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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthalt nach der Scheidung
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Beitrag begonnen von Bilal80 am 19.03.2010 um 11:39:37

Titel: Aufenthalt nach der Scheidung
Beitrag von Bilal80 am 19.03.2010 um 11:39:37
Hallo zusammen ,
Ich habe einen Freund er ist als Student nach Deutschland gekommen und nach einpaar Jahren hat er eine deutsche frau geheiratet ...
Leider die Ehe konnte nicht lange daueren...Sie hatten immer Stress und alles .. und jetzt sie wollen beide scheiden lassen ...
Se sind aber noch nicht 2 jahre zusammen gelebet.. nur 1,5 Jahr bis jetzt ich glaube sie sind noch angemeldet ...
Er wollte gerne wissen wie sieht es aus mit seinem Aufenthalt wird Er Probleme haben wenn sie vor 2 Jahre scheiden lassen oder trennen und ab wann fängt diese 2 jahre ab dem Tag dass Sie zusammen leben oder ab dem Tag der Erteilung des Aufenthalt.
Er hatte früher Studenten Aufenthalt aber er hat es umgestellt zu Familen Aufenthalt.
Hat er jetzt Anspruch auf Antrag der deutsche Staatangehörigkeit oder Unbefristet?.... Wie sieht allles aus ..
vielen Danke für ihre Antwort.

Titel: Re: Aufenthalt nach der Scheidung
Beitrag von reinhard am 19.03.2010 um 13:37:14
Am besten fragst Du ihn erst nach den genauen Daten. Wenn Du alles nur ungefähr glaubst, kann die Antwort auch nur ungefähr sein.

Wenn sie mindestens zwei Jahre (24 Monate) als verheiratetes Paar zusammen gelebt haben, bekommt er eine AE, die unabhängig von der Ehe ist (§ 31 AufenthG).

Wenn sie kürzer zusammen gelebt haben (nach der Heirat), endet seine Aufenthaltserlaubnis.

Anspruch auf Einbürgerung hat er nach acht Jahren, als deutsch Verheirateter nach drei Jahren. Er muss dann aber mit seiner Frau bis nach der Einbürgerung zusammen leben, das muss sie auch bestätigen.

Wie ein Aufenthalt als Student bewertet wird, ist in den einzelnen Bundesländern verschieden.

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