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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Arbeitserlaubnis Ehepartner
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Beitrag begonnen von fxba77 am 12.05.2010 um 12:44:35

Titel: Arbeitserlaubnis Ehepartner
Beitrag von fxba77 am 12.05.2010 um 12:44:35
Hallo Zusammen,

ich weiss nicht, ob ich in diese Unterforum richtig bin.

Ich habe eine Daueraufenthalt-EG seit Dezember 2009. Meine Frau hat Aufenthaltserlaubnis nach §30 (erteilt im Juli 2009; gültig bis Juni 2010).
Durch Erteilung von D-EG habe ich ja jetzt unbegrenzte Zugang zum Arbeitsmarkt (brauche keine Arbeitserlaubnis mehr).

Meine Frage ist: Wie ist es mit der Arbeitserlaubnis von meiner Frau, wenn sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen? Hat sie dann auch automatisch unbegrenzte Zugang zum Arbeitsmarkt und brauche keine Arbeitserlaubnis mehr? oder braucht sie Arbeitserlaubnis (Vorrangprüfung, Bedingungsprüfung usw), wenn sie arbeiten will?

Aktuell steht bei ihr:
Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde erlaubt.

Vielen Dank

Titel: Re: Arbeitserlaubnis Ehepartner
Beitrag von schweitzer am 12.05.2010 um 13:25:44
Deine Frau möge sich zur ABH begeben und die Streichung der Auflage:

Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde erlaubt.

beantragen. - Rechtsgrundlage ist § 29 (5) AufenthG:


Zitat:
5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist ...


Da Du mit der DA-EG jetzt uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt zugelassen bist, steht dieses Recht nunmehr auch Deiner Ehefrau zu.

=schweitzer=

Titel: Re: Arbeitserlaubnis Ehepartner
Beitrag von Ulf am 12.05.2010 um 13:35:29

fxba77 schrieb am 12.05.2010 um 12:44:35:
Wie ist es mit der Arbeitserlaubnis von meiner Frau, wenn sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen? Hat sie dann auch automatisch unbegrenzte Zugang zum Arbeitsmarkt und brauche keine Arbeitserlaubnis mehr? oder braucht sie Arbeitserlaubnis (Vorrangprüfung, Bedingungsprüfung usw), wenn sie arbeiten will?

Aktuell steht bei ihr:
Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde erlaubt.


Ändern lassen, wg. § 29 Abs. 5 Ziff. 1 AufenthG. Schon vor Ablauf der alten AE möglich.

Gruß, ULF

schweitzer war schneller...

Titel: Re: Arbeitserlaubnis Ehepartner
Beitrag von fxba77 am 12.05.2010 um 15:44:52
Vielen Dank für eure Antwort....

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