB dauert ein paar Minuten. Voraussetzug ist allerdings, dass alle notwendigen Dokumente vorliegen (Einbürgerungsurkunde, Nachweis der aktuellen Namensführung).


Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:
3- Es ist wirklich so,dass die Kosten abhängig von meiner Einkommen sind?!!!

Hat Blaise bereits beantwortet. In Schleswig-Holstein sind derzeit Erklärungen nach Art. 47 EGBGB gebührenfrei.


Athanasius schrieb am 01.06.2010 um 16:45:52:
4- Kann ich mir auch einen neuen Nachnamen geben,da ich keinen Nachnamen habe (In Deutschland) und bei mir nicht eingetragen ist.

Mit der Erklärung nach Art. 47 EGBGB werden die geführten Namen in Vornamen und Familiennamen geordnet. Danach hast du einen Nachnamen!


Blaise schrieb am 01.06.2010 um 19:17:14:
Soweit die Eheschließung im Ausland erfolgte, ist für die Entgegennahme der Erklärung das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Erklärung kann beim örtlichen Standesamt abgegeben werden, dass die Erklärung dann nach Berlin weiter gibt.

Hierzu eine kleine Korrektur:
Gemeint ist hier eine Erklärung zur Ehenamensbestimmung nach § 1355 GBG. Zuständig für die Entgegennahme einer Ehenamenserklärung bei Eheschließungen im Ausland ist grundsätzlich das Standesamt des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes. Nur wenn es ein solches Standesamt nicht gibt, z.B. weil die Eheleute im Ausland leben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Siehe § 41 Abs. 2 PStG.

Gruß,
Richter

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