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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1268906467 Beitrag begonnen von Malibu am 18.03.2010 um 11:01:07 |
Titel: Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland Beitrag von Malibu am 18.03.2010 um 11:01:07
Liebe Forum-Mitglieder, ich hoffe Ihr könnt mir bei nachfolgendem Problem weiterhelfen:
Eine gute Freundin von mir stammt aus der Ukraine. Sie lebt seit 2004 in Deutschland und hat seitdem eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit 2006 studiert Sie zum Zwecke eines BWL-Studiums an einer Fachhochschule (FH). Zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes arbeitet Sie im Rahmen der zulässigen Höchstgrenzevon 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen in der Gastronomie. Sie hat im 4. Semester im 3. Versuch an einer Marketing Klausur teilgenommen und nicht bestanden. Die Prüfungsordnung der FH sieht in diesem Falle die Exmatrikulation des Studenten vor. Dies hat zur Folge dass Ihre Aufenthaltsgenehmigung erlischt, da der Zweck des Aufenthalts nicht mehr gegeben ist. Sie müsste demnach wieder in die Ukraine ausreisen. Eine Möglichkeit wäre, das Studienfach zu wechseln und in diesem Zusammenhang eine neue Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Doch nach meinen Informationen darf sie dann zunächst keiner Arbeit nachgehen. Meine Fragen dazu: 1. Ist das so richtig? Wenn man exmatrikuliert wird, aber nicht arbeiten darf, wie soll dann der Lebensunterhalt bestritten werden? 2. Falls ja, gibt es aus Eurer Sicht eine andere Möglichkeit auf anderem Wege eine sofortige Arbeitserlaubnis im Zusammenhang mit dem Wechsel des Studienfachs zu erlangen? 3. Könnte Sie bei der Ausländerbehörde zunächst ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zur Arbeitssuche beantragen. Gibt es die Mglk. im Zusammenhang mit dem Daueraufenthaltsrecht die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Studiums zu erreichen, nachdem Sie z.b. 6 Monate gearbeitet hat? Vielen Herzlichen Dank! |
Titel: Re: Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland Beitrag von schweitzer am 18.03.2010 um 14:21:22 Malibu schrieb am 18.03.2010 um 11:01:07:
Wo soll das so geschrieben stehen?- IMHO sind diese "Informationen" nicht korrekt. Insofern erübrigen sich die von Dir zu 1. und zu 2. gestellten Fragen. Mit dem Wechsel des Studiengangs bzw. Studienfachs als solchem dürfte es unter Umständen allerdings schwieriger werden als Du annimmst. - Ich zitiere Dir dazu mal aus den VWV zum AufenthG § 16 folgenden Auszug: Zitat:
So wie die Dinge bei Deiner Freundin liegen, läge es also bestenfalls im Ermessen der ABH, eine neue AE zu erteilen. Malibu schrieb am 18.03.2010 um 11:01:07:
Da haust Du nun einiges und das ganz komplett durcheinander. - § 4a FreizügG ist kein Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche, aber davon mal ganz abgesehen ist das FreizügG auf Deine Freundin als Ukrainerin gar nicht anwendbar- Dies würde sich nur ändern, wenn sie (z.B. durch Heirat) Familienangehörige eines EU-Bürgers (allerdings nicht eines deutschen!) wäre. Aber das ist ein Thema für ein eigenes Halbtagsseminar. Vergiss es einfach - für Eure Konstellation hier hat es einfach keinen Belang. =schweitzer= |
Titel: Re: Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland Beitrag von Malibu am 18.03.2010 um 16:23:58
Hallo Schweitzer,
erstmal vielen Dank für deinen fachkundigen Rat. Wenn ich Deine Antwort richtig interpretiere bedeutet dies: 1. Nach einem Studienfachwechsel kann man ohne Einschränkung sofort wieder arbeiten, bzw. weiterarbeiten. 2. Nach den VWV zu §16 AufenthG liegt die Genehmigung eines Studienfachwechsels im Ermessen der ABH, wobei eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht überschritten werden darf. Da ein Ermessensspielraum immer Auslegungssache ist, siehst du dort zurecht ein Problem. Allerdings: Da sich meine Freundin seit Anfang 2004 in Deutschland aufhält wäre die Gesamtaufenthaltsdauer Ende 2013 abgelaufen. Geht man davon aus, dass ein Studienfachwechsel zum WS 2009/10 stattfinden könnte, stünden die Chancen bei einer Regelstudienzeit von 7 Sem. doch gar nicht so schlecht. Siehst Du das auch so? |
Titel: Re: Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland Beitrag von schweitzer am 18.03.2010 um 16:43:29 Malibu schrieb am 18.03.2010 um 16:23:58:
Kann ich nichts wirklich Substanzielles zu sagen. Zweifel hab ich schon, denn Deine Freundin hat, wenn ichs richtig gelesen habe im Jahr 2006 begonnen zu studieren - jetzt haben wir 2010 ... - das spricht erstmal nicht für sie, zumal es jetzt um eine Prüfung aus dem 4.Semester ging (sie wird ja ansonsten wohl schon weiter gewesen sein ...) Wie schon gepostet: Es ist Ermessenssache - das Ermessen muss aber bei entsprechender Antragstellung pflichtgemäß ausgeübt werden, will heißen, es ist wirklich abzuwägen und dann zu entscheiden. Da eine seriöse Prognose unmöglich ist - Bleibt nur der altbekannte Spruch: "Versuch macht kluch!" =schweitzer= |
Titel: Re: Aufenthalts-Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Stud. in Deutschland Beitrag von Malibu am 26.03.2010 um 15:29:02
Hallo Leute (insbesondere Schweitzer ;)
möchte es nicht versäumen Euch mitzuteilen, dass unserem parallel laufenden Antrag auf Zweitkorrektur der Klausur bei der Prüfungskommision in dem Sinne stattgegeben wurde, dass die Klausur meiner Freundin nicht gewertet wird. Sie hat jetzt in diesem Sem. nochmals einen Versuch, den letzten. |
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