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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von thedantem am 25.05.2010 um 17:04:41

Titel: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 25.05.2010 um 17:04:41
Hallo zusammen :)

Ich hoffe auf diesem Wege eine Antwort auf meine dringende Frage zu bekommen.

Der Sachverhalt:

Ich befinde mich seit 3.12.2009 in Asien. Zweck meiner Reise war erst ein privater.

Inzwischen hat sich das geaendert, da ich seit 3 Wochen in Taiwan als Model arbeite fuer die naechsten 3 Monate (bis Anfang August).

Nun wurde ich letztens von meine Eltern, bei denen ich wohnhaft bin, darauf hingewiesen, dass es unter Umstaenden zum Verlust meiner Niederlassungserlaubnis kommt, sofern ich laenger als 6 Monate im Ausland bin. Ehrlich gesagt habe ich mir nie darueber Gedanken gemacht oder was davon gehoert.
By the way...ich habe einen kroatischen Pass.

Meine Recherchen ergaben keine eindeutige Antwort, daher wende ich mich an euch.

Es gibt 2 Ausnahmen unter die ich evtl. falle:

§ 51 Abs. 2 AufenthG und § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

Wobei ich nicht verstehe, was "eigener Lebensunterhalt" bedeutet oder unter welchen Voraussetzungen das Amt die Frist verlaengert bei letzterem.


Ich bin in Deutschland geboren und habe saemtliche Stationen von Grundschule, ueber Ausbildung und Studium durchlaufen. Ich bin quasi Deutscher...das ist meine Heimat.

Sofern ihr weitere Informationen benoetigt bitte nachfragen.


Besten Dank im voraus
Dante

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 25.05.2010 um 17:12:33
Wieso lässt du dir nicht eine  eine Bescheinigung nach §51 Abs. 2 letzter Satz ausstellen? Dann weisst du sicher ob das auf dich zutrifft.
Alternativ ist auch eine  Fristverlängerung nach  §51 Abs. 4 denkbar.
Mit einem Daueraufenthalt-EG nach §9a hättest du 12 MOnate im Ausland bevor es Probleme gibt.

Jedenfalls solltest du dich sehr beeilen, sonst ist u.U. die NE bereits erloschen.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 25.05.2010 um 17:20:09
Erstmal vielen Dank fuer die schnelle Antwort.


maki schrieb am 25.05.2010 um 17:12:33:
Bescheinigung nach §51 Abs. 2


Kann ich die noch beantragen? Wenn ja, wo? Auslaenderamt? Wie ist die Prozedur?



maki schrieb am 25.05.2010 um 17:12:33:
Fristverlängerung nach  §51 Abs. 4


Was bedeutet der Part mit "seiner Natur nach"?


Andere Frage:
Bestreite ich meinen Lebensunterhalt selber, wenn ich momentan Selbststaendig als Model am anderen Ende der Welt arbeite, aber bei meinen Eltern wohne und auch noch finanziell unterstuetzt werde? Private Krankenversicherung habe ich auch.


maki schrieb am 25.05.2010 um 17:12:33:
Daueraufenthalt-EG nach §9a


Was hat es damit auf sich?


Entschuldige die vielen Fragen...aber dieses Thema ist mehr als komplex.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 25.05.2010 um 18:18:22

Zitat:
Kann ich die noch beantragen? Wenn ja, wo? Auslaenderamt? Wie ist die Prozedur?

Solange die Frist nicht vorüber ist, kannst auf jedenfall noch einen formlosen Antrag stellen.


Zitat:
Was bedeutet der Part mit "seiner Natur nach"?

Das ist leider Interpretationssache... kannst dir ja mal die VAH des BMI zum StAG dazu durchlesen.

Ob dein LU als gesichert gilt etc., erfährst am zuverlässigsten bei der zuständigen ABH.

Ein Daueraufenhalt-EG ist wie die NE, nur besser ;)

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 25.05.2010 um 20:01:25
Nachtrag: Meinte natürlich nicht die VAH des BMI zum StAG, sondern die Verwaltungsvorschrift zum  AufenthG, findest du unter Gesetze.

Würde an deiner Stelle aber mit der ABH sprechen, alles andere wäre mir zu riskant.


Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von steini007 am 26.05.2010 um 00:05:19
Sollte die 6-Monatsfrist überschritten werden, wäre zu prüfen, ob bei der TS nicht § 51 Abs. 2 AufenthG infrage kommt:


Zitat:
§ 51
...

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 27.05.2010 um 13:04:15
Hallo zusammen!

Neue Fragen sind aufgekommen  :-?

1. Wenn ich meinen Wohnsitz (Elternhaus) in Deutschland abmelde - fuehrt das zum Verlust des Aufenthaltstitels? Ich frage, weil ich lt. Gesetz meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden muss.

2. Kann ich ein Daueraufenthalt-EG aus dem Ausland beantragen?

3. Wenn ich also im Ausland einen befristeten Arbeitsvertrag habe, bekomme ich auf jeden Fall eine Verlaengerung der 6-Monatsfrist?

Danke nochmal fuer eure Hilfe

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 27.05.2010 um 13:07:21

Zitat:
1. Wenn ich meinen Wohnsitz (Elternhaus) in Deutschland abmelde - fuehrt das zum Verlust des Aufenthaltstitels?

Sehr wahrscheinlich, damit wäre §51 Abs. 6 schon erfüllt.


Zitat:
2. Kann ich ein Daueraufenthalt-EG aus dem Ausland beantragen?

IMHO nein.


Zitat:
3. Wenn ich also im Ausland einen befristeten Arbeitsvertrag habe, bekomme ich auf jeden Fall eine Verlaengerung der 6-Monatsfrist?

"Auf jedenfall" nicht, die ABH wird das prüfen.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 27.05.2010 um 13:14:38

maki schrieb am 27.05.2010 um 13:07:21:
Sehr wahrscheinlich, damit wäre §51 Abs. 6 schon erfüllt


Das widerspricht sich doch? Schliesslich bin ich dazu verpflichtet bei laengeren Auslandsaufenthalten meinen Wohnsitz abzumelden?!? Ich bin aber nur voruebergehend unterwegs...

Ich werd noch verrueckt  :'(

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 27.05.2010 um 13:17:18

Zitat:
Das widerspricht sich doch?

Nein, tut es nicht.
Wenn du nicht mehr hier lebst, solll es auch nicht so aussehen als ob du es tust ;)

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 27.05.2010 um 13:26:09

maki schrieb am 27.05.2010 um 13:17:18:
Nein, tut es nicht.


Ich habe vor 12 Monate im Ausland zu verbringen. Daher ist es schon mal voruebergehend. Ich habe befristete Arbeitsvertraege fuer die gesamten 12 Monate.
Des Weiteren stellt sich die Frage, wann muss ich mich abmelden bei der Meldebehoerde? Nach 6 Monaten lautet die Antwort? Und da siehst du, es widerspricht sich...

Genauer:

Denn wenn ich eine laengere Frist gestattet bekommen habe, verfaellt diese oder wie? Oder wenn ich unter den § 51 (2) falle???

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 13:54:23

thedantem schrieb am 27.05.2010 um 13:26:09:
Des Weiteren stellt sich die Frage, wann muss ich mich abmelden bei der Meldebehoerde?

Wenn dir bekannt ist, wann du nicht mehr in Deutschland bist, muß du dich abmelden. Eine Abmeldung kann man auch für paar Wochen für die Zukunft machen (z. B. Abmeldung am 1. Juni für den 15. Juni).


thedantem schrieb am 27.05.2010 um 13:26:09:
Nach 6 Monaten lautet die Antwort? 

Wo steht das?


thedantem schrieb am 27.05.2010 um 13:26:09:
Denn wenn ich eine laengere Frist gestattet bekommen habe, verfaellt diese oder wie? Oder wenn ich unter den § 51 (2) falle???

So ist das und du bekommst bei der Einreise keine Probleme.

Bei dir dürfte auch § 37 AufenthG in Frage kommen:

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#37




Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 27.05.2010 um 14:03:38

steini007 schrieb am 27.05.2010 um 13:54:23:
§ 37 AufenthG


Klingt bloed, aber wie gross ist der buerokratische Aufwand bei nem neuen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis?



steini007 schrieb am 27.05.2010 um 13:54:23:
So ist das und du bekommst bei der Einreise keine Probleme


Das meinte ich bezogen auf die Abmeldung bei der Meldebehoerde. Bsp.:
Ich reise am 1.1. in die USA, weiss das ich dort 5 Monate verbringe. Melde mich also vorher bei der Meldebehoerde ordnungsgemaess ab! Dadurch verliere ich also bereits meinen Aufenthaltstitel oder wie???

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 14:32:31
Hier eine klare Antwort aus einem anderen Thread eines Experten.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1274952467/7#7

Melderecht hat nicht mit Ausländerrecht zu tun. Wenn du melderechtlich gezwungen bist, dich abzumelden, dann mußt du das tun.

Mit besagter Bescheinigung der ABH geht dein AT eben nicht verloren.


Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 27.05.2010 um 14:32:50
Nachtrag:

Glaubt ihr ich kann einen formlosen Antrag auf u.U. Fristverlaengerung per Fax zur Auslaenderbehoerde schicken?


Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 14:35:55

thedantem schrieb am 27.05.2010 um 14:32:50:
Glaubt ihr ich kann einen formlosen Antrag auf u.U. Fristverlaengerung per Fax zur Auslaenderbehoerde schicken?

Besser wäre es, wenn du der ABH deine Sachlage schildert und anfrägst, wie du nun am besten zu verfahren hast.

Dann erhältst du u. U. gleich einen Lösungsvorschlag und läufst nicht Gefahr, dass ein gestellter Antrag abgelehnt wird, nur weil du wesentliche Punkte vergessen hast.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von erne am 27.05.2010 um 16:31:20
verstehe ich richtig, dass du nur einen 12 monatigen Arbeitsvertrag im Ausland hast und nur für diese Zeit ins Ausland gehst?
wenn ja:


thedantem schrieb am 27.05.2010 um 13:04:15:
Wenn ich meinen Wohnsitz (Elternhaus) in Deutschland abmelde - fuehrt das zum Verlust des Aufenthaltstitels? Ich frage, weil ich lt. Gesetz meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden muss.

ich verstehe das nicht.
Lt. welchem Gesetz muss du dich abmelden, wenn du nur vorübergehend ins Ausland fährst?
Das Meldegesetz sieht eine Anmeldung nach 1 Woche vor und eine Abmeldung, wenn man aus der Wohnung auszieht und keine andere Wohnung im Inland bezieht (in dem Fall würde die Anmeldebehörde des neuen Wohnsitzes tätig werden = ummelden).
Willst du aus der Wohnung ausziehen, wenn du vorübergehend ins Ausland gehst?

Ggf. kann in Deinem Bundesland dazu eine ergänzende Regelung geben, aber dafür müsste man wissen, welches Bundesland.

Ein auf 12 Monate befristeter Arbeitsvertrag ist nicht zwingend ein "seiner Natur" nach nicht vorüberghender Aufenthalt im Ausland .
Wenn du allerdings die feste Absicht hast, im Ausland zu bleiben und dort sesshaft zu werden, dann hast du im Umkehrschluss keine Absicht in Deine jetztige Wohnung zurückzukehere, dann "ziehst du aus" und musst dich abmelden.



Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 27.05.2010 um 16:51:23

erne schrieb am 27.05.2010 um 16:31:20:
ch verstehe das nicht.
Lt. welchem Gesetz muss du dich abmelden, wenn du nur vorübergehend ins Ausland fährst?
Das Meldegesetz sieht eine Anmeldung nach 1 Woche vor und eine Abmeldung, wenn man aus der Wohnung auszieht und keine andere Wohnung im Inland bezieht (in dem Fall würde die Anmeldebehörde des neuen Wohnsitzes tätig werden = ummelden).
Willst du aus der Wohnung ausziehen, wenn du vorübergehend ins Ausland gehst?


Keine Ahnung. Habe das schriftlich (e-mail) von der Dame vom Amt. Habe Ihr geschrieben, dass ich seit 3.12.09 in Asien bin und hier wohl auch noch bis Dezember des Jahres bleibe.

Darauf hin hat sie gemeint ich muesse mich abmelden. Ab 3.12.09 ?!?!?!?!

[edit]Folgepost eingefügt[/edit]


steini007 schrieb am 27.05.2010 um 14:35:55:
Besser wäre es, wenn du der ABH deine Sachlage schildert und anfrägst, wie du nun am besten zu verfahren hast.

Dann erhältst du u. U. gleich einen Lösungsvorschlag und läufst nicht Gefahr, dass ein gestellter Antrag abgelehnt wird, nur weil du wesentliche Punkte vergessen hast.


Habe ich, zumindest per e-mail. Aber die sind ziemlich langsam mit antworten. Es eilt aber, da die 6-Monatsfrist am 3.6.10 verstreicht!

Was sollte ich jetzt KONKRET eurer Meinung nach tun?

Koennen die ueberhaupt herausfinden, dass ich so lange im Ausland war?




[edit]Man/Frau kann auch aus verschiedenen Postings zitieren[/edit]

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 27.05.2010 um 16:57:31

Zitat:
Was sollte ich jetzt KONKRET eurer Meinung nach tun?

Schlimmstenfalls zurückfliegen, zur ABH, beraten lassen, die vorgeschlagenen Anträge stellen.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von fons am 27.05.2010 um 17:10:32
Teure Angelegenheit wär das.

Kannste evtl versuchen die ABH telefonisch zu erreichen?
Musst eben klar machen, dass du vor dem 3.06. wissen
musst, ob siedir diese Frist gewähren. Sonst musste wohl
oder übel zurückfliegen.

Oder schreib nochmal ne mail und weise auf die Dring-
lichkeit hin

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von erne am 27.05.2010 um 18:33:49

thedantem schrieb am 27.05.2010 um 16:51:23:
Keine Ahnung. Habe das schriftlich (e-mail) von der Dame vom Amt. Habe Ihr geschrieben, dass ich seit 3.12.09 in Asien bin und hier wohl auch noch bis Dezember des Jahres bleibe.

Darauf hin hat sie gemeint ich muesse mich abmelden. Ab 3.12.09 ?!?!?!?!


Hast du denn momentan vor, nicht wieder in Deine Wohnung bei deinen Eltern, zurückzukommen? Wenn ja, dann hat die Dame vom Amt Recht und du musst dich abmelden.

Wenn nein, und du bist nur vorübergehend im Ausland und du kommst in Deine Wohnung zurück, dann bist du nicht ausgezogen und es lohnt sich nachzufragen, warum du dich dann abmelden *musst*.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von steini007 am 27.05.2010 um 18:54:11

thedantem schrieb am 27.05.2010 um 16:51:23:
Was sollte ich jetzt KONKRET eurer Meinung nach tun? 

Du könntest deinen Eltern eine Vollmacht senden, dass sie für dich die ausländerrechtlichen Angelegenheiten regeln können.

Ich glaube mich erinnern zu können, dass wir hier im Forum vor kurzem auch einen Fall mit einem im Ausland befindenden Bürger und entsprechender Vollmacht besprochen hatten.


thedantem schrieb am 27.05.2010 um 16:51:23:
Koennen die ueberhaupt herausfinden, dass ich so lange im Ausland war? 

Wenn du in Asien einen Einreisestempel bekommen hast und diesen auch bei der Ausreise bekommst, könnte einem BuPol dies bei der Einreise nach Deutschland auffallen.

Ggf. könnte die ABH auch bei der Meldebehörde nachfragen und dort hast du ja gesagt, seit wann du im Ausland bist.


erne schrieb am 27.05.2010 um 18:33:49:
Wenn nein, und du bist nur vorübergehend im Ausland und du kommst in Deine Wohnung zurück, dann bist du nicht ausgezogen und es lohnt sich nachzufragen, warum du dich dann abmelden *musst*.

Einem Bekannter, der regelmäßig über die Wintermonate im Heimatland seiner Frau verweilt wurde vom Meldeamt mitgeteilt, wenn er länger als sechs Monate im Kalenderjahr nicht im Land ist, müsse er sich abmelden, auch wenn er seine Mietswohnung weiter bezahlt und auch wieder zurückkommt.

Auch unter "vorübergehend" muss es eine gesetzliche Zeitordnung geben, die unmissverständlich ist.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 27.05.2010 um 18:59:14
Die ganze Diskussion um Melderecht ist nicht zielführend und verwirrt nur, ausländerrechtlich ist es egal ob er immer noch angemeldet ist obwohl er länger als 6 Monate weg war, die NE ist höchstwahrscheinlich futsch.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 31.05.2010 um 09:57:08
Sehr geehrter Herr ...,

laut Art. 13 Abs. 2 Meldegesetz (MeldeG) hat sich ein meldepflichtiger Bürger innerhalb einer Woche abzumelden, wenn er aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
Der Begriff ausziehen bedeutet im Umkehrschluss zu Beziehen, dass eine Wohnung nicht mehr tatsächlich benutzt wird (zum Schlafen und/oder Wohnen).
Ob die Wohnung nun Ihnen oder Ihren Eltern gehört ist hier nicht von belang.
Es geht um das tatsächliche regelmäßige Bewohnen einer Wohnung.

Eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 MeldeG liegt
ebenfalls nicht vor, da hier lediglich eine Frist von 2 Monaten genannt ist.
Nur wenn der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 2 Monate betragen würde, könnte man von einer Ausnahme der Abmeldepflicht sprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Dame vom Amt


DAS KANN JA WOHL NICHT WAHR SEIN??! Wenn sich ein Auslaender also mehr als 2 Monate (bspw. ueber Sommermonate) in seiner "Heimat" aufhaelt muss er sich abmelden und verliert somit seinen Aufenthaltstitel??

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 31.05.2010 um 10:03:50

Zitat:
DAS KANN JA WOHL NICHT WAHR SEIN??! Wenn sich ein Auslaender also mehr als 2 Monate (bspw. ueber Sommermonate) in seiner "Heimat" aufhaelt muss er sich abmelden und verliert somit seinen Aufenthaltstitel??

Wie bereits mehrfach gesagt, vergiss einfach mal das Melderecht, das wird nicht dein Problem sein.

Relevant wäre die Auskunft der ABH bez. der Fristverlängerung bzw. was du für Aktionen du unternommen hast in Bezug auf deine NE.

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von steini007 am 31.05.2010 um 10:17:08

maki schrieb am 31.05.2010 um 10:03:50:
Wie bereits mehrfach gesagt, vergiss einfach mal das Melderecht, das wird nicht dein Problem sein.

Warum sollten die Wirkungen des Melderechts hier unbedeutend sein?

TS meldet sich ab oder wird zwangsabgemeldet; ABH wird darüber informiert, dass der TS nicht mehr in Deutschland lebt; § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wäre erfüllt.
Somit ist die ABH für ihn im Moment gar nicht mehr zuständig und sie kann auch keine Bescheinigung einer etwaigen Verlängerung ausstellen. 

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 31.05.2010 um 10:50:27

Zitat:
Warum sollten die Wirkungen des Melderechts hier unbedeutend sein?

Weil es ihm um die NE geht, das Melderecht ist doch nur ein Nebenschauplatz.


Zitat:
TS meldet sich ab oder wird zwangsabgemeldet; ABH wird darüber informiert, dass der TS nicht mehr in Deutschland lebt; § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wäre erfüllt.

So schnell geht das auch nicht, das abmelden ist nur ein Indiz. Wenn er die Fristverlängerung hätte, wäre das egal.
Von wem sollte der TS abgemeldet werden, wenn er das nicht selber macht? Automatismus gibt es da keinen.


Zitat:
Somit ist die ABH für ihn im Moment gar nicht mehr zuständig und sie kann auch keine Bescheinigung einer etwaigen Verlängerung ausstellen. 

Da verweise ich auf den §51 Abs. 2, letzter Satz.

Das nicht einhalten der Meldepflicht gilt als OWI, das einreisen ohne AT als Straftat.

Weiss nicht, vielleicht hab ich den TS auf nur falsch verstanden, dachte ihm geht es um die NE, nicht ums Melderecht...  :-?

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von steini007 am 31.05.2010 um 11:15:52

maki schrieb am 31.05.2010 um 10:50:27:
Von wem sollte der TS abgemeldet werden, wenn er das nicht selber macht? Automatismus gibt es da keinen

Es gibt zwar keinen Automatismus, aber eine Abmeldung von Amtswegen, wenn die Meldebehörde Kenntnis erlangt, dass das der Ausländer nicht mehr bei der gemeldeten Adresse wohnhaft ist.

Ohne die Abmeldung von Amtswegen, wären hier tausende von Ausländern gemeldet, die es "vergessen" haben, sich abzumelden. Hat ja auch den ersten Blick auch keine negativen Folgen.


maki schrieb am 31.05.2010 um 10:50:27:
So schnell geht das auch nicht, das abmelden ist nur ein Indiz

Wie soll/muss die ABH handeln?

Warten, ob und wann sich der Ausländer irgendwo wieder meldet und gleichzeitig in Betracht ziehen, dass § 51 Nr. 2 Satz 1 oder § 51 Nr. 3 infrage kommt?

M. M. nach wäre der Ausländer in der Pflicht das selber zu klären, am besten noch vor der Abmeldung.

Ob eine Verlängerung nach § 51 Nr. 4 gewährt wird, muss eben erst geprüft werden.


Zitat:
4. Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb dbestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden es Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.



Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von maki am 31.05.2010 um 12:17:46

Zitat:
Wie soll/muss die ABH handeln?

Warten, ob und wann sich der Ausländer irgendwo wieder meldet und gleichzeitig in Betracht ziehen, dass § 51 Nr. 2 Satz 1 oder § 51 Nr. 3 infrage kommt?

Normalerweise bekommt die ABH durch den Ausländer selber die Info, in diesem Falle auch, der TS hat eine Email an die ABH geschrieben, wenn ein SB die lesen sollte, kannst du dir sicher sein das etwas in seiner Akte darüber zu finden sein wird.


Zitat:
M. M. nach wäre der Ausländer in der Pflicht das selber zu klären, am besten noch vor der Abmeldung.

Eben ;)

Wenn der TS sich jetzt auf das Melderecht konzentriert, hat er sich richtig abgemeldet, und eine erloschene NE.
Soll er doch lieber die Sache mit der NE klären ;)

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von erne am 31.05.2010 um 18:37:18

thedantem schrieb am 31.05.2010 um 09:57:08:
Eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 MeldeG liegt
ebenfalls nicht vor, da hier lediglich eine Frist von 2 Monaten genannt ist.
Nur wenn der Aufenthalt im Ausland nicht länger als 2 Monate betragen würde, könnte man von einer Ausnahme der Abmeldepflicht sprechen.

das hört sich für mich volgewild an .... da wird aus der Meldepflicht wie sie im Gesetz als Ausnahme vorgesehen ist auf eine Abmeldepflicht geschlossen, ohne dass es so im Gesetz steht ....
Das ist eine Interpretation der Dame vom Amt, ob das aber rechtenst ist?

Titel: Re: Droht Verlust der Niederlassungserlaubnis
Beitrag von thedantem am 01.06.2010 um 12:53:26
Hallo zusammen!

Habe Neuigkeiten von der Dame vom Amt...nachfolgend Auszuege aus der e-mail:

Der Aufenthaltstitel erlischt nicht automatisch mit der Abmeldung im Einwohnermeldeamt. Sie können somit Ihren melderechtlichen Pflichten nachkommen, ohne sofort Ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Sollte die Rückkehr ins Bundesgebiet und damit verbundene Anmeldung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel durch den Auslandsaufenthalt erloschen ist. Im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann ein entsprechender Antrag innerhalb von 6 Monaten ab Ausreise gestellt werden (wie in Ihrem Fall).

Die Fristverlängerung haben Sie bereits beantragt (der bisherige Schriftverkehr wird als entsprechender "Antrag" gewertet). Die Entscheidung über die Gewährung dieser Fristverlängerung wird nächste Woche getroffen (nach Rücksprache mit meinem Sachgebietsleiter, der derzeit nicht im Haus ist). Da Sie nun ja wohl doch beruflicher Natur unterwegs sind (was Sie in unserem bisherigen Schriftverkehr leider nicht erwähnt hatten), steht der Gewährung eines befristeten längerfristigen Auslandsaufenthalts zu beruflichen Zwecken grundsätzlich nichts im Wege. Ich möchte Sie jedoch bitten, uns zur endgültigen Entscheidung über Ihren Fall entsprechende Nachweise für die gesamte Dauer des Auslandsaufenthalts zukommen zu lassen (Verträge, Einkommensnachweise etc., Krankenversicherungsnachweis für Deutschland). Die Bescheinigung wird zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet, hierzu benötigen wir genaue zeitliche Angaben.
Die Bescheinigung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wird i.d.R. in den Reisepass eingetragen, was in Ihrem Fall aber nicht möglich ist, da Sie sich nicht im Bundesgebiet befinden. Ich werde intern noch abklären, ob die Möglichkeit besteht, eine entsprechende Blattbescheinigung auszustellen, die über Ihre Schwester an Sie weitergeleitet werden könnte.
Als kroatischer Staatsangehöriger haben Sie auch die Möglichkeit, visumsfrei für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen. Da die Ausländerbehörde jedoch nicht für den Vollzug der Einreisevorschriften (speziell am Flughafen) zuständig ist, kann ich Ihnen hier keine verbindliche Zusage geben, ob Sie, wenn Sie keine entsprechende Bescheinigung § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG besitzen, ohne Probleme einreisen können.

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