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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürung meines Falls
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Beitrag begonnen von frankly am 14.05.2010 um 19:58:24

Titel: Einbürung meines Falls
Beitrag von frankly am 14.05.2010 um 19:58:24
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage, vielleicht kann jemand mir vielleicht meine Frage beantworten,
Folgendes ich lebe seit November 2002 in Deutschland und vom 20.12.2002 bis 27.11.2006 war ich mit einer Deutsche verheiratet, vom April 2003 bis Juni 2006 habe eine berufsausbildung als Fachinformatiker absolviert, nach der Ausbildung bis Oktober 2008 wurde von der ehemalige Firma übernommen. Ich besitze seit Dezember 2005 eine Niederlassunngerlaubnis.
Von November 2008 bis Dezember 2008 war ich Arbeitslos und seit Januar 2009 arbeite ich als ITler Status Abteilungsleiter bei einer Patentanwaltskanzlei in Stuttgart. Seit Mai 2009 bin Papa geworde ;), meine lebespartnerin ist Deutsche und meine Tochter hat Doppel staatangehörigt, weil meine Staatangehörigt verfällt nicht (laut Gesetz meines Herkunftsland).
Meine Sprachkenntnisse sind ausreichend (Zentraloberstufeprüfung vom Goethe-Institut ca. 2800 UStd)
Meine Frage lautet: kann ich die Einbürgerung auf Grund mein CV.
Wie sieht mit Einbürgerungstest aus, muss ich auch ablegen.

Danke für euer Hilfe.

Titel: Re: Einbürung meines Falls
Beitrag von reinhard am 14.05.2010 um 20:02:18
Da Du von 2002 bis 2010 (November) acht Jahre hier bist, kannst Du vermutlich so eingebürgert werden.

Mach doch einen Termin mit Deiner Einbürgerungsbehörde ab und klar es anhand Deiner Akte, ob noch was dagegen spricht. Dort wird Dir auch gesagt, wann Du den Antrag stellen solltest.

Titel: Re: Einbürung meines Falls
Beitrag von frankly am 14.05.2010 um 20:41:27
Habe was vergessen,
vom 15.01.2003 bis 14.01.2006 hatte einen Aufenthaltserlaubnis, und seit 15.01.2005 habe meinen Niederlassungserlaubnis bekommen.

Titel: Re: Einbürung meines Falls
Beitrag von reinhard am 14.05.2010 um 21:10:23
Das ändert an meiner Antwort nichts.

Wesentlich ist: Nach acht Jahren hast Du Anspruch auf Einbürgerung. Mit einer deutschen verheratet gewesen zu sein oder ein Kind zu haben ändert daran nichts.

Unter bestimmten Umständen kannst Du auch nach sieben Jahren (Nov. 2009) eingebürgert werden. Deshalb lohnt es sich, jetzt die Behörde zu fragen.

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