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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1272472915 Beitrag begonnen von tinyjenni am 28.04.2010 um 18:41:55 |
Titel: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von tinyjenni am 28.04.2010 um 18:41:55
Hallo allerseits, ich habe mal wieder eine Frage:
Mein Mann (Australier) hat seit Februar 2009 eine AE nach §28 und hatte auch eine Berechtigung zum Integrationskurs. Er hat alle seine Stunden aufgebraucht und danach weiter Deutsch gelernt, auf unsere Kosten. Mittlerweile absolviert er den Kurs auf Level C1. Die Prüfung B1 konnte er wegen Terminschwierigkeiten erst ein paar Monate nach dem eigentlichen Kurs machen. Heute kam das Ergebnis: Schriftlich und Hören volle Punktzahl, Mündlich knapp an B1 vorbei - deshalb ein Gesamtergebnis von A2 >:( Naja, jedenfalls steht in dem Brief, der mitkam, dass dieses level nicht ausreichend sei, um eine NE zu beantragen. Außerdem stand in den Brief, man könne beim BMI einen Antrag stellen, so dass man nochmal den Kurs und die Prüfung kostenlos wiederholen kann. Auf Nachfrage beim Kursträge wurde das verneint. Nun meine Fragen: 1) Gibt es eine Möglichkeit, dass mein Mann die Prüfung kostenlos wiederholen kann (auch ohne den Kurs zu wiederholen)? 2) Könnte ggf. das Zertifikat Deutsch, welches er in den nächsten Monaten machen will, ein hinreichender Ersatz für die bestandene B1-Prüfung sein, wenn es zur NE bzw. zur Rückerstattung von 50% der Kursgebühren kommt? Wir möchten keinesfalls zwei dieser Prüfungen zahlen, bringt ja auch nix. 3) in diesem Thread http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1258719554 hat Mikael geschrieben, bei Deutsch-Verheirateten reiche das Level A2 für eine NE- im Brief von Kursgeber wurde das eindeutig verneint... Gruß |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von schweitzer am 28.04.2010 um 21:23:18 tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
Dann hat der Kursträger das Gesetz nicht richtig gelesen bzw. verstanden. Ich zitiere aus § 28 (2) AufenthG und hebe das Wesentliche für den Kontext hier hervor: Zitat:
"Auf einfache Art" umschreibt das Sprachlevel A1 ! tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
IMHO ja. Wenn er die Prüfung besteht, hat er mit C1 ja ein wesentlich höheres Level erreicht (welches er in der Folge auch durch Zertifikat belegen kann, was allerdings, wie geschrieben im Kontext der NE - Erteilung eigentlich gar nicht zu fordern ist) als es das B1 des Integrationskurses darstellt. Insoweit erübrigt sich Deine zuerst gestellte Frage ... =schweitzer= |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von tinyjenni am 28.04.2010 um 22:14:52 schweitzer schrieb am 28.04.2010 um 21:23:18:
Danke für die Antwort, ich denke auch, dass es für die NE dann kein Problem sein würde. Aber auf die Frage beim Kursträger, ob man mit C1 auch die 50% Kursgebühr zurückerstattet bekommen kann, meinte er, das ginge nicht - denn dazu brauche man "das Paket" B1 und Orientierungskurs (=Zertifikat Integrationskurs). Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage? |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von schweitzer am 28.04.2010 um 22:25:01 tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 22:14:52:
Ja es gibt eine. Die findet sich in der IntV. - Zunächst in § 9 (6) IntV: Zitat:
Und dann halt der § 17 (2) IntV: Zitat:
Das ist ebenso eindeutig, wie für Dich/Euch nicht erfreulich. Tut mir leid. :-[ =schweitzer= |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von erne am 28.04.2010 um 23:13:19 schweitzer schrieb am 28.04.2010 um 21:23:18:
dachte ich auch, aber dann ist mir aufgefallen: A1 "auf ganz einfache Weise auf Deutsch verständigen" A2 "auf einfache Weise auf Deutsch verständigen" ... Quelle: einfach auf den grün hervorgehobenen Text A1 klicken zu "tinyjenni schrieb am Heute um 18:41:55: 2) Könnte ggf. das Zertifikat Deutsch, welches er in den nächsten Monaten machen will, ein hinreichender Ersatz für die bestandene B1-Prüfung sein, IMHO ja." ==> da liegst du mit deiner Meinung richtig, denn auch hier: einfach auf B1 klicken, da steht "Goethe-Zertifikats B1: Zertifikat Deutsch (ZD)" |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von schweitzer am 28.04.2010 um 23:22:34
Na ja, durch die VWV zum § 28 (2) AufenthG, wird der Gesetzestext aber offenkundig doch anders ausgelegt (und ich hatte mich darauf bezogen, lag mir nahe, weil es ja konkret um die Frage der NE-Erteilung ging) und tatsächlich auf A1 - Kenntnisse abgehoben - ich zitiere (Hervorhebung ist von mir):
Zitat:
Zitat:
=schweitzer= |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von tinyjenni am 15.05.2010 um 12:24:00
Hi, ich habe (leider) eine weitere Frage zu diesem Thema - heute kam mit der Post ein Brief vom Kursträger. Dieser besagt, dass mein Mann von der Ausländerbehörde zur Teilnahme am IK verpflichtet ist und aus diesem Grund 300 Unterrichtsstunden wiederholen muss. Alternativ kann er die Prüfung auf eigene Kosten wiederholen. Wir wollen weder das eine noch das andere, denn mein Mann ist jetzt im C1-Kurs und möchte bald die Prüfung ablegen, die auch an deutschen Unis anerkannt ist.
Das Problem ist, mein Mann wurde nie verpflichtet - bei Ausstellung der AE gab man ihm auf meine Bitte eine Berechtigung, keine Verpflichtung. Wir sind allerdings inzwischen umgezogen, und zwar 4 Monate, nachdem die AE ausgestellt wurde. DAs ist aber auch schon ein Jahr her. Kann die neue ABH uns nachträglich eine Verpflichtung zum Integrationskurs geben? Oder ist das, wie beim letzten Mal, ein Fehler des Kursträgers, weil so ein Brief einfach an alle Teilnehmer verschickt wird, ohne genau zu prüfen, wer denn nun verpflichtet ist? |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von Ulf am 15.05.2010 um 13:46:14 tinyjenni schrieb am 15.05.2010 um 12:24:00:
Erstens ist das nicht von der ABH. Zweitens antwortet Ihr dem Kursträger: "Und teilen wir Ihnen mit, daß derzeit ein Kurs bei einem anderen Träger besucht wird." Gruß, ULF |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von erne am 15.05.2010 um 14:13:48 tinyjenni schrieb am 15.05.2010 um 12:24:00:
und frueher: tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
damit hat er doch die Pflicht schon früher freiwillig erfüllt. Weiss die ABH von der früheren freiwilligen Teilnahme? |
Titel: Re: Wiederholung der Prüfung B1 im Rahmen eines Integrationskurses Beitrag von Ulf am 15.05.2010 um 15:17:08 tinyjenni schrieb am 28.04.2010 um 18:41:55:
Wie viele Stunden hat er verbraucht? Die Höchstförderdauer wurde mittlerweile auf 1200 Stunden angehoben. § 17 Abs. 3 Satz 2 IntV, zumindest mit Kurswiederholung. Den Antrag würde ich an das Bundesamt richten, ggf. vorher den Regionalkoordinator anrufen. Gruß, ULF |
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