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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
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Beitrag begonnen von DrTom am 25.05.2010 um 22:08:40

Titel: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 25.05.2010 um 22:08:40
Meine indische Frau hat heute eine, auf drei Jahre befristete, AE erhalten. Vielen Dank denen die mir dabei halfen:  http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1274738130/0 (hier finden sich gleich im ersten Post noch viele Hintergrunddetails zu unserer Situation).

Mit der AE wurde ihr gleichzeitig eine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (IK) ausgestellt, nach §44 a (1) Zf.1b AufenthG. Dieser Kurs, bei dem sie sich „unverzüglich“ anzumelden habe umfasst 630h (600h Sprach- und 30h Orientierungskurs).

Es ist der Umfang dieses Kurses der uns beunruhigt. Ein 30h Orientierungskurs ist sicher hoch interessant – am liebsten würde ich selbst mal vorbeischauen - aber 600h Sprachkurs sind einfach nicht praktikabel. Meine Frau hat einen angebotenen Arbeitsvertrag in Vollzeit ab 1.7.2010 vorliegen. Da muss es doch Ausnahmen geben.

(An dieser Stelle eine kurze Frage am Rande: Die angebotene Stelle liegt gleich hinter der Grenze in den Niederlanden (NL). Das heißt wir können zwar weiterhin in Deutschland zusammen wohnen, sie wird aber im Ausland arbeiten. Der NL Arbeitgeber ärgert sich derzeit damit herum ihr die Arbeiterlaubnis zu besorgen. Nun frage ich mich, ob EU-Freizügigkeit nicht auch für sie in soweit gilt, dass sie mit der deutschen AE (gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1, und „Erwerbstaetigkeit ist gestattet“) in NL arbeiten kann.)

Zurück zum IK: Meine Frau soll nun ein Formblatt unterschreiben in dem sie verzichtet „auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“. Was hat das zur Folge? Was wenn sie nicht unterschreibt? Sind wir dann gezwungen sofort Rechtsmittel einzulegen? Das haben wir natuerlich erstmal nicht vor, aber gleich den Vezricht darauf deklarieren? Da frage ich mich doch warum wir das tun sollten.

Dann würde mich noch interessieren wie wir an eine NE (unbefristete AE?) und die Staatsbürgerschaft kommen können. Aber das bringe ich wohl besser später in einem neuen Thread an, wenn die IK-Frage geloest ist?

Gruß,
Thomas

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von steini007 am 25.05.2010 um 23:47:54
Die ABH überrascht mich sehr, dass man deiner Frau eine AE nach § 28 Abs.1 Nr. 3 gegeben hat.

Ausgehend von deiner Aussage aus dem anderen Thread ...


DrTom schrieb am 25.05.2010 um 20:05:22:
Ich möchte noch mal für alle Folgefälle darauf hinweisen, dass es aber auch einen glasklaren, objektiven Grund gab meiner Frau die AE ohne A1 zu erteilen. Auf diesen wies Steini007 in seiner ersten Antwort unter Punkt 3 hin. Da ich schon in den Niederlanden als EU-Bürger vom Recht Gebrauch machte meine Frau (damals Freundin) mit denselben Rechten bei mir zu haben, die auch ich genieße, darf mir dieses Recht bei meiner Rückkehr nicht entzogen werden. Die SB hatte von dieser Rechtslage allerdings keine Ahnung und wollte mir auch nicht so recht Glauben schenken. Nochmals vielen Dank deshalb an Steini007, der mir das entscheidende Gesetz (ist das eigentlich ein Gesetz?) verlinkt hat. So hat nun auch die ABH was dazu gelernt. Das zeigt, dass wir als Bürger, ob wir wollen oder nicht, manchmal in der Pflicht sind die SB zu schulen, denn natürlich interessieren wir uns mehr und tiefer für unsere Rechte.


...kam die ABH zu der Überzeugung, dass deine Frau keine A1 Kenntnisse nachweisen muß, weil sie von dir ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht hat. Demnach gilt für deine Frau nicht das AufenthG, sondern das FreizügG/EU.

Deiner Frau ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 des FreizügG/EU auszustellen.

Das FreizügG/EU sieht keinen I-Kurs, so man deine Frau hierzu nicht verpflichten kann.

Bleibt man aber - weil sich die ABH hier besser auskennt - beim AufenthG, so würde deine Frau nach § 44 vermutlich gar nicht dazu berechtigt sein.


Zitat:
§ 44
...

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.



Hierzu die entsprechende Verwaltungsvorschrift:


Zitat:
44.3.1.2 Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 haben auch Ausländer mit erkennbar geringem Integrationsbedarf (vgl. Nummer 30.1.4.2.3.1) keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Ein geringer Integrationsbedarf liegt i. d. R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt.
Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2). Nicht anspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt.


... und hier die Ausnahmeregelung:


Zitat:
44a.2 Befreiung von der Teilnahmepflicht
§ 44a Absatz 2 regelt die Befreiungstatbestände von der Verpflichtung zur Kursteilnahme nach § 44a Absatz 1. In den Fällen, in denen vergleichbare Qualifikationen durch Angebote anderer Bildungseinrichtungen, z. B. öffentliche oder private Schulen, Berufsschulen oder private Kursangebote der Arbeitgeber oder anderer Träger, erworben werden, bedarf es keiner Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs.
Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger. Die Erziehung eigener Kinder führt dagegen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme, dies gilt insbesondere bei der Möglichkeit kursergänzender Kinderbetreuung.


Wenn deine Frau Vollzeit berufstätig ist und kein Kursträger zu finden ist, der Abend- oder Wochenendkurse anbietet, wäre die Teilenahme am I-Kurs unzumutbar.

Aber wie schon geschrieben, solltest du die Freizügigkeitsschiene verfolgen.

Deine Frau stellt einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.


DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Nun frage ich mich, ob EU-Freizügigkeit nicht auch für sie in soweit gilt, dass sie mit der deutschen AE (gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1, und „Erwerbstaetigkeit ist gestattet“) in NL arbeiten kann.)

Die AE ist kein AT nach dem Freizügigkeitsrecht und erlaubt es deiner Frau nicht in einem anderen EU-Land zu arbeiten. Hierzu bräuchte sie eine Arbeitserlaubnis des entsprechenden EU-Landes. Es mag durchaus sein, dass diese bei Grenzgängern schneller und leichter zu bekommen ist.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von sigi-n am 26.05.2010 um 00:30:19

DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
(An dieser Stelle eine kurze Frage am Rande: Die angebotene Stelle liegt gleich hinter der Grenze in den Niederlanden (NL). Das heißt wir können zwar weiterhin in Deutschland zusammen wohnen, sie wird aber im Ausland arbeiten. Der NL Arbeitgeber ärgert sich derzeit damit herum ihr die Arbeiterlaubnis zu besorgen. Nun frage ich mich, ob EU-Freizügigkeit nicht auch für sie in soweit gilt, dass sie mit der deutschen AE (gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1, und „Erwerbstaetigkeit ist gestattet“) in NL arbeiten kann.)


Das kann der Arbeitgeber einstellen! Als Ehepartner eines EU Bürgers wird deine Frau in NL wie du, also als EU Bürger behandelt.
D.h. Sie darf da arbeiten ohne Arbeitsgenehmigung, das einzige was Sie haben muss ist eine Sofi nummer.

Die könnt ihr hier anfragen schriftlich:
http://www.belastingdienst.nl/download/1558.html

oder persönlich nach Terminabsprache in Heerlen

Zum I-Kurs

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

mit der Verzichtserklärung würdet ihr bestätigen das deine Frau keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat.

Es ist mir gänzlich unverständlich warum man erwartet das Ihr auf eure gesetzlichen Rechte aus § 44a verzichten solltet.

Lest euch mal in Ruhe die Unterschiede zwischen AE und EU-Aufenthaltskarte an. Die Beantragung einer Aufenthaltskarte ist für deine Frau möglich, damit hätte sich der I-Kurs eh erledigt


Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 26.05.2010 um 00:42:05
Wow, vielen Dank, Steini007!!!

Hier meine Reaktion:

Zuerst muss ich Dich korrigieren, bei meiner Frau ist die AE gemäß gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1 erteilt, so wie ich das oben schrieb. Du hattest dann von Nr. 3 gesprochen, wahrscheinlich unbeabsichtigt.

Meine ABH hat tatsächlich für den AE ohne A1 entschieden weil bei meiner Frau als Doktorin mit entsprechender Arbeit, Zitat, „ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht“.

Wie ich in dem anderen Thread schrieb hatte die SB von der EU Sache, auf meinen Fall gemuentzt, tatsächlich keine Ahnung. Diese Verordnung war ihr neu und sie hat sie mittlerweile von mir erhalten. Deshalb bekam meine Frau die AE heute morgen auch nicht nach FreizügG/EU.

Nun widerspricht sich meine SB wohl selbst, wenn sie einerseits einen IK anordnet, andererseits aber einen erkennbar geringen Integrationsbedarf festgestellt hat. Denn dann darf sie, wie Du gezeigt hast, den IK nach § 44 a (1) S. 1 Nr. 1 gar nicht anordnen, weil meine Frau nach § 44 (3) Nr. 2 nicht einmal zur Teilnahme berechtigt ist. Verstehe ich das richtig so?

Falls ich damit nicht durchkomme, hat man mittlerweile bei meiner ABH aber sicher unseren Anspruch auf FreizügG/EU verstanden, sodass meine Frau diesen Titel verlangen könnte und so aus der 600h Geschichte herauskommt. Oder gibt es da eine Vorschrift die das umsatteln verbietet?

Denkst Du, das Recht in den NL zu arbeiten hätte meine Frau unter keiner der beiden Möglichkeiten (weder FreizügG/EU noch AufenthG)?


Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 26.05.2010 um 00:59:01
Hi Sigi-n,

auch Dir herzlichen Dank für Deine Hilfe.

Das ist ja eine super Nachricht, dass meine Frau wohl nur eine Sofi-Nummer braucht. Die hat sie nämlich schon :-) Wir haben ja 4 Jahre lang dort gearbeitet.

Ihrem Arbeitgeber war leider noch nicht ganz klar, dass das so einfach ist und auch Steinis Antwort hörte sich anders an. Hast Du vielleicht etwas in der Hand, das das belegt?

Nicht ganz verstehe ich: „Das kann der Arbeitgeber einstellen!"

Auch bin ich mir nicht sicher was Du bzgl. des IK rätst. Wir sollen das nicht unterschreiben, oder? Aber welche Rechte aus § 44a meinst Du. Da geht es doch vornehmlich um Pflichten auf die wir gerade verzichten wollen.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von sigi-n am 26.05.2010 um 01:19:19

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:59:01:
Ihrem Arbeitgeber war leider noch nicht ganz klar, dass das so einfach ist und auch Steinis Antwort hörte sich anders an. Hast Du vielleicht etwas in der Hand, das das belegt? 


Tante google unter werken in nederland und 15 Jahre erfahrung in NL bis 2007


DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:59:01:
Nicht ganz verstehe ich: „Das kann der Arbeitgeber einstellen!"


Damit meinte ich seine Bemühungen in Bezug auf Arbeitserlaubnis

Euer Recht und die Pflicht der ABH
dies hier

Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von sigi-n am 26.05.2010 um 01:21:15

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:59:01:
Ihrem Arbeitgeber war leider noch nicht ganz klar, dass das so einfach ist und auch Steinis Antwort hörte sich anders an. Hast Du vielleicht etwas in der Hand, das das belegt? 


Das gilt auch erst seit eurer Eheschliessung


Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Stefan-TR am 26.05.2010 um 08:19:27

steini007 schrieb am 25.05.2010 um 23:47:54:
Deiner Frau ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 des FreizügG/EU auszustellen.

Ich bin mir nicht wirklich sicher, ob die Diskussionen zur Freizügigkeit hier tatsaechlich zutreffen. Die VwV zum FreizügG/EU besagen in 3.0.2 folgendes:


Zitat:
Allerdings können sich drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen auf das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen. Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörige mit seinen Familienangehörigen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“).

Wenn ich jetzt aber die Zeitlinie des TS richtig sehe, dann war er waehrend der Ausuebung seiner Freizuegigkeit noch nicht verheiratet und hat erst in Deutschland geheiratet, als seine Frau hier einen nationalen eigenstaendigen Aufenthaltstitel hatte.

Somit war seine Frau in den Niederlanden keine Familienangehoerige nach Deutscher Auffassung, denn die Auffassung des "durable Relationship" oder "unmarried Partner"s welche die Richtlinie erlaubt gibt es in Deutschland nicht. Ein Rückkehrfall liegt also nach Deutscher Auffassung vermutlich nicht vor. (Falls ich mich nicht irre, so kann z.B. aehnlich ein homosexuelles Paar EU-Buerger + Drittstaatler nicht in einen EU Staat ziehen, in welchem eine solche Lebenspartnerschaft nicht anerkannt wird.)


DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:42:05:
für den AE ohne A1 entschieden weil bei meiner Frau ... erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht

Dies ist waere dann die einzige und richtige Herleitung fuer den Verzicht auf A1.


sigi-n schrieb am 26.05.2010 um 00:30:19:
Als Ehepartner eines EU Bürgers wird deine Frau in NL wie du, also als EU Bürger behandelt.

Falls sich das nach den Gesetzen in NL so ableiten laesst, dann ist das ja eine tolle und freundliche Umsetzung der Richtlinie. Allgemein, nach der EU Richtlinie, hat die Frau des EU Buergers nur dann die Freizuegigkeitsrechte, wenn sich der EU Buerger selbst auch im Zielstaat aufhaelt. (Zur Not muesste man dann halt hinter die Grenze ziehen.)

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 26.05.2010 um 08:46:19
Hallo Sigi-n,

wenn ich die Worte genau so in Google eingebe, finde ich genau eine Seite und zwar diese hier. Kannst Du nicht einfach auf die Website verlinken, die Du meinest. Oder meinst Du vielleicht gar keine konkrete Seite, sondern dass ich einfach mal eine allgemeine Internet-Rechereche machen sollte, um selbst zu finden, ob es zu Deiner Meinung auch Anhaltspunkte gibt?

Ich freue mich sehr, dass Du Dich hier so fleissig um meinen Fall kuemmerst, aber leider kann ich mit Deinen Antworten oft nichts anfangen, weil sie einfach zu stichpunktartig sind.

Trotzdem vielen Dank!

[edit]Folgepost eingefügt[/edit]

Hallo Stefan,

zu Deinem Einwand gemäß FreizügG/EU: Hier ist die Verordnung doch ganz ausdruecklich, wenn ich es recht verstehe. In 3.0.2:

Zitat:
Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das
Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts
des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat
begründet worden ist.



Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von schweitzer am 26.05.2010 um 09:10:55

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 08:46:19:
Ich freue mich sehr, dass Du Dich hier so fleissig um meinen Fall kuemmerst, aber leider kann ich mit Deinen Antworten oft nichts anfangen, weil sie einfach zu stichpunktartig sind.


Wieder mal ein Beispiel, dass ein fragender user hier zunehmend verunsichert wird, weil zwar viel gepostet, aber letztlich nicht genug Eindeutiges gesagt wird bzw. die Informationen für ihn nicht hinreichend nachvollziehbar gepostet werden.

Geht das wirklich nicht anders?  :(


=schweitzer=




Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von sigi-n am 26.05.2010 um 09:46:16
Hallo Drtom
ich meinte eine allgemeine Recherche.
Hier mal einige Auszüge und Links
Wichtig ist auch das EU-handboek links sind im letzten Link genug vorhanden.

Romane schreiben ist nicht mein Ding, daher die Stichworte, gehöre leider nicht zu den Menschen die mit ausländerrechtlichen Dingen Ihren Lebensunterhalt verdienen.

http://www.grensarbeider.nl/gp/gp-de-nl-de-brochures.php

zie www.werk.nl onder WAV-schema:
1 EER-burger, niet afkomstig uit een MOE-land2, uitgezonderd Cyprus en Malta en echtgenoot/partner en minderjarige kind (al dan niet met EER- nationaliteit).
TWV (tewerkstellingsvergunning) : nee

http://www.buitenlandsepartner.nl/forum/viewtopic.php?t=13147&postdays=0&postorder=asc&start=0

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von C_Devil am 26.05.2010 um 09:57:27

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 00:42:05:
Denkst Du, das Recht in den NL zu arbeiten hätte meine Frau unter keiner der beiden Möglichkeiten (weder FreizügG/EU noch AufenthG)?

Öhm, die von dir angeführten Vorschriften beziehen sich auf Leben & Arbeiten in Deutschland. Ob sie sich 1 zu 1 auf die Niederlande übertragen lassen ??
Keine Ahnung.

Aber, warum magst du nicht gleich mal bei den Kollegen nachfragen, die sich tagtäglich beruflich mit dieser Fragestellung beschäftigen: werk.nl
oder auch hier: EURES


Gruß
C_Devil

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Stefan-TR am 26.05.2010 um 10:11:30

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 08:46:19:
zu Deinem Einwand gemäß FreizügG/EU: Hier ist die Verordnung doch ganz ausdruecklich, wenn ich es recht verstehe. In 3.0.2:

Zitat:
Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthalts des Deutschen im anderen EU-/EWRMitgliedstaat begründet worden ist.

So wie ich dich in dem anderen Thread verstanden habe, wart ihr in NL zu keiner Zeit verheiratet: "1 Jahr in Deutschland" und "am 7. Mai geheiratet".

Die von dir zitierte Passage spielt darauf an, dass eine Heirat sowohl vor, als auch waehrend des Freizuegigkeitsaufenthalts einen Rueckkehrerfall ausloesen kann. Bei euch geht es aber um eine Heirat nach Ende des Freizuegigkeitsaufenthalts.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Eduard am 26.05.2010 um 13:53:56
Meine 2 Cents ...

Ob die Integrationskursverpflichtung überhaupt rechtens ist, kann ich nicht sagen. Sinnvoll ist sie aber irgendwie schon. Ich persönlich würde die Möglichkeit, Deutschkurse zu einem verbilligten Tarif zu besuchen, nutzen.


DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Es ist der Umfang dieses Kurses der uns beunruhigt. Ein 30h Orientierungskurs ist sicher hoch interessant – am liebsten würde ich selbst mal vorbeischauen - aber 600h Sprachkurs sind einfach nicht praktikabel. Meine Frau hat einen angebotenen Arbeitsvertrag in Vollzeit ab 1.7.2010 vorliegen. Da muss es doch Ausnahmen geben. 


Die 600 (Unterrichts-)Stunden stellen die Obergrenze hinsichtlich der Stundenanzahl dar. Ziel ist das Niveau B1. Wenn Deine Frau das schneller schafft, kann sie auch früher aufhören. Allerdings muss man sagen, wenn Deine Frau irgendwann mal "auf Deutsch" arbeiten will, ist B1 noch viel zu wenig.

Was nun den Job angeht ... es gibt m. W. keinen Verpflichtung, eine Berufstätigkeit aufzugeben, um an einem Integrationskurs teilzunehmen. Wäre auch irgendwie widersinnig. Wenn es also einen  passenden Abendkurs gibt, muss sie den besuchen, falls nicht, dann geht es eben nicht. Sie muss insoweit auch nicht die Integrationskursverpflichtung anfechten, sondern sie hat dann einfach eine Entschuldigung, warum sie nicht teilnehmen kann.


DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Meine Frau soll nun ein Formblatt unterschreiben in dem sie verzichtet „auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“.

Deine Frau muss das nicht unterschreiben und hat auch keinen Vorteil davon. Der Vorteil für die ABH ist, dass mit dem Rechtsmittelverzicht die Sache gegessen ist und - vermute ich mal - die ABH es sich sparen kann, die Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, detailliert und gerichtsfest in den Akten zu vermerken.


DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
Was wenn sie nicht unterschreibt? Sind wir dann gezwungen sofort Rechtsmittel einzulegen? Das haben wir natuerlich erstmal nicht vor

Auch wenn sie nicht unterschreibt, habt Ihr nicht beliebig Zeit Rechtsmittel einzulegen. Hierfür gelten gewisse Fristen. Genaueres sollte auf der Verpflichtung, unter "Rechtsmittelbelehrung" stehen.

Zu Diskussion "EU-Freizügigkeit" möchte ich mich lieber nicht äußern.  8-)

Es gibt aber noch einen anderen Gesichtspunkt, falls Ihr doch klagen wollt. Aufgrund ihrer Ausbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit fällt Deine Frau höchstwahrscheinlich unter den §44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG "erkennbar geringer Integrationsbedarf". Damit kann sie dann auch nicht zum Integrationskurs verpflichtet werden (da nach §44a Voraussetzung für eine Verpflichtung immer die Berechtigung nach §44 ist) und muss auch kein A1 vorweisen (§30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 in Verbindung mit §28 Abs. 1 Satz 5).

Ist das von der ABH geprüft worden?

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Reni am 26.05.2010 um 14:00:20
Eine Behörde, die bei einem Verwaltungsakt gleich ein Blatt mit einem Rechtsmittelverzicht vorlegt, nachdem sich herausgestellt hat, dass man mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht so ganz sicher ist, gibt kein gutes Bild ab. Was sollte das?

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 26.05.2010 um 19:51:42
Um etwas Struktur hineinzubringen, möchte ich nun mal die Diskussion zusammenfassen und offene Fragen noch mal anbringen:

Meiner indischen Frau wurde eine AE gemäß §28 (1) S.1 Nr. 1 gegeben. Sie brauchte kein A1 vorzuweisen weil ein „erkennbar geringer Integrationsbedarf”, dies weil „einen Hoch - oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt.“ Für die Befreiung von A1 zog also § 30 (1) S.3 Nr.3.

Die ABH wandte nicht FreizügG/EU an.

Nun wurde eine Frau zu 630h Integrationskurs (IK) „verpflichtet“, sowie sich dazu „unverzüglich“ anzumelden, gemäß §44 a (1) Nr.1b AufenthG.

Hier die (meiner Meinung nach) offenen Fragen:
1.      Gemäß §44 (3) Nr.2 AufenthG besteht kein Teilnahmeanspruch am IK bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Nun hatte doch meine ABH genau das festgestellt, als man dort auf A1-Pflicht verzichtete. Kann man meine Frau zum IK verpflichten, wenn sie andererseits nicht mal Teilnahmeanspruch hat?
2.      Die ABH legte ein Formular zur Unterschrift vor mit dem Wortlaut: „Ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“ Gibt es irgendeinen Grund so was zu unterschreiben? In welchem Fall könnte einem diese Unterschrift helfen? Ich sehe da nur Vorteile für die ABH.
3.      Vor 3 Jahren machten wir in den Niederlanden (NL) Gebrauch vom FreizügG/EU und meine (damals noch nur) Freundin erhielt eine AE für 5 Jahre (EU-Aufenthaltskarte). Dann zogen wir nach Deutschland und ein Jahr später heirateten wir hier. Hat meine Frau auch ein Recht die EU-Aufenthaltskarte hier in Deutschland, obwohl wir damals in NL diese Karte nur auf Grund einer (unregistrierten) Partnerschaft (problemlos!) erhielten? Stefan-TR hat da seine Zweifel, konnte aber auch keine Regelung finden die dagegenspricht, sowie auch keine gefunden wurde die dafür spricht. Wer weiß hier mehr?

Die Frage zur Arbeitserlaubnis werde ich in einem anderen Thread stellen, sonst wird das hier zu chaotisch.

Vielen Dank allen Mitwirkenden. Ich freue ich auf Eure Einschaetzungen!

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Eduard am 27.05.2010 um 16:19:39

DrTom schrieb am 26.05.2010 um 19:51:42:
1.Gemäß §44 (3) Nr.2 AufenthG besteht kein Teilnahmeanspruch am IK bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Nun hatte doch meine ABH genau das festgestellt, als man dort auf A1-Pflicht verzichtete. Kann man meine Frau zum IK verpflichten, wenn sie andererseits nicht mal Teilnahmeanspruch hat?


Theoretisch ja.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn ...
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

Allerdings wäre das nicht auch nach Meinung nicht sehr logisch. Die ABH dürfte sich schwer tun, das vor Gericht zu begründen.


DrTom schrieb am 26.05.2010 um 19:51:42:
2.Die ABH legte ein Formular zur Unterschrift vor mit dem Wortlaut: „Ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen meine Verpflichtung zum Integrationskurs“ Gibt es irgendeinen Grund so was zu unterschreiben? In welchem Fall könnte einem diese Unterschrift helfen? Ich sehe da nur Vorteile für die ABH.


Ganz Deiner Meinung.

Ich kann es von hier aus nicht beurteilen, aber vielleicht wollte die ABH mit Euch so ein Art Kuhhandel machen:
- ihr bekommt die AE ohne A1
- dafür akzeptiert Ihr die Integrationskursverpflichtung?
Wenn ja, hat sie sich dumm angestellt ...

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 16:34:14
Vielleicht sollte man die Sache von der anderen Seite angehen, dass gar keine Berechtigung mehr besteht.


Zitat:
44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis


a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder
...


Da deine Frau - so wie du schreibst  - bereits die erste AE nach § 18 hatte, jetzt die zweite AE nach § 28 beantragt hat, wäre der Anspruch bereits erloschen.

Zu deiner 3. Frage, sind die Ausführungen von Stefan-TR schlüssig, so dass eine Mitnahme der Freizügigkeit und somit eine abgeleitete Freizügigkeit für deine Frau nicht gegeben sein dürfte.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 27.05.2010 um 19:50:40
Was mich interessiert ist doch die Frage, ob eine Verpflichtung zum IK unmoeglich ist wenn ein Anspruch nicht besteht.

Muss die ABH also das  Verpflichtungsschreiben an meine Frau zur unverzueglichen Anmeldung bei einem IK zurueckziehen?

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 20:14:42

DrTom schrieb am 27.05.2010 um 19:50:40:
Was mich interessiert ist doch die Frage, ob eine Verpflichtung zum IK unmoeglich ist wenn ein Anspruch nicht besteht.

Muss die ABH also dasVerpflichtungsschreiben an meine Frau zur unverzueglichen Anmeldung bei einem IK zurueckziehen? 

Wenn kein Anspruch besteht, kann auch keine Verpflichtung folgen.

Deine Frau sollte einfach dem Verpflichtungsschreiben widersprechen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist.

Argumente hast du ja mittlerweile genug. ;)

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von schweitzer am 27.05.2010 um 20:32:08

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 20:14:42:
Wenn kein Anspruch besteht, kann auch keine Verpflichtung folgen.


Das ist regelmäßig falsch. -

Beispiel: Ein Ausländer ist zwei Jahre in deutschland. Im Ergebnis eines Asylverfahrens wird ihm Abschiebeschutz zuerkannt und erhält eine AE nach § 25 (3) AufenthG. Mit dieser AE hat er keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Er kann aber sehr wohl von der ABH zur Teilnahme verpflichtet werden (und integrationspolitisch gesehen macht das in den meisten derartigen Fällen auch Sinn).

Für den Ausnahmefall hier mag das anders liegen, zumal die Behörden offenbar zunächst von so geringem Integrationsbedarf ausgegangen sind, dass man sogar auf den A1 - Nachweis verzichtet hat, nun aber wegen besonderem Integrationsbedarf eine Verpflichtung ausspricht.

Das ist ein Widerspruch, den wir hier wohl feststellen aber nicht lösen können werden. - Es bliebe in der Tat nur sich einzelfallbezogen zu wehren (ggf. Rechtsmittel gegen die verpflichtung einlegen.).


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 20:14:42:
Deine Frau sollte einfach dem Verpflichtungsschreiben widersprechen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist.


Sie kann auch widersprechen, wenn keine Rechtsmittelbelehrung vorhanden ist. Die Widerspruchsfrist erhöht sich dann automatisch auf ein Jahr nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. In einigen Bundesländern gibt es aber wohl für den Bereich des AufenthG die Möglichkeit des Widerspruchs nicht mehr. Dann müsste sofort geklagt werden.

=schweitzer=




Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 20:43:52

schweitzer schrieb am 27.05.2010 um 20:32:08:
Wenn kein Anspruch besteht, kann auch keine Verpflichtung folgen.

Das ist regelmäßig falsch. -

Beispiel: Ein Ausländer ist zwei Jahre in deutschland. Im Ergebnis eines Asylverfahrens wird ihm Abschiebeschutz zuerkannt und erhält eine AE nach § 25 (3) AufenthG. Mit dieser AE hat er keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Er kann aber sehr wohl von der ABH zur Teilnahme verpflichtet werden (und integrationspolitisch gesehen macht das in den meisten derartigen Fällen auch Sinn).


Über deine Antwort bin ich nun sehr überrascht.

Dass sich meine Antwort auf die Frage und den Sachverhalt des TS bezieht, sollte klar sein.
Weist du doch auch immer drauf hin, dass man keine Aussagen tätigen soll, die nicht im Zusammenhang mit dem Fall des TS zu tun haben und Exkurse in andere Beispiele nur verwirren und unnötig sind.

So ist es für den TS doch völlig belanglos was bei für einen Ausländer mit § 25 Abs. 3 zutrifft.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 27.05.2010 um 21:08:10
Vielen Dank, Ihr habt mir sehr geholfen!

Morgen frueh habe ich ein Gespraech mit der SB. Ich gehe davon aus, dass sich die Sache mit dem IK dabei einvernehmlich loesen laesst.

Was die EU-Aufenthaltskarte betrifft, werde ich mich wahrscheinlich mal an die EU selbst wenden. Niemand konnte hier wirklich stichhaltig nachweisen, ob wir dieses Recht nutzen koennen oder nicht. Die Verordnung macht einfach keine Aussage zu meinem speziellen Fall. Ich denke, dass auch die ABH das nicht abschliessend beurteilen kann, schliesslich wussten man dort ja nicht einmal generell davon, dass es fuer Deutsche in Deutschland die "Rueckkehrerregelung" gibt, wenn sie diese Recht zuvor in einem anderen EU Staat exerzierten. Ich halte es deshalb fuer angebracht diese Frage abschliessend klaeren zu lassen. Das wird wohl auch im Sinne meiner ABH sein, die Folgefaelle hoffentlich kompetent behandeln will.

Ich werde Euch von meinem Gespraech berichten.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Mick am 27.05.2010 um 21:15:57
steini007, Du hast eine grundsätzliche Feststellung getroffen,
die falsch ist. Auch wenn Du den Ausgangsfall meinst, ist die
Aussage irreführend.

Deine Gefühle und Meinungen zu einem Post von schweitzer
darfst Du ihm gerne per PN übermitteln. Grundsätzlich gilt es
zu überdenken, ob das ein oder andere Post nicht überflüssig
ist. Die aufgebauschten Mammutfreds, die Du regelmäßig mit
verursachst, gehen nicht nur den Admins und GMods auf den
berühmten Senkel.

Fühle Dich verwarnt.


Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Stefan-TR am 27.05.2010 um 21:30:31

DrTom schrieb am 27.05.2010 um 21:08:10:
Was die EU-Aufenthaltskarte betrifft, werde ich mich wahrscheinlich mal an die EU selbst wenden. [...] Die Verordnung macht einfach keine Aussage zu meinem speziellen Fall

IIRC macht die Verordnung allgemein zu Rueckkehrerfaellen keine gezielten Aussagen (diese Regelungen kamen glaube ich vom EuGH), zu deinem speziellen Fall gleich zwei mal nicht. Du kannst zwar mal via Solvit anfragen wenn du magst, eine definitive Antwort kann aber wohl nur der EuGH geben.

Um diese zu erhalten muesstet ihr bei der ABH auf der Freizuegigkeitskarte bestehen und euch bei einer Ablehnung durch die Instanzen klagen. Spass wird das nicht.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Ulf am 28.05.2010 um 20:15:56

DrTom schrieb am 25.05.2010 um 22:08:40:
zur Teilnahme an einem Integrationskurs (IK) ausgestellt, nach §44 a (1) Zf.1b AufenthG. Dieser Kurs, bei dem sie sich „unverzüglich“ anzumelden habe umfasst 630h (600h Sprach- und 30h Orientierungskurs).


Der Orientierungskurs umfaßt mittlerweile 45 Stunden.

Gruß, ULF

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 28.05.2010 um 20:25:26
In der Tat hat sich heute morgen alles in Wohlgefallen aufgelöst.

Die Verpflichtungserklärung (zum 630h IK) wurde von der SB ausgestellt, um uns die Möglichkeit zu geben dieses Angebot zu nutzen. Der Kurs ist mit 1 Euro pro Stunde eben auch sehr billig. Es war wohl nicht so gemeint, dass sie uns dazu zwingen wollte, auch wenn das Schreiben genauso formuliert. Sie hat sich das Papier einfach wieder zurückgeben lassen und in Ihren Akten vermerkt, dass kein IK angeordnet wird, weil erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht.

Die Rechtsmittelverzichtserklärung wurde uns für den Fall vorgelegt, dass wir mit der Verpflichtungserklärung (zum 630h IK) einverstanden sind. In einem solchen Fall wäre dann nämlich alles sehr einfach gewesen. Ohne unterschriebe Rechtsmittelverzichtserklärung muss die SB nämlich eine viel umfangreichere (4-seitige) Anordnung mit Rechtsmittelbelehrung verfassen, falls sie zum IK verpflichten will. Es handelt sich bei der Rechtsmittelverzichtserklärung also um eine pragmatische Abkürzung, falls beide Seiten den IK wollen.

Bezüglich des Rechts die „Rückkehrerregelung“ des FreizügG/EU zu nutzen, um eine EU-Aufenthaltskarte zu erhalten, haben wir uns mit der ABH soweit geeinigt, dass diese beim Bezirksamt nachfragt und ich mich auf der SolveIt Webseite der EU-Kommission „beschwere“. Wir werden uns dann gegenseitig von den erhaltenen Rückmeldungen informieren. Die ABH steht momentan auf dem Standpunkt, dass wir dieses Recht nicht nutzen können, während wir hoffen, dass dies falsch ist. Beide Seiten können sich durchaus beiderlei Lösungen vorstellen und wir beabsichtigen uns dann auch - ohne Klagen - daran zu halten. Wir sind also gespannt was daraus wird.

Fürs erste ist dies wahrscheinlich mein letzter Kommentar. Am Ende des beschriebenen Prozess werde ich natürlich noch mal Bericht erstatten.

Ich bedanke mich bei allen, die mir in dieser – am Montag noch so schmerzlich drückender – Situation mit ihren Einschätzungen geholfen haben, sowie bei den Machern dieser Website info4aliens.de, dass sie dies ermöglichen.

Cheers,
Thomas

@Stefan-TR – IIRC: If I read correctly, oder was soll das heißen?

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Ulf am 28.05.2010 um 20:33:06

DrTom schrieb am 28.05.2010 um 20:25:26:
IIRC: If I read correctly, oder was soll das heißen?


remember. Oder eben WIMRE - Wenn ich mich recht erinnere.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von fons am 28.05.2010 um 20:35:07

DrTom schrieb am 28.05.2010 um 20:25:26:
In der Tat hat sich heute morgen alles in Wohlgefallen aufgelöst. 

Danke für die Aufklärung/Info.

Denn das mit der Rechtsmittelverzichtserklärung klingt
nun nachvollziehbar. Zuvor warf das eher ein düsteres
Bild auf die Handlungsweise der ABH.

Manchmal wird eben doch alles gut  [smiley=vrolijk_1.gif]

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von erne am 28.05.2010 um 20:39:40

DrTom schrieb am 28.05.2010 um 20:25:26:
IIRC: If I read correctly, oder was soll das heißen?

If I remember correctly

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von Saxonicus am 29.05.2010 um 10:40:49

erne schrieb am 28.05.2010 um 20:39:40:
If I remember correctly

...und was heißt das ?

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von fons am 29.05.2010 um 10:44:43
Acronyme

Bitte die Acronyme-Disku hier beenden. Danke  8-)


Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 01.08.2010 um 00:34:28
Was die Frage des Rechts auf die EU-Aufenthaltskarte fuer meine Frau betriff, habe ich in der vergangen Woche von der ABH, die beim Inneministerium nachfragte, und von Solveit gehoert. Leider sind beide Bescheide negativ, d.h. meine Frau hat kein Anrecht.

Nochmal kurz zur Erinnerung: Ich bin Deutscher und sie Inderin. Als wir in Holland wohnten bekam sie als meine Lebensgefaehrtin eine EU-Aufenthaltskarte. Zurueck in Deutschland bekommt sie diese aber von der ABH nicht. Wir sind zwar mittlerweile verheiratet, aber zu spaet. Weil wir erst in Deutschland und nicht schon in Holland geheiratet haben koennen wir von der Rueckkehrerregelung nicht Gebrauch machen.

Ich finde diese Auslegung zwar falsch, denke aber dass sich nichts machen laesst, wo beide Stellen unabhaengig voneinander dieselbe Auskunft gaben. Als falsch empfinde ich, dass die Freiheit der Mitgliedsstaaten die Familienzugehoerigkeit national zu (re-)definieren ueber die Intention der Rueckkehrerregekung gestellt wird. Diese Intention verstehe ich so, dass ein einmal erworbenes Unionsrecht nicht beim Umzug innerhalb der EU verloren geht.  Deutschland darf also eine nicht-verheiratete Lebensgefaertin als nicht-familienangehoerig definieren und ihr somit ein Recht entziehen, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat erworben hatte, wo man sie als familienangehoerig ansah.

Ich hatte dabei das Gefuehl, dass die Stellen an die ich mich wandte durchaus den Fall und meine Argumentation verstanden, leider wollten sie dieser aber nicht folgen. Daraus muss ich schliessen, dass ich wohl auf dem Holzweg war.

Euch allen trotdem auf jeden Fall herlichen Dank. Diese Forum hat mit vor 2 Monaten immens weitergeholfen.

Macht weiter so!

DrTom

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von sigi-n am 01.08.2010 um 07:48:46

DrTom schrieb am 01.08.2010 um 00:34:28:
Ich hatte dabei das Gefuehl, dass die Stellen an die ich mich wandte durchaus den Fall und meine Argumentation verstanden, leider wollten sie dieser aber nicht folgen. Daraus muss ich schliessen, dass ich wohl auf dem Holzweg war.


Hallo
die Schlussfolgerung ist falsch!
Die meisten Staaten der EU haben und tuen sich schwer die Lippenbekenntnisse auch in geltendes Recht umzusetzen.
Fast alle geltenden Regelungen sind erst umgesetzt worden nach dem Betroffene Ihre Rechte vor dem EUGH eingeklagt haben.

Titel: Re: 630h Integrationskurs, ist das zumutbar?
Beitrag von DrTom am 02.08.2010 um 00:39:45
Da hast Du sicher Recht.

Aber in meinem Fall stuenden die Chancen sicherlich schlecht. Ich denke Solevit ist naemlich durchaus daran interessier, dass die Eu Richtinien korrekt umgestzt werden. Und vor allen Dingen, der Aufwand einer Klage wuerde auch in keinem Verhaeltnis zum Nutzen stehen, da meine Frau ja eine AE hat.

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