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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> A1-Deutschkenntnisse
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Beitrag begonnen von methusalem1980 am 26.05.2010 um 15:38:56

Titel: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von methusalem1980 am 26.05.2010 um 15:38:56
Lieber Info-Mitglieder,

ich habe eine ganz konkrete Frage (ich hoffe zumindest, dass ich sie konkret formuliere).
In den Diskussionen hier sah ich immer, dass (in Hinsicht auf A1-Deutschkenntnisse) es Ausnahmen gibt.."Universitäts - oder Hochschulabschluß oder vergleichbarer Abschluß.....
Kann mir jemand sagen, was das genau bedeutet? Inwieweit ist da die SB der ABH befugt, zu interpretieren?
Es geht nicht um ein Weiterstudium oder ähnliches; mein Schwager ist seit einigen Monaten in Deutschland (priviligierte Einreise - 3 Monate ohne Visum); hat FB bis zu A1 und arbeitet bereits (entsprechend seiner Qualifikation).

Dieser verminderte Bedarf - was zählt zum Beispiel eine abgeschlossene Highschool? Oder ein College? Meine Schwester ist im übrigen Dolmetscher/Übersetzer für Englisch und hilft ihm (natürlich) beim Erlernen der dt Sprache (und im Office spricht er auch bereits etwas Deutsch mit seinen Kollegen)....

Ich bedanke mich für Eure Zeit und Arbeit.
lg

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von erne am 26.05.2010 um 16:15:22

methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
In den Diskussionen hier sah ich immer, dass (in Hinsicht auf A1-Deutschkenntnisse) es Ausnahmen gibt.."Universitäts - oder Hochschulabschluß oder vergleichbarer Abschluß.....

Bei einem Hochschulabschluss kann die ABH von einem "geringen Intergratiosnbedarf" ausgehen. Wie die einzelnen ABHs das interpretieren kann man nicht in einem Forum zusammenfassen. Bei einigen spielt die Fachrichtung des Studiums eine Rolle.
Ein Versuch ist es wert, wenn die ABH aber keinen geringen Integratiosnbedarf sieht, wird sie A1 verlangen.


methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
was zählt zum Beispiel eine abgeschlossene Highschool? Oder ein College?

kannst du hier feststellen www.anabin.de


methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
und im Office spricht er auch bereits etwas Deutsch mit seinen Kollegen)....

na, dann kann er ja versuchen bei der ABH vorzusprechen (auf D), evtl. erkennen sie dann A1 Kentnisse.
Dies wäre aber sehr subjectiv und wird als ungerecht empfunden .... Objektivität regelt die Vorschrift, dass Goethe Zertifikate anerkannt werden müssen.

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von birk am 26.05.2010 um 16:40:40
Kennst Du schon die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz?
In Punkt 30.1.4.2.3.1 ist näheres zu "geringem Intergrationsbedarf" geregelt.

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von methusalem1980 am 26.05.2010 um 17:31:58
Danke, Ihr Lieben, ja, dieser 30.1.4.2.3.1 sagt mir alles (aber auch leider nichts...sorry) - mein Problem ist, dass es immer sogenannte "Kann-Bestimmungen" sind......
Mein Schwager ist ja bereits tätig; in der Mobilfunk-bzw IT-Branche (und da ist ja eh Englisch "Business-Spache" Nr.1.

Aber wie verklickern meine Schwägerin und ihr Mann das den Damen und Herren der ABH?
Die natürlich auch nur ihre Arbeit tun; das ist mir völlig klar.

Ich bedanke mich für Eure Unterstützung!!

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von DrTom am 26.05.2010 um 20:05:06
So wie ich den 30.1.4.2.3.1 lese ist das nicht nur eine "kann-Bestimmung", sondern eine "i.d.R.-ist-Bestimmung". Da muesste die ABH also schon klar machen warum sie von der Regel abweicht. Warum sollte sie diesen Aufwand tun, wenn es keinen Grund gibt.

Bei meiner Frau wurde kuerzlich genauso (positiv) entschieden: A1 war nicht noetig fuer AE.

Du hast uns aber gar nicht verraten was fuer einen Beruf die Person ausuebt? Wird dieser Beruf i.d.R. nur von Personen mit (Fach)Hochschulabschluss ausgeuebt? Welchen Schulabschluss hat die Person?

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von erne am 26.05.2010 um 21:51:16

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 20:05:06:
Da muesste die ABH also schon klar machen warum sie von der Regel abweicht. Warum sollte sie diesen Aufwand tun, wenn es keinen Grund gibt.

nun ja, da heisst auch "die geforderte Erwerbstätigkeitsprognose stellt ein Korrektiv dahingehnd dar, dass die Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse ... nur dann vom Sprachnachweis befreit werden, wenn sie in Deutschland auch begründete Aussicht auf Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit haben"

das kann man regelmässig recht gut als Grund verwenden, um von der "Regel" abzuweichen.

In einem Fall aber, wenn eine entsprechende Tätigkeit bereits ausgeübt wird, hilft diese Passage in der Vorschrift.

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von Muleta am 26.05.2010 um 22:15:41

methusalem1980 schrieb am 26.05.2010 um 15:38:56:
mein Schwager ist seit einigen Monaten in Deutschland (priviligierte Einreise - 3 Monate ohne Visum); hat FB bis zu A1 und arbeitet bereits (entsprechend seiner Qualifikation).


auch wenn es Deine Frage nur am Rande berührt: mir ist nicht ganz klar, wie man mit einer FB nach 81 Abs. 3 AufenthG legal arbeiten kann...

Muleta

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von erne am 26.05.2010 um 22:45:31

Muleta schrieb am 26.05.2010 um 22:15:41:
wie man mit einer FB nach 81 Abs. 3 AufenthG legal arbeiten kann...

kann es nicht sein, dass die FB nach 28.1 ausgestellt wurde?
(die Schwester des TS ist offenbar mit dem Ausländer verheiratet)

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von fons am 26.05.2010 um 22:51:26

erne schrieb am 26.05.2010 um 22:45:31:
kann es nicht sein, dass die FB nach 28.1 ausgestellt wurde?


Hä? Sowas gibt es nicht?

Verbreite kein Stuss!

[edit]Ich relatviere:
Du meinst wahrscheinlich eine FB nach 81 IV wonach dann
die AE nach 28 weiter gelten würde.
Nach der Schilderung wurde aber nie eine AE erteilt!

Aber ich bleib dabei: eine FB nach 28 gibt es nicht.[/edit]

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von methusalem1980 am 27.05.2010 um 15:07:38
Hallo, liebe Mitglieder....
Irgendwie bin ich etwas verwirrt......kann Deinem Post, lieber Fons; nicht ganz folgen - oder vllt nicht, worauf Du "Stuss" kommentierst.....lege allerdings GROßEN Wert auf Deine Meinung.
Ja, meine Schwester ist mit der Person verheiratet; er hat eine FB, weil er bisher den A1-Test noch nicht machen konnte (Kurse lagen ungünstig, A1-1 hat er bereits 100 Stunden gemacht); Deutsch klappt im einfachen Miteinander ganz passabel, aber man hört ja, dass die Prüfungen deutlich schwieriger sind, als dargestellt.
Mit dieser FB haben die Damen und Herren der ABH ebenfalls die Aufnahme der Arbeit gestattet; er arbeitet Vollzeit als System-Administrator (also qualifiziert und angemessen bezahlt - also nicht ein 08/15 Job, um sagen zu können, dass man ja arbeite).
Meine Schwester ist - wie gesagt - Deutsche (gebürtig). Also FZF § 28 (falls ich mich nicht irre..)
Danke schön an alle. :)

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 15:21:39
methusalem1980

fons Aussage bezog sich sicherlich darauf, dass es keine FB nach § 28 gibt, da die FB in § 81 geregelt ist, unabhängig davon welchen Zweck der AE-Antrag hat.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#81

Grundsätzlich mußte einem Positivstaatler eine FB nach § 81.3 ausgestellt werden, die nach den VWV auch eine Arbeitserlaubnis hat, um Nachteile mit deutsch-verheirateten zu verhindern, die gleich beim ersten Anlauf die AE erhalten können.


Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von schweitzer am 27.05.2010 um 15:23:53
Ich versuche es mal zu erklären.

Der visafrei eigereiste junge Mann hat , da er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragt. - Diese AE wurde ihm jedoch bislang (noch) nicht erteilt, sondern eine FB. Dabei handelt es sich (lediglich) um eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung. Die Wirkung ist hier, dass sein Aufenthalt bereits als erlaubt gilt.

Für Personen, wie den jungen Mann kommt allerdings lediglich die FB gemäß § 81 (3) AufenthG in Betracht. Warum, erhellt ein Blick in die VWV zu dieser Vorschrift - ich zitiere:


Zitat:
81.3.0 Absatz 3 bestimmt Fiktionsfolgen für den Fall
der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels
im Bundesgebiet. Erfasst werden hier
nur Fälle eines zum Zeitpunkt der Antragstellung
rechtmäßigen – nicht nur geduldeten –
Aufenthalts im Bundesgebiet. Ob der Aufenthalt
ohne Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt der
Antragstellung rechtmäßig ist, ist nach allgemeinen
Kriterien festzustellen. Es handelt
sich vor allem um die Fälle, in denen zunächst
eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
gegeben war (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1;
Artikel 20 Absatz 1 SDÜ i.V. m. Artikel 1 Absatz
2 und Anhang II der Verordnung (EG)
Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit
sind (ABl. EG Nummer L 81 S. 1; §§ 15 bis 30
AufenthV). Hinsichtlich der Fiktionsfolgen ist
danach zu unterscheiden, ob der Antrag rechtzeitig
oder verspätet gestellt worden ist.


Was hier nun zur Verunsicherung beigetragen hat ist der Fakt, dass die ABH im vorliegenden Falle bereits eine Arbeitsgenehmigung erteilt hat. Das ist allerdings nach VWV in Verbindung mit § 4 (3) AufenthG augeschlossen - ich zitiere wieder:


Zitat:
81.3.1 Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der
Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde als erlaubt (Erlaubnisfiktion).
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist in dieser Zeit ausgeschlossen (vgl.
§ 4 Absatz 3) mit Ausnahme von türkischen
Staatsangehörigen, die nach den Vorschriften
des ARB 1/80 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sind.


Die ABH hätte also eigentlich (noch) keine Arbeitsgenehmigung erteilen dürfen ... - erst mit der tatsächlichen Erteilung der AE nach § 28 AufenthG wäre in Fällen, wie dem vorliegenden, der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet.

Ich hoffe, nun sind die Dinge klarer und ich habe mich verständlich ausdrücken können.

=schweitzer=

Edit:


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 15:21:39:
Grundsätzlich mußte einem Positivstaatler eine FB nach § 81.3 ausgestellt werden, die nach den VWV auch eine Arbeitserlaubnis hat, um Nachteile mit deutsch-verheirateten zu verhindern, die gleich beim ersten Anlauf die AE erhalten können.


Unsere Posts haben sich gekreuzt - aber nun frage ich um so nachdrücklicher, steini:

Liest Du die VWV anders als ich oder verstehst Du sie falsch? Ich denke , letzteres. (siehe auch Post von Muleta in diesem thread)

=schweitzer=

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von fons am 27.05.2010 um 15:27:12
Sry, vergiss das mit dem Stuss - da meinte ich ja keine
Äußerung von dir. Außerdem war das Board last days auch
für die Admins/Mods recht stressig, da kommt dann schonmal
ein frustiges Wort.
  8-)

Aber wie gesagt: war nix gegen dich.

Aus meiner Sicht wurde sachlich eher alles ausgesagt.
Konkret klären müsst ihr das eben mit der zuständigen
ABH. Eine Pauschalaussage ob ja/nein können wir hier
nicht treffen.

Ggf. konkretisierst du noch, was dir weiter unklar ist.

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 15:43:18
@ schweitzer

Dein Einwand mag aufgrund der VWV sicherlich berechtigt sein. Es ist nur sonderbar, dass mir vor zwei Monaten auch eine FB § 81 Abs. 3 mit einer Arbeitserlaubnis vorlag.

Nachdem es sicherlich nicht um die gleiche ABH ging, lag der Schluss meiner Aussage nahe. Aber jetzt  :-/  :-/

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von methusalem1980 am 27.05.2010 um 16:00:13
Lieber Fons, das kann ich durchaus nachvollziehen - immerhin opfert Ihr Experten Eure Freizeit.....und : ich hatte das mit dem Stuss auch nicht auf mich bezogen, sondern konnte nur nicht deuten, auf welchen Teil der Posts es generell bezogen war....

An die Anderen:

heisst das, dass die ABH "aus Versehen" die Arbeitserlaubnis erteilt hat? Meine Schwester hat aber mittlerweile dort auch schon mitgeteilt, dass ihr Mann "in Arbeit und Brot" ist und fleißig Steuern zahlt......

Da allerdings der 2te Teil des A1 -Kurses (A1-2) erst nach den Schulferien beginnt, müssen die beiden nochmal um Verlängerung bitten; bei Vollzeitarbeit ist ja auch nur ein Abendkurs drin.......

Oder kann man ihn zwingen, zu kündigen?

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von schweitzer am 27.05.2010 um 16:08:08

methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
heisst das, dass die ABH "aus Versehen" die Arbeitserlaubnis erteilt hat?


Ich würde das so sehen, aber wir sind hier alle keine Fachjuristen - ganz abschließend beantworten können, wird es also womöglich keiner.

Nehmt's so wie es ist, da es Euch nicht schadet, um so mehr.  ;)


methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
Oder kann man ihn zwingen, zu kündigen? 


Ist auch nicht eindeutig zu beantworten. Da man ihm aber nun einmal so freimütig die Arbeitsgenehmigung gegeben, also "A" gesagt hat, stehen die Chancen auf ein nachfolgendes "B" wohl nicht so schlecht.

Aber spekulieren können und wollen wir hier nicht.

=schweitzer=

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 16:14:11

methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
heisst das, dass die ABH "aus Versehen" die Arbeitserlaubnis erteilt hat?

Es wäre - um Spekulationen zu vermeiden -  hilfreich, wenn du uns vielleicht die Nationalität deines Schwagers mitteilst.  ;)


methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 16:00:13:
kann man ihn zwingen, zu kündigen? 

Nein, das ist ausgeschlossen.


schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:08:08:
Ist auch nicht eindeutig zu beantworten


Wie möchte man das begründen, wenn es rein um den I-Kurs geht, vorallem, solange die Arbeitserlaubnis existiert?


Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von schweitzer am 27.05.2010 um 16:25:47

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Wie möchte man das begründen, wenn es rein um den I-Kurs geht,


Es geht hier nicht um den I-Kurs sondern lediglich um den nachzuholenden Nachweis der A1- Sprachkenntnisse im Kontext des Ehegattennachzugs. Das ist was völlig anderes!


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Nein, das ist ausgeschlossen.


Ach ja? Und woher nimmst Du diese Weisheit? Nochmal: Es geht hier nicht um den I-Kurs!!!


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Es wäre - um Spekulationen zu vermeiden -hilfreich, wenn du uns vielleicht die Nationalität deines Schwagers mitteilst. 


Ich habe den bitteren Eindruck, dass die Spekulationen hier gerade wieder losgehen. Wofür soll hier die Kenntnis der "Nationalität" (sic!) des Schwagers hilfreich sein?

>:(

=schweitzer=

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von Muleta am 27.05.2010 um 16:44:52

schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:08:08:
Ist auch nicht eindeutig zu beantworten. Da man ihm aber nun einmal so freimütig die Arbeitsgenehmigung gegeben, also "A" gesagt hat, stehen die Chancen auf ein nachfolgendes "B" wohl nicht so schlecht.


die rechtswidrig erteilte Arbeitserlaubnis könnte zurückgenommen, widerrufen oder ggf. schlichtweg nicht erneut erteilt/verlängert werden. Es bietet sich daher an, den Fall mit Hinweis auf die Erwerbstätigkeit und die damit verbundene positive Integrationsprognose möglichst schnell ohne A1 abzuschließen oder (alternativ) mit dem A1 ein wenig schneller zu machen...


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:14:11:
Es wäre - um Spekulationen zu vermeiden -  hilfreich, wenn du uns vielleicht die Nationalität deines Schwagers mitteilst.  ;)


kaum. (Hinweis: Türken sind nach derzeit noch herrschender Rechtsauffassung keine Positivstaater... Aber auch dann wäre es vorliegend egal)

Muleta

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 16:45:48
Bitte nicht so aggressiv:


schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:25:47:
Es geht hier nicht um den I-Kurs sondern lediglich um den nachzuholenden Nachweis der A1- Sprachkenntnisse im Kontext des Ehegattennachzugs. Das ist was völlig anderes!



schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 16:25:47:
Nochmal: Es geht hier nicht um den I-Kurs!!!


Es geht um das Nachholen der A1 Kenntnisse mittels I-Kurs

Die VWV sind eindeutig:


Zitat:
30.1.2.3.1 Deutschkenntnisse mindestens des Sprachstandsniveaus
A 1 GER sind vom nachziehenden
Ehegatten im Visumverfahren durch ein
geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis
nachzuweisen. Das Sprachstandszeugnis
muss auf einer standardisierten Sprachprüfung
beruhen (vgl. hierzu Nummer
30.1.2.3.4.2). Sofern in bestimmten Herkunftsstaaten
ein derartiges Sprachzeugnis
nicht erlangt werden kann, hat sich die Auslandsvertretung
vom Vorliegen der einfachen
Deutschkenntnisse (hierzu siehe oben Nummer
30.1.2.1 f.) im Rahmen der persönlichen
Vorsprache des Antragstellers in geeigneter
Weise zu überzeugen. Ein besonderer Nachweis
ist nicht erforderlich, wenn die geforderten
Deutschkenntnisse des Antragstellers bei der
Antragstellung offenkundig sind (vgl. hierzu
Nummer 30.1.2.3.4.4). Soweit der Nachweis
einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im
Visumverfahren erbracht werden musste, ist er
bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug zu
Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet
zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht,
in denen Visumfreiheit auch für längerfristige
Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel
zugelassen ist oder wird.
Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen
nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache
Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der
Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten
und kann das Verfahren ausgesetzt
werden, damit der Antragsteller im Rahmen des
Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau
A 1 erwerben kann.
Den für die Verpflichtung
erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch
nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat
der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird.
Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben,
wenn das Antragsverfahren noch läuft
bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am
Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich,
dass die Aufenthaltserlaubnis bereits
erteilt worden ist.

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von schweitzer am 27.05.2010 um 17:13:02

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:45:48:
Es geht um das Nachholen der A1 Kenntnisse mittels I-Kurs


Gut, das ist dann so. Hatte ich für den Moment nicht auf'm Schirm, sorry.


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 16:45:48:
Bitte nicht so aggressiv


Vielleicht kann sich der "eine oder andere" mal fragen, warum man als Mod hier nicht immer nur cool und ausgleichend daherkommen kann, selbst, wenn es eigentlich so sein sollte.

Ist nur mal so 'ne Bitte ...   :-X


=schweitzer=

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von methusalem1980 am 27.05.2010 um 17:31:59
omg - bitte: ich wollte keinen Stress provozieren ;-)

Scherz beiseite - ich bin Euch allen dankbar; mein Schwager ist israelischer Jude.

(Falls das doch was mit der Sache zu tun hat?)

Was mich aber echt verwundert, ist, wie stark die Aussagen voneinander abweichen (oder vielleicht bin ich auch einfach nur zu doof oder begriffstutzig - weise diese Möglichkeit nicht grundsätzlich von mir :-) )

Er hat eine Technik-Highschool absolviert (mit Abschluß); ein IT-College besucht (leider nicht im Anabin aufgelistet); weitere Zertifikate und arbeitet in seinem "Metier" - all dies ist der Ausländerbehörde bekannt - vllt hat man ja aufgrund dieser Kenntnisse so gehandelt?


Meine Schwester und ihr Mann sind ohnehin sehr kooperativ; was erledigt werden muß -> wird erledigt.....läuft halt alles parallel.....

Ich bin jetzt etwas verwirrt......wollte ihnen eigentlich helfen; blicke jetzt iwie gar nicht mehr durch. Sorry  :o

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von erne am 27.05.2010 um 23:13:41

schrieb am 26.05.2010 um 22:51:26:
Du meinst wahrscheinlich eine FB nach 81 IV wonach dann
die AE nach 28 weiter gelten würde.
Nach der Schilderung wurde aber nie eine AE erteilt!

Aber ich bleib dabei: eine FB nach 28 gibt es nicht.


zur Aufklärung: ich meinte eine FB, die wegen (erstmaligem)  Antrag auf AE 28.1 gegeben wurde.
Der Fall war bei meiner Frau (3-staat, keine Erleichterungen  wie 41-Regelung), dass ihr nach der Eheschliessung in D eine FB 81.4 gegeben wurde mit Nebenbemerkung, dass Erwerbstätigkeit gestattet ist.
(A1 lag vor, FB weil sich wegen der Eheschliessung der Name geändert hat und ein neuer Reisepass nötig wurde ... daher waren auf der FB beide Namen, Ehename und Bezug auf Mädchenname)





Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von Muleta am 27.05.2010 um 23:50:10

erne schrieb am 27.05.2010 um 23:13:41:
zur Aufklärung: ich meinte eine FB, die wegen (erstmaligem)  Antrag auf AE 28.1 gegeben wurde.


eine solche FB darf nicht mit der Nebenbestimmung "Beschäftigung gestattet" ausgestellt werden. Die Fiktionswirkung nach § 81 III sorgt lediglich dafür, dass der bisherige Status (also erlaubt visumsfrei, ohne Arbeitserlaubnis) fortgilt. Die Fiktionswirkung kann keine später erst zu erteilende Erlaubnis vorweg nehmen; erteilt die ABH trotzdem eine solche Erlaubnis überschreitet sie ihre Kompetenzen. Ausnahmen bestimmen sich im Wesentlichen nach § 16 BeschV, was die ABH aber nicht zur Erteilung einer pauschalen Beschäftigungserlaubnis ermächtigt.

Wenn die ABH also meint, (noch) keine AE erteilen zu können, dann muss sie einen evtl. entstehenden Anspruch auf Sozialleistungen hinnehmen und darf nicht contra legem die Beschäftigung erlauben oder gar zu einer Arbeitsaufnahme ermuntern.


methusalem1980 schrieb am 27.05.2010 um 17:31:59:
Er hat eine Technik-Highschool absolviert (mit Abschluß); ein IT-College besucht (leider nicht im Anabin aufgelistet); weitere Zertifikate und arbeitet in seinem "Metier" - all dies ist der Ausländerbehörde bekannt - vllt hat man ja aufgrund dieser Kenntnisse so gehandelt?


dann möge ihm die ABH bitte eine AE nach § 18 iVm § 27 Abs. 1 oder 34 BeschV unter Beteiligung der Arbeitsagentur erteilen. Und wenn die im Pass klebt dann sofort eine AE 28 hinterher, weil er dann keine Deutschkenntnisse mehr braucht.

Muleta

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von bigeagle198 am 29.05.2010 um 12:03:17

erne schrieb am 26.05.2010 um 16:15:22:
kannst du hier feststellen www.anabin.de


erne schrieb am 26.05.2010 um 16:15:22:
kannst du hier feststellen www.anabin.de


Guten Tag,

ich kann die Philippinen hier nicht finden, gibt es dafür einen anderen Link

Gruß

bigeagle198

@mod: eventuelle neues Thema eröffnen, Danke

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von Saxonicus am 29.05.2010 um 12:31:36


bigeagle198 schrieb am 29.05.2010 um 12:03:17:
ich kann die Philippinen hier nicht finden, gibt es dafür einen anderen Link

Guckst Du hier:

http://www.anabin.de/scripts/SelectLand.asp?SuchLand=163

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von DrTom am 29.05.2010 um 12:47:05
Hallo Methusalem,

wie gesagt kann man die AE auch ohne A1 erlangen wenn "erkennbar geringer Integrationsbedarf" bestehtt. Das ist regelmaessig dann der Fall wenn zumindest ein Fachhochschulabschluss vorliegt oder eine entsprechende Taetigkeit ausgefuehrt wird.

In Eurem Fall ist das, koennte ich mir vorstellen, Ansichtssache. Ich denke, es wird SB geben die das so oder anders sehen. Verlassen koennt Ihr Euch auf diesen Weg also nicht. Habt Ihr aber schonmal deshalb nachgefragt? Es waere sicherlich hlfreich wenn der Antragsteller das selbst in seinem passablen Deutsch mit vortragen koennte.

Wenn das aber nicht geht, und Ihr es nicht auf eine Verlaegerung der FB ankommen lassen wollt, weil moeglicherweise dann die Arbeitserlaubnis gestrichen wuerde (zu diesem Thema besteht hier ja offensichtlich kein Konsens), dann gibt es auch noch einen anderen Ausweg:

Die Pruefung zum A1 kann jederzeit auch ohne Teilnahme am Kurs abgelegt werden. Das Goetheinstitut in Eurer Naehe bietet Pruefungen moeglicherweise jeden Monat an. Dein Schwager kann sicherlich einschaetzen, ob er da realistische Chancen hat. Er muss den Test ja nicht gleich mit Bravour bestehen. Sobald er das Zertifikat in Haenden haelt, kann er dann zur ABH und (ich schaetze mal) bekommt noch am selben Tag eine AE fuer 3 Jahre.

Ich hoffe ich habe keinen Stuss erzaehlt. Ansonsten lasse ich mich aber gerne eines besseren belehren.  ;)

Titel: Re: A1-Deutschkenntnisse
Beitrag von edge am 29.05.2010 um 22:26:00

DrTom schrieb am 29.05.2010 um 12:47:05:
(ich schaetze mal) bekommt noch am selben Tag eine AE fuer 3 Jahre.


Nun, falsche Hoffnungen würde ich hier nicht wecken.

Am gleichen Tag und für drei Jahre ist nicht immer selbst verständlich. Ich werbe dafür, der ABH zumindest ein paar Tage Bearbeitungszeit einzuräumen ;-)

Und noch eins, da ich ABHler bin:

Einschätzung der Behörde auf der einen, und Selbsteinschätzung auf der anderen Seite sind oft weit voneinander entfernt! Daher haben wir nicht den gleichen Blick wie die Behörde (die Akte kennen wir ja nicht). Deswegen sind die Gründe für die Beschäftigungszustimmung ohne Aufenthaltstitel schwer zu raten. Freut euch, so weit würde sich eine andere Behörde nicht im Positiven aus dem Fenster lehnen (dürfen).

Man wird wohl auch nicht die FB - Verlängerung ablehnen, ich kann mir das nicht vorstellen.

Ich würde, wie so oft, einfach anrufen und nachfragen, die eigene Situation erklären. Keine Angst!


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