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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1274280511 Beitrag begonnen von mimomad am 19.05.2010 um 16:48:31 |
Titel: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von mimomad am 19.05.2010 um 16:48:31
Hallo zusammen,
ich bin im Februar 2001 zum Studieren nach Deutschland gekommen. Im Oktober 2002 ist meine Frau nach Deutschland gekommen und seit dieser Zeit hat sie die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufentG. Im November 2005 habe ich mein Studium in Informatik abgeschlossen. Im Januar 2006 habe ich mit der Promotion an der Universität Bamberg (in Bayern) angefangen. Seit Februar 2008 bin ich wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bamberg angestellt. Bis Ende März 2009 habe ich die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 AufentG. Ich habe die Aufenthaltserlaubnis gemäß §18 AufentG seit April 2009 und auf der Aufenthaltserlaubnis steht, dass ich nur an der Universität Bamberg als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeiten darf und meine Aufenthaltserlaubnis endet wenn mein Arbeitsvertrag an der Universität Bamberg endet. Seit langer Zeit versucht meine Frau mit dem Ausländerbehörde in Bamberg, Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG zu haben, aber leider der Angestellte im Ausländerbehörde in Bamberg hat das immer abgelehnt. 1- Hat meine Frau den Anspruch auf die Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG? 2- Habe ich den Anspruch auf die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis? MfG schweitzers [edit]Ich habe mir erlaubt, die Schriftgröße Deines Posts auf "Normalmaß" zu reduzieren. Das andere tat ja den Augen weh. Und gelesen und beantwortet werden Posts bei uns im Zweifel eher und schneller, wenn das Lesen nicht unnötig schwer gemacht wird.[/edit] |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von schweitzer am 19.05.2010 um 21:42:51
Nun mal zu Deinen Fragestellungen:
mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:
Nein, gegenwärtig jedenfalls (noch) nicht. Und das hat folgenden Grund. § 29 (5) AufenthG lautet: Zitat:
Würde Variante 1 angewandt, was (theoretisch) möglich wäre, dürfte Deine Frau im selben Umfange wie Du in der Firma in der Du beschäftigt bist, dort arbeiten. Ich denke aber, dass das nicht zur Debatte steht bzw. unrealistisch ist. Variante 2 funktioniert nicht, weil Deine jetzige AE genau mit so einer Nebenbestimmung nach § 8 (2) AufenthG versehen ist, denn Du schriebst ja: mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:
mimomad schrieb am 19.05.2010 um 16:48:31:
Einen Anspruch nicht, aber sie könnte Dir durchaus auf Antrag von Dir in Ermessensausübung durch die ABH gewährt werden, und zwar auf der Grundlage von § 9 (1) Nr. 2 und unter Beachtung von § 9 (3) BeschVerfV. Ich zitiere das mal: Zitat:
Wenn man die Zeit, die Du eine AE nach § 16 AufenthG hattest als Gesamtstudienzeit ansieht, so sind davon also immerhin zwei Jahre auf die geforderten drei Jahre anrechenbar. Da Du mittlerweile aber auch schon ein Jahr eine AE nach § 18 AufenthG hast, kannst Du die drei Jahre, die in § 9 (1) Nr. 2 BeschVerfV verlangt sind, nunmehr also nachweisen. Ich empfehle Dir also, bei der ABH zunächst einen Antrag gemäß § 9 BeschVerfV zu stellen (sicherheitshalber solltest Du für den Fall der Ablehnung um schriftlichen begründeten Bescheid bitten). Wird dieser Antrag positiv beschieden (wovon ich eigentlich ausgehe), könnte Deine Frau sich in der Folge dann realistisch auf den schon zitierten § 29 (5) Nr. 1 AufenthG berufen und Ihr würdet letztlich beide profitieren. Viel Erfolg! =schweitzer= |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von Muleta am 19.05.2010 um 21:57:24 schweitzer schrieb am 19.05.2010 um 21:42:51:
wieso sollte er eine solche Nebenbestimmung in der AE haben? Seine AE ist verlängerbar. Muleta |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von schweitzer am 19.05.2010 um 22:01:47 Muleta schrieb am 19.05.2010 um 21:57:24:
Steh ich jetzt auf'm Schlauch? Der TS schrieb, dass seine AE eine Nebenbestimmung hat, die besagt, dass sie mit dem Ende des Arbeitsvertrages endet. Wo ist da eine Verlängerungsoption? =schweitzer= |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von mimomad am 19.05.2010 um 23:29:41
Herzlichen Dank für die klare Antworten.
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Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von mimomad am 19.05.2010 um 23:39:28
Hallo Schweizer
Herzlichen Dank für Ihre klare Antwort. schweitzer schrieb am 19.05.2010 um 21:42:51:
Hätten Sie eine Vorlage für einen solchen Antrag? MfG |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von Muleta am 19.05.2010 um 23:40:44 schweitzer schrieb am 19.05.2010 um 22:01:47:
Du stellst die falsche Frage: wo ist bei dieser Nebenbestimmung die Verlängerung ausdrücklich "ausgeschlossen" worden? Über die Verlängerung sagt die verfügte Nebenbestimmung doch gar nichts aus - es dürfte sich vielmehr um eine Erlöschensbedingung handeln. Einer Verlängerung oder Verfestigung des Aufenthalts, z.B. bei einer Verlängerung des Vertrages oder einer anderen qualifizierten Tätigkeit steht aber überhaupt nichts im Wege. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 2 AufenthG ist ohnehin sehr begrenzt, da in den hier eigentlich gemeinten Fällen die Verlängerung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. §§ 7, 18 - 24, 26, 31, 35, 36, 39, 40 BeschV) Muleta |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von schweitzer am 20.05.2010 um 07:45:03 Muleta schrieb am 19.05.2010 um 23:40:44:
Klingt (wie immer, wenn Du's dann detaillierter erklärst) plausibel. - Das würde aber bedeuten, dass die ABH der Frau des TS die Arbeitsgenehmigung in rechtswidriger Weise verweigert, denn wenn's so ist, wie Du schreibst, Muleta, müsste doch im vorliegenden Fall der § 29 (5) Nr. 2 AufenthG längst einschlägig sein. Dessen ungeachtet sollte mimomad den Weg mit dem Antrag gemäß § 9 BeschVerfV auch gehen, denn dadurch würde er selbst die noch bestehende Beschränkung hinsichtlich seines Zugangs zum Arbeitsmarkt wegbekommen können. mimomad schrieb am 19.05.2010 um 23:39:28:
Für so einen Antrag gibt es keine Vorlage, er kann formlos gestellt werden: Bei schriftlicher Beantragung könnte der Antrag etwa so lauten: " Hiermit beantrage ich die Streichung der (einschränkenden) Nebenbestimmung zu meiner AE hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt auf der Grundlage der Anwendung des § 9 BeschVerfV. Im Falle der Ablehnung meines Antrages erbitte ich schriftlichen, begründeten Bescheid." Ort, Datum - Unterschrift - fertig. Muleta schrieb am 19.05.2010 um 23:40:44:
@ Muleta: Könntest Du mal ein paar Beispiele nennen, bei denen § 8 (2) AufenthG tatsächlich in Anwendung kommen könnte? - Und woraus würde dann genau ersichtlich, dass es sich um eine Nebenbestimmung auf dieser gesetzlichen Grundlage handelt. Würde das beim Eintrag in den Pass mit/durch Nennung der Vorschrift erkennbar sein? =schweitzer= |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von mimomad am 20.05.2010 um 10:54:15 schweitzer schrieb am 20.05.2010 um 07:45:03:
Vielen Dank für die Hilfe, Respekt. |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von Muleta am 20.05.2010 um 11:00:58 schweitzer schrieb am 20.05.2010 um 07:45:03:
ja, sicher. Und das würde alle weiteren Diskussionen sowieso beenden. Zitat:
mir fällt nix ein, was nicht schon über die BeschV abgedeckt wäre und den VwV entnehme ich eigentlich auch nichts Brauchbares. Eine Nennung der Rechtsgrundlage ist nicht ausreichend, wenn der Inhalt der Nebenbestimmung unklar bleibt - zumal § 8 Abs. 2 AufenthG ja überhaupt keine Rechtsgrundlage für die Verfügung darstellt, sondern lediglich die Rechtsfolgen einer bestimmten Art von Nebenbestimmung regelt. Verfügt eine ABH also "Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis *ist* ausgeschlossen", dann wiederholt sie damit vermutlich nur eine nach ihrer Ansicht ohnehin geltende gesetzliche Regelung. Verfügt eine ABH hingegen "Die Verlängerung der AE wird ausgeschlossen", dann könnte dies auf Grundlage von § 12 Abs. 2 AufenthG nach Ermessen zwar verfügt (nicht jedoch auf Grundlage von § 8 Abs. 2) werden, mir ist aber in halbwegs "normalen" Fällen unklar, wie das Ermessen dazu fehlerfrei ausgeübt werden sollte. Eine solche Nebenbestimmung könnte ich mir noch am ehesten in Verbindung mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG vorstellen. Muleta |
Titel: Re: Arbeitserlaubnis gemäß § 29 Abs. 5 AufentG Beitrag von schweitzer am 20.05.2010 um 11:06:08
Danke, Muleta, hab wieder was gelernt - diese kostenfreien Kurzkurse sind einfach Klasse. ;)
=schweitzer= |
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