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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> hilfe für ein freund https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1273873144 Beitrag begonnen von mikel am 14.05.2010 um 23:39:04 |
Titel: hilfe für ein freund Beitrag von mikel am 14.05.2010 um 23:39:04
ein kumpel von mir ist vor 3 jahren durch FZF nach deutschland zu seiner ehfrau gekommen.
da sein LU nicht gesichert ist wurde ihn die AE für weitere 3 jahre verlaengert. seine frau hat ihn vor 1 woche rausgeschmissen,sie wollen sich trennen. darf ihn die frau einfach so rausschmeissen?was kann er jetzt tuhn und machen? er beibt bei ein bekannten aber für wie lange. nach 2 jahren ehe hat mann ja das recht auf paragraf 31 und es wird weiter für 1 jahr verlaengert danach muss mann sein LU sichern damit die AE weiter verlaengert. aber seine AE wurde vor kurzem weiter für 3 jahre verlaengert. gilt das paragraf 31 auch für ihn? wenn ja,was würde die ABH machen? die AE zurückziehen und für 1 jahr die AE zurückziehen? oder gilt das paragraf 31 führ ihn nicht mehr und seine AE wird weiter verlaengert auch wenn sein LU nicht mehr gesichert ist? weil er ja 3 jahre verheiratet ist. wie wird die ABH umgehen mit der sache wenn die mitkriegen das sie zur zeit in trennung leben? er arbeitet zur zeit für einen 1 euro job wurde ihn von der behörde angeordnet. und er hatte die ganzen 3 jahre harz 4 bekommen. den 1 euro jop hat er auch seit 2 wochen. er macht sich gedanken und weiss nicht was ihn erwartet. und da ich hier ein mitglied bin habe ich gedacht ich schildere hier die ganze sache und kann ihn ein paar ratschlaege geben. vielen dank für die antworten info4alien.de ist das beste zum glück gibt es euch |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von erne am 15.05.2010 um 00:07:52 mikel schrieb am 14.05.2010 um 23:39:04:
nun ja, jeder darf sich trennen. Ob man aber gleich "rausschmeissen" darf, hängt von mehreren Faktoren ab. mikel schrieb am 14.05.2010 um 23:39:04:
das war wohl AE nach §28 ... sobald die Ehefrau die Trennung der ABH mitteilt, wird die AE auf §31 geändert werden, für 1 Jahr. In diesem 1 Jahr sollte er sich auf eigene Füsse stellen und den LU selber sichern. |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von fons am 15.05.2010 um 00:11:31 mikel schrieb am 14.05.2010 um 23:39:04:
Diese Frage is hier falsch, da kein Ausländerrecht betroffen. Die ABH wird das mitbekomen (melderechtlich) und ggf sich einklinken. 1 Jahr hat er nach Trennung eh sicher. Danach ... the time will show. BTW. die Tippatur hat sowas wie ne shift-Taste. Auch kann man Absätze machen, liest sich bessa [smiley=vrolijk_1.gif] |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von mikel am 15.05.2010 um 00:20:10
also 1 jahr nach der gestzlichen trennung hat er noch zeit sein LU zu sichern damit die AE weiterhin verlaengert wird?
also mit der gesetzlichen trennung meine ich(gerichtlich) oder beginnt die frist von 1 jahr jetzt schon also vor der gerichtlichen trennung? ab der zeit wo sie nicht mehr zusammenleben? und woher bekommt die ABH das mit? was kann er tuhn damit er nicht auf der strasse ist weil der bekannte macht das ja auch nicht lange mit das er da bleiben kann,denke ich? |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von fons am 15.05.2010 um 00:28:09 mikel schrieb am 15.05.2010 um 00:20:10:
Ja. Ausländerrechtlich gibt es keine "gesetzliche" Trennung, nur eine tatsächliche. Die ABH erfährt dies durch die Ab-/Ummeldung der Wohnungs- adresse (automatisch). mikel schrieb am 15.05.2010 um 00:20:10:
Sozialamt fragen Nochmal: Benutze BITTE die Shift-Taste! Danke BTW: "Hilfe für einen Freund" is nen suppaklasse Betreff 8-) |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von mikel am 15.05.2010 um 00:44:45
wie meinst du das fonsi???
frage1;also die zeit beginnt jetzt?? das 1 jahr meine ich?? frage2;oder beginnt die zeit nachdem der richter sie getrennt hat?? wenns so ist wie frage 1 und er sein LU in dem 1 jahr nicht gesichert hat muss er also nach 1 jahr zurück in seine heimat? wie verlaueft das dann? wird er aufgefordert zurück zureisen? hat er dann kein recht mehr hierzubleiben? p.s er ist türkischer staatsangehöriger die haben doch so ein asozioniertrecht oder so? hilft das auch nicht weiter wenn der LU nicht gesichert ist???? [edit]Folgepost eingefügt[/edit] werde mir das naechstmal mehr mühe geben mit der fragestellung und mit der rechtschreibung. ok fons |
Titel: Re: eigenständiges Aufenthaltsrecht? Beitrag von fons am 15.05.2010 um 00:57:32
Die Trennung beginnt da wo sie beginnt! Faktisch.
Kein Richter trennt ne Ehe, das passiert einfach so. Der Richter spricht ggf ein Scheidungsurteil aus, hat aber nix mit dem Trennungszeitpunkt zu tun. Wenn LU nach einem Jahr nicht gesichert is.. wird ABH entscheiden. Da gibt es kein Globalismus. ARB 1/80 (Assoziationsrecht) muss natürlich geprüft werden. Hier zu wenig input. |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von mikel am 15.05.2010 um 01:04:59
erkalere mir das doch mal bitte auf einer einfachen weise fons.
du weisst ich bin auslaender und versteh nicht alles auch wenn ich gut deutsch spreche und schreibe. also,das trennungsjahr beginnt jetzt??stimmts? dann hat das mit ein scheidungsurteil und gerichtliche trennung nichts zu tuhn.stimmts??die ABH wartet nicht auf das scheidungsurteil,stimmt das?? wonach wird geprütf nachdem asozioniertes recht?? wie gesagt er hat in den 3 jahren nicht gearbeitet und arbeitet jetzt in 1 euru job.harz4 nochmals fons vielen dank |
Titel: Re: eigenständiges Aufenthaltsrecht? Beitrag von fons am 15.05.2010 um 01:21:58
Also,
der ABH geht es darum, ob tatsächlich mind. 2 Jahte eheliche LG bestanden hat. Das Trennungsjahr (scheidungsrechtlich relevant) juckt die ABH nicht. Die Trennung beginnt da wo sie beginnt ;D Die ABH fragt schon mal an beim Gericht wegen dem tatsäch- lichen Trennungszeitpunkt (da wird schonmal gemunkelt). ARB dürfte hier kaum greifen, da er nicht gearbeitet hat. Also ändert das nix. Bitte versuch doch a von A und b von B zu unnerscheiden. 8-) |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von mikel am 15.05.2010 um 01:49:49
vielen danke fons.
wünsch dir eine gute nacht bis spaeter mal ;) |
Titel: Re: hilfe für ein freund Beitrag von Ulf am 15.05.2010 um 13:30:30 schrieb am 15.05.2010 um 00:28:09:
Da (oder beim Wohnungsamt) gibt es den Wohnberechtigungsschein, ggf. auch eine Einweisung in eine Notunterkunft, was man aber zumindest auf Dauer vermeiden sollte, wg. Wertung als Obdachlosigkeit. Dann ist bei der SGB-II-Behörde eine Änderungsmitteilung auf KdU und Auflösung der Bedarfsgemeinschaft Aufsuchen einer Migrationsberatungsstelle wäre auch keine verkehrte Idee. Gruß, ULF |
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