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Beitrag begonnen von k_muc am 24.03.2010 um 12:53:23

Titel: Abschluss an einer deutschen Universität im Rahmen eines Fernstudiums - Zugang zum dt. Arbeitsmarkt
Beitrag von k_muc am 24.03.2010 um 12:53:23
Vielleich hat jemand von Euch in diesem Bereich Erfahrung und kann mir weiterhelfen....
Mein Freund lebt und arbeitet in Russland und absolviert derzeit ein berufsbegleitendens Masterstudium im Rahmen eines Fernstudiums an einer deutschen Universität. Im Sommer wird er einen vollwertigen deutschen Masterabschluss erhalten. Er hat in Deutschland keiner Aufentahltserlaubnis, sondern hat ein Jahresvisum, mit dem er Geschäftsreisen und die Prüfungen in Deutschland erledigen kann.
Nun die Frage: Für ausländische Absolventen an deutschen Universitäten ist ja bei einem Zugang zum Arbeitsmarkt keine Vorrangsprüfung mehr nötig und es kann im Rahmen des Arbeitssuchevisums ein Jahr lang eine Arbeitsstelle gesucht werden.
Weiß jemand, ob die Vorrangsprüfung in seinem Fall notwendig ist, sollte er sich aus dem Ausland auf eine deutsche Stelle bewerben?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!

Titel: Re: Abschluss an einer deutschen Universität im Rahmen eines Fernstudiums - Zugang zum dt. Arbeitsmarkt
Beitrag von schweitzer am 25.03.2010 um 08:09:18
Hallo k_muc,

Deine Fragen sind nicht einfach zu beantworten, und ich kann es auch nur teilweise. Aber, damit ein Anfang gemacht ist, versuche ich es:


k_muc schrieb am 24.03.2010 um 12:53:23:
Weiß jemand, ob die Vorrangsprüfung in seinem Fall notwendig ist


Ich gehe davon aus, dass sie nicht notwendig ist, denn wenn er einen Masterabschluss an einer deutschen Hochschule erreicht, handelt es sich damit zweifelsfrei um einen deutschen (inländischen) Hochschulabschluss - und dann greift § 27 BeschV (Hervorhebungen sind von mir):


Zitat:
§ 27 Fachkräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden

   1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
 
2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
 
3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und
   
4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

     Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.


Deine andere Frage ist schwieriger:


k_muc schrieb am 24.03.2010 um 12:53:23:
es kann im Rahmen des Arbeitssuchevisums ein Jahr lang eine Arbeitsstelle gesucht werden.
... sollte er sich aus dem Ausland auf eine deutsche Stelle bewerben?


Mit dem "Arbeitssuchevisum" meinst Du die AE nach § 16 (4) AufenthG. - Ja, und ob er die erhalten kann, weiß ich nicht sicher, ich tendiere aber stark zu einem "Nein" -

Wenn ich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 16 (4) AufenthG lese, dann gehe ich, wenn ich strikt dem Wortlaut folge, davon aus, dass das nicht möglich ist, denn es heißt dort unter anderem:


Zitat:
16.4.1 Absatz 4 eröffnet neben den Möglichkeiten
eines sich unmittelbar anschließenden Aufenthalts
zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
§§ 18 bis 21 die Option, dem Studienabsolventen
durch Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
ausreichend Zeit für die Suche
eines seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes
einzuräumen.

16.4.2 Dazu kann nach Abschluss des Studiums die
Aufenthaltserlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden.


Die Aussagen dort sprechen von einer "Verlängerung" einer bereits (zum Zwecke des Studiums) erteilten AE (gemäß § 16 (1) AufenthG ).

Über eine solche AE verfügt Dein Freund aber gerade nicht, so dass auch keine Verlängerung in Betracht kommt.

Der Logik folgend  wüprde ich also meinen, dass eine AE nach § 16 (4) AufenthG zur Suche eines dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes für Deinen Freund nicht erteilt werden kann, dass aber nach Finden eines entsprechenden Arbeitsplatzes vom Ausland aus, die Erteilung eines Visums und nachfolgend einer AE, etwa zum Zwecke der Beschäftigung, gemäß § 18 AufenthG, in Betracht kommt, und zwar ohne Vorrangprüfung.

Soweit meine (persönliche) Auffassung. -

Ich bitte Dich, noch einige Zeit abzuwarten und hier die nächste Zeit wieder  reinzuschauen, ob sich (Experten-)Widerspruch zu meiner Auffassung regt.

Wenn nicht, dann darfst Du allerdings recht sicher sein, dass ich mit meiner Interpretation richtig liege.

=schweitzer=

Titel: Re: Abschluss an einer deutschen Universität im Rahmen eines Fernstudiums - Zugang zum dt. Arbeitsmarkt
Beitrag von k_muc am 26.03.2010 um 17:10:48
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!
Das heißt somit, man könnte bei der Bewerbung dem Arbeitgeber angeben, dass keine Vorrangprüfung notwendig ist.
Wie würde das Prozedere dann im konkreten Fall einer Einstellung ablaufen? Mit einem Schreiben des Arbeitgebers erhält man bei der zuständigen Boschaft ein Visum zur Einreise und dann in Deutschland am Arbeitsort bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis? Man darf ja wohl auf keinen Fall mit einem normalen Besuchs/ Geschäfstvisum einreisen.

Titel: Re: Abschluss an einer deutschen Universität im Rahmen eines Fernstudiums - Zugang zum dt. Arbeitsmarkt
Beitrag von Muleta am 26.03.2010 um 17:28:04

k_muc schrieb am 26.03.2010 um 17:10:48:
Wie würde das Prozedere dann im konkreten Fall einer Einstellung ablaufen?


Du findest einen Arbeitgeber und bekommst im Idealfall einen Arbeitsvertrag (Entwurf genügt) und ein ausgefülltes Stellenbeschreibungsformular der Bundesagentur für Arbeit. Muster z.B. hier: http://www.kreis-bergstrasse.de/pics/verwaltung/1_1256288264/Stellenbeschreibung,_Formular_der_Arbeitsagentur.pdf

Damit (und Deinen sonstigen Unterlagen, insbes. Nachweis des Hochschulabschlusses und einer Zusicherung über ausreichenden Wohnraum...) beantragst Du in Deinem Heimatland das Visum zur Arbeitsaufnahme.

Die Botschaft schickt den Kram zur ABH, die schickt die Stellenausschreibung zur Bundesagentur, alle arbeiten und prüfen und am Ende gibt's hoffentlich das Visum (inkl. Arbeitserlaubnis). Nach der Einreise kann das Visum dann in eine AE "getauscht" werden.

Muleta

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