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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> § 80 AufenthG
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Beitrag begonnen von dr-er am 11.05.2010 um 09:01:19

Titel: § 80 AufenthG
Beitrag von dr-er am 11.05.2010 um 09:01:19
Hallo,

dürfen die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der 16. Lebensjahr vollendet hat, den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels kraft des gesetzlichen Sorgerechts ohne Einwilligung des Ausländers stellen?

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von dr-er am 11.05.2010 um 13:56:15

dr-er schrieb am 11.05.2010 um 09:01:19:
Hallo,

dürfen die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der 16. Lebensjahr vollendet hat, den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels kraft des gesetzlichen Sorgerechts ohne Einwilligung des Ausländers stellen?


Ist meine Frage zu kompliziert?  :-/

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von schweitzer am 11.05.2010 um 15:17:04
Zunächst mal eine Anmerkung von mir als Moderator:

Ja, Deine Frage ist nicht ganz einfach. Zumindest nicht für juristische Laien bzw. Nichtangehörige von Ausländerbehörden, die wir hier alle sehr überwiegend sind. Wir haben also nur ganz wenige Juristen und ABH-Mitarbeiter hier im Board, die an einem Werktag wie heute zudem für gewöhnlich arbeiten müssen und für die dieses Board wie für uns alle, die wir zu helfen versuchen, eine freiwillige, zusätzliche Sache ist.

An so einem Tag unter den geannten Bedingungen fragst Du mahnend bereits nach ca. 4 h 55 min, ob uns Deine Frage zu kompliziert ist.

Mehr schreibe ich nicht dazu - nur noch soviel: Nenne mir bitte ein Laienforum, wie dieses, wo durchgängig so schnell und zumeist sehr präzise geantwortet wird.

Wenn ich nun versuche Deine Frage zu beantworten, so kann ich das letzlich nur in Rückgriff auf die VWV (deshalb habe ich z.B. bisher mit einer Antwort gezögert) - es bleibt also sicher einiges offen (Du hast es nicht anders gewollt  ;):

Unter Nummer 80.1 der VWV heißt es zunächst:


Zitat:
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann der
minderjährige Ausländer ohne Mitwirkung seines
gesetzlichen Vertreters alle erforderlichen
Anträge stellen und Verfahrenshandlungen
vornehmen.


Unter 81.1.2. heißt es dann in Bezug auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels:


Zitat:
Der Antrag ist durch den Ausländer selbst zu
stellen, der hierzu eine Vollmacht erteilen kann.
Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine
Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Absatz
1 Satz 3 VwVfG); von dieser Vorlagemöglichkeit
sollte die Ausländerbehörde Gebrauch
machen.


Rein ausländerrechtlich  (dieser Interpretation der entsprechenden Vorschriften folgend) würde ich Deine eingangs gestellte Frage mit "Nein" beantworten.

Inwieweit durch entsprechend unterlassene Bemühungen der sorgeberechtigten und ja auch weiterhin zur (Für)sorge verpflicheten Eltern Nachteile für das über 16 jährige Kind entstehen können, die dann (ausländerrechtlich) diesem bzw. bezogen auf die Ausübung der Personensorge den Eltern zuzurechnen sind, vermag ich nicht zu beurteilen.

Ist eben doch eine (für Laien) schwierige Frage.

Aber ich habe einen Anfang gemacht, dein Problem damit "gepusht" ...

Just my two pence.

=schweitzer=

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von dr-er am 11.05.2010 um 17:20:43

schweitzer schrieb am 11.05.2010 um 15:17:04:
Zunächst mal eine Anmerkung von mir als Moderator:

Ja, Deine Frage ist nicht ganz einfach. Zumindest nicht für juristische Laien bzw. Nichtangehörige von Ausländerbehörden, die wir hier alle sehr überwiegend sind. Wir haben also nur ganz wenige Juristen und ABH-Mitarbeiter hier im Board, die an einem Werktag wie heute zudem für gewöhnlich arbeiten müssen und für die dieses Board wie für uns alle, die wir zu helfen versuchen, eine freiwillige, zusätzliche Sache ist.

An so einem Tag unter den geannten Bedingungen fragst Du mahnend bereits nach ca. 4 h 55 min, ob uns Deine Frage zu kompliziert ist.

Mehr schreibe ich nicht dazu - nur noch soviel: Nenne mir bitte ein Laienforum, wie dieses, wo durchgängig so schnell und zumeist sehr präzise geantwortet wird.

Wenn ich nun versuche Deine Frage zu beantworten, so kann ich das letzlich nur in Rückgriff auf die VWV (deshalb habe ich z.B. bisher mit einer Antwort gezögert) - es bleibt also sicher einiges offen (Du hast es nicht anders gewollt  ;):

Unter Nummer 80.1 der VWV heißt es zunächst:


Unter 81.1.2. heißt es dann in Bezug auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels:


Rein ausländerrechtlich  (dieser Interpretation der entsprechenden Vorschriften folgend) würde ich Deine eingangs gestellte Frage mit "Nein" beantworten.

Inwieweit durch entsprechend unterlassene Bemühungen der sorgeberechtigten und ja auch weiterhin zur (Für)sorge verpflicheten Eltern Nachteile für das über 16 jährige Kind entstehen können, die dann (ausländerrechtlich) diesem bzw. bezogen auf die Ausübung der Personensorge den Eltern zuzurechnen sind, vermag ich nicht zu beurteilen.

Ist eben doch eine (für Laien) schwierige Frage.

Aber ich habe einen Anfang gemacht, dein Problem damit "gepusht" ...

Just my two pence.

=schweitzer=


Hi schweitzer,

danke für deine Antwort. Aber in der Ausführungen der VwV:


Zitat:
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann der
minderjährige Ausländer ohne Mitwirkung seines
gesetzlichen Vertreters alle erforderlichen
Anträge stellen und Verfahrenshandlungen
vornehmen.


verwirrt mich das Wort "kann". Das ist doch nicht "muss" oder "soll", oder?

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von C_Devil am 11.05.2010 um 18:27:46

dr-er schrieb am 11.05.2010 um 17:20:43:
Aber in der Ausführungen der VwV:

Zitat:
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann der minderjährige Ausländer ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters alle erforderlichen Anträge stellen und Verfahrenshandlungen vornehmen.

verwirrt mich das Wort "kann". Das ist doch nicht "muss" oder "soll", oder?

Na, dann versuch ich mich als "alter" §§-reiter, so wie ich es mal gelernt habe, an der Übersetzung des Textes der VwV.

Für mich heißt es, dass der Ausländer, der noch minderjährig, aber bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat, mündig ist, alle Anträge alleine, also ohne die Mitwirkung der Eltern stellen kann/darf, aber nicht zwingend muss - bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen die Eltern mitwirken, er darf also Anträge nicht alleine stellen.


schweitzer schrieb am 11.05.2010 um 15:17:04:
Unter 81.1.2. heißt es dann in Bezug auf die Beantragung eines Aufenthaltstitels:

Zitat:
Der Antrag ist durch den Ausländer selbst zu stellen, der hierzu eine Vollmacht erteilen kann.
Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Absatz 1 Satz 3 VwVfG); von dieser Vorlagemöglichkeit sollte die Ausländerbehörde Gebrauch machen. 

Heißt, die Eltern können/dürfen für ihr nicht mehr minderjähriges Kind nur noch dann Anträge stellen, wenn das Kind ihnen dafür eine Vollmacht erteilt hat = ohne diese Vollmacht, ist kein alleiniges Handeln der Eltern bei der ABH möglich.

Wenn ich falsch liegen sollte, bitte ich um Korrektur.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von dr-er am 12.05.2010 um 09:04:29

C_Devil schrieb am 11.05.2010 um 18:27:46:
Na, dann versuch ich mich als "alter" §§-reiter, so wie ich es mal gelernt habe, an der Übersetzung des Textes der VwV.

Für mich heißt es, dass der Ausländer, der noch minderjährig, aber bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat, mündig ist, alle Anträge alleine, also ohne die Mitwirkung der Eltern stellen kann/darf, aber nicht zwingend muss - bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen die Eltern mitwirken, er darf also Anträge nicht alleine stellen.

Gruß
C_Devil



Also, die Eltern des minderjährigen Ausländers dürfen auch nach der Vollendung seines 16. Lebensjahrs die Anträge selbst stellen, und die Ausländerbehörde darf nicht die Antragstellung mit dem Hinweis auf § 80 AufenthG verweigern. Ist es richtig?

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von C_Devil am 12.05.2010 um 09:35:27

dr-er schrieb am 12.05.2010 um 09:04:29:
Also, die Eltern des minderjährigen Ausländers dürfen auch nach der Vollendung seines 16. Lebensjahrs die Anträge selbst stellen, und die Ausländerbehörde darf nicht die Antragstellung mit dem Hinweis auf § 80 AufenthG verweigern. Ist es richtig? 

N E I N !!!

Die Eltern können nach Vollendung des 16. Lj nur dann Anträge stellen, wenn der 16-jährige ihnen dazu eine Vollmacht erteilt hat.

schweitzer hat doch in #2 bereits auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen hingewiesen !!!
Lies dir doch bitte mal die VwV zu §§ 80 & 81 AufenthG durch, dann sollte es eigentlich klar sein.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von dr-er am 12.05.2010 um 09:56:21

C_Devil schrieb am 12.05.2010 um 09:35:27:
N E I N !!!

Die Eltern können nach Vollendung des 16. Lj nur dann Anträge stellen, wenn der 16-jährige ihnen dazu eine Vollmacht erteilt hat.

schweitzer hat doch in #2 bereits auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen hingewiesen !!!
Lies dir doch bitte mal die VwV zu §§ 80 & 81 AufenthG durch, dann sollte es eigentlich klar sein.


Gruß
C_Devil


In der VwV ist nur zu lesen, dass der Ausländer kann die Anträge selbst stellen. Und  Du selbst hat geschrieben "aber nicht zwingend muss". Wie sollte man das verstehen? Mit der Vollmacht war es ohnehin klar.

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von C_Devil am 12.05.2010 um 10:19:40

dr-er schrieb am 12.05.2010 um 09:56:21:
In der VwV ist nur zu lesen, dass der Ausländer kann die Anträge selbst stellen. UndDu selbst hat geschrieben "aber nicht zwingend muss". Wie sollte man das verstehen?

O.k., ich versuch's nochmal:

Bis zur Vollendung des 16. Lj kann er Anträge nicht selbst & alleine stellen (s. auch § 80 (4) AufenthG)

Nach Vollendung des 16. Lj kann er Anträge selbst und alleine stellen - muss es aber nicht.
Nach Vollendung des 16. Lj kann er, wenn er will die Eltern zur Unterstützung mitnehmen - muss es aber nicht.
Nach Vollendung des 16. Lj können die Eltern nur dann Anträge stellen, wenn er ihnen dazu eine Vollmacht erteilt hat.

Ich hoffe, dass ich mich jetzt verständlich ausgedrückt habe, anders weiß ich es nämlich wirklich nicht mehr zu beschreiben.


Gruß
C_Devil




Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von dr-er am 12.05.2010 um 10:37:17

C_Devil schrieb am 12.05.2010 um 10:19:40:
O.k., ich versuch's nochmal:

Bis zur Vollendung des 16. Lj kann er Anträge nicht selbst & alleine stellen (s. auch § 80 (4) AufenthG)

Nach Vollendung des 16. Lj kann er Anträge selbst und alleine stellen - muss es aber nicht.
Nach Vollendung des 16. Lj kann er, wenn er will die Eltern zur Unterstützung mitnehmen - muss es aber nicht.
Nach Vollendung des 16. Lj können die Eltern nur dann Anträge stellen, wenn er ihnen dazu eine Vollmacht erteilt hat.

Ich hoffe, dass ich mich jetzt verständlich ausgedrückt habe, anders weiß ich es nämlich wirklich nicht mehr zu beschreiben.


Gruß
C_Devil


Mit dem ersten Punkt habe ich keine Verständnisprobleme. Der Rest ist hingegen nicht klar. Eigentlich sieht es so aus, als ob der Ausländer schon als volljährig angesehen wurde (man kann an Stelle "16. Lj" auch "18. Lj" schreiben). Aber ich gehe nun davon aus, dass es so ist... :(

Titel: Re: § 80 AufenthG
Beitrag von Zak am 12.05.2010 um 15:50:17
Hi


dr-er schrieb am 12.05.2010 um 10:37:17:
Der Rest ist hingegen nicht klar. 


Sieh den 16jährigen bei Angelegenheiten des AufenthG wie einen Volljährigen. Es ist ihm möglich, seine Sachen selbst zu regeln. Das bedeutet aber auch, dass er bei Versäumen eines x beliebigen Termins selbst die Konsequenzen tragen muss.
Traut sich der 16 jährige das alles nicht allein zu,
hat er die Möglichkeit, andere Personen (z.B. seine Eltern) zu bevollmächtgen, Anträge o.ä. in seinem Namen zu stellen. Wie gesagt, er kann, muss aber nicht.

Seine Eltern sind aber nicht befugt, ohne Vollmacht ausländerrechtliche Angelegenheiten für ihn zu klären.

:endsmilie:

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