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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
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Beitrag begonnen von Guenter1 am 09.03.2010 um 08:02:12

Titel: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 09.03.2010 um 08:02:12
Hallo,
ich suche nach einer verbindlichen Regelung oder obliegt es dem Gutdünken der deutschen Botschaften auf einen Sprachtest zu bestehen oder zu verzichten!?

Unsere Situation ist folgende:
Meine jetzige chinesische Ehefrau habe ich vor 3 Jahren kennengelernt.
Nachdem VISA-Anträge wegen ungenügenden  Deuschkenntnissen in Guangzhou
auch nach den Besuch von Deutschkursen abgelehnt, Klagen beim VG Berlin abge-schmettert wurden und auch mein Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hatte
(wegen meiner beabsichtigten Kündigung und Wechsel zu einer Wettbewerbsfirma
ins europäische Ausland) war unsere Situation ziemlich frustrierend.
Wir entschlossen uns in China zu heiraten und vorübergehend da auch zu leben
und zu arbeiten.
Mein damaliger Arbeitgeber, der an dieser Firma als Joint Venture Partner beteiligt ist, hat mir dies angeboten / ermöglicht.
Nach 1 Jahr verlängern wir den Vertrag zunächst um ein weiteres Jahr - Ende offen.
Leider spricht mein Ehefrau immer noch sehr schlecht deutsch. Meist ohne Satzbau und Grammatik wie es im Chinesischen üblich ist. Ihre Deutsch-Lehrerin  (Deutsche von einer Hamburger Stiftung) meint, dies sei normal und dauert seine Zeit.
Damit man es nicht falsch versteht, meine Frau ist sicher kein Sprachgenie - aber auch nicht geistig minderbemittelt.

Obwohl wir z.Z. nicht auf ein VISA angewiesen sind, möchte ich die Rechtslage kennen - man weiß ja nie. Auch ein Besuch bei meiner Mutter wäre nicht schlecht.
Übrigens meinen Vater war es nicht mehr vergönnt, meine Frau kennenzulernen.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von schweitzer am 09.03.2010 um 08:50:43
Hallo Günter,

das, was Du schreibst, entbehrt nicht einer gewissen Tragik (das meine ich ehrlich). - Und leider ist das kein Einzelfall.

Aber am Grundsatz des Nachweises von Sprachkenntnissen der Stufe A1 auch nach längerem gemeinsamen Aufenthalt der Ehepartner im Herkunftsland des ausländischen Partners als Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs, der vom Gesetzgeber gewollt ist, ändert das alles nichts.

Wie das Ganze von der Verwaltung zu beurteilen und zu werten ist - was man wann wie zu würdigen hat, geben eigentlich die verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG ziemlich umfänglich her. - Die einschlägigen Passagen findest Du bei den Ausführungen zum § 30 AufenthG  unter den Nummern 30.1.2.0 ff. sowie 30.1.4.1. ff (zu den Ausnahmen vom Sprachnachweiserfordernis).

Zum Lesen dieser Passagen klicke bitte hier.


=schweitzer=

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Reni am 09.03.2010 um 13:05:25
Da wäre man mit dem Wechsel zum Wettbewerber im europäischen Ausland möglicherweise gut beraten - als Ehefrau eines EU-Bürgers würde sie dort Freizügigkeit genießen und keinen Sprachtest ablegen müssen. Mit einer dann vorhandenen Freizügigkeitsbescheinigung für das entsprechende europäische Land und dem Wohnsitz dort wären Besuche bei der deutschen Familie i.d.R. auch kein Problem.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 10.03.2010 um 05:13:24
Dann habe ich wohl die falsche Entscheidung getroffen!
Ich habe mich damals auf eine Mitteilung des BMI
verlassen (Hinweise v. 18.12.2007 zum AufenthG):

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf


202
„Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet § 30 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmä ßig vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.“

Ist wohl Schnee von Gestern!? Ich habe damals noch versucht, näheres in Erfahrung zubringen - aber beim BMI wollte / konnte oder durfte niemand Auskunft geben. Total frustriert, hatte ich Ende 2008 auch keine Zeit mehr - ich musste mich kurzfristig entscheiden. 

Ich überlege jetzt ernsthaft, ob ich noch (ein) weitere(s) Jahr(e)
in China arbeite oder vielleicht doch zu einem Wettbewerber
in europäische Ausland gehe. Ist aber alles nicht so einfach!


Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von schweitzer am 10.03.2010 um 09:10:41

Guenter1 schrieb am 10.03.2010 um 05:13:24:
Ist wohl Schnee von Gestern!?


Zumindest findet sich diese Passage aus den früheren Vorläufigen Anwendungshinwiesen des BMI zum AufenthG nun in der Verwaltungsvorschrift nicht mehr. Müßig zu spekulieren, ob das bewusst so geschehen ist oder einfach "übersehen" wurde ...

=schweitzer=

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Stefan-TR am 10.03.2010 um 09:59:50

Guenter1 schrieb am 09.03.2010 um 08:02:12:
Leider spricht mein Ehefrau immer noch sehr schlecht deutsch. Meist ohne Satzbau und Grammatik wie es im Chinesischen üblich ist. Ihre Deutsch-Lehrerin(Deutsche von einer Hamburger Stiftung) meint, dies sei normal und dauert seine Zeit. 

Es gab hier im Forum schon Berichte von Betroffenen, die das Visum nach 3-maligem Durchfallen durch den A1 Test (= hoffnungsloser Fall) bekommen haben. Vielleicht koennt ihr es ja einfach mal mit dem Test beim GI probieren.

Wenn es beim 2ten Mal nicht klappt, dann koennt ihr ja unter Vorlage der beiden versuchten Tests, Hinweis auf die schon ueber 1-jaehrige Lernzeit und Stellungnahme der Sprachlehrerin trotzdem die FZF zur Rueckkehr nach Deutschland beantragen. Versprechen kann man da nix, aber versuchen koennt ihr es.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 11.03.2010 um 03:56:18
Hinweise des BMI v. 18.12.2007 zum AufenthG
= Schnee von Gestern?


schweitzer schrieb am 10.03.2010 um 09:10:41:
Zumindest findet sich diese Passage aus den früheren Vorläufigen Anwendungshinwiesen des BMI zum AufenthG nun in der Verwaltungsvorschrift nicht mehr. Müßig zu spekulieren, ob das
bewusst so geschehen ist oder einfach "übersehen" wurde ...


Macht es Sinn beim BMI nachzufragen oder ist diese Idee völliger Blödsinn?

Nach meiner (zugegebener Maßen geringen!) Erfahrung werden
im Ausland arbeitende Deutsche von den Botschaften anders "eingestuft"
- zumindest bei Besuchsreisen.

Zum Beispiel weiß ich von einem Bekannten, der seit 3 Jahren in China arbeitet und mit einer Chinesin verheiratet ist, dass kürzlich eine Besuchsreise nach Deutschland problemlos genehmigt wurde.
Die Chinesin spricht überhaupt kein Deutsch. Sie verständigen sich auf Englisch. Er hat z.Z. keinen Wohnsitz in Deutschland, da  der Arbeitgeber nicht mehr dafür aufkommt - aber danach wurde auch nicht gefragt.

Ich habe bei der Auskunft in der Shanghaier Botschaft vorsichtig angefragt, wie es denn mit einer Besuchsreise nach Deutschland sei.
Man sagte mir, dass meine Frau nicht auf den üblichen Weg die
VISA-Unterlagen mit Terminvereinbarung für "Interview" einreichen müsse
- sondern ich könne ohne Termin kommen und wir haben zu dokumentieren, dass wir verheiratet sind und ich auch in China lebe und arbeite.
Unter diesen Voraussetzungen würde das Besuchs-VISA erteilt.
Mit unserer Vorgeschichte (Klagen beim VG Berlin, ...) habe ich  da aber so meine Zweifel ...

Hat jemand im Forum ähnliche Erfahrungen?

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von ryka am 11.03.2010 um 04:17:05

Guenter1 schrieb am 11.03.2010 um 03:56:18:
Zum Beispiel weiß ich von einem Bekannten, der seit 3 Jahren
in China arbeitet und mit einer Chinesin verheiratet ist, dass
kürzlich eine Besuchsreise nach Deutschland problemlos genehmigt wurde. Die Chinesin spricht überhaupt kein Deutsch. Sie verständigen sich auf Englisch. Er hat z.Z. keinen Wohnsitz in Deutschland, dader Arbeitgeber nicht mehr dafür
aufkommt - aber danach wurde auch nicht gefragt.


Dein Bekannter hat ein Besuchsvisum beantragt und kein FZF. Für den Urlaub benötigt niemand Deutschkenntnisse und durch den Arbeitsvertrag und die Wohnung in China ist die Rückkehrwilligkeit sichergestellt.

Deutschkenntnisse werden nur gefordert, wenn der Deutsche mit seiner Ehefrau in D dauerhaft wohnen will. Keine Deutschkenntnisse sind notwendig, wenn ihr ein Kind hab bzw. wenn deine Frau schwanger ist.

Interessant wäre zu wissen, was geschieht, wenn man in Urlaub nach D reist und dann entscheidet nicht mehr ins Ausland zurück zu kehren. Bei uns war es eine Krankheit, die uns hinderte den Arbeitsvertrag zu erfüllen.

Gruss
Ryka




Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 11.03.2010 um 04:34:35

ryka schrieb am 11.03.2010 um 04:17:05:
Interessant wäre zu wissen, was geschieht, wenn man in Urlaub nach D reist und dann entscheidet nicht mehr ins Ausland zurück zu kehren.  Bei uns war es eine Krankheit, die uns hinderte den Arbeitsvertrag zu erfüllen.


Danke Ryka!

Ich denke da würde nicht viel passieren (Ordnungsgeld - OK).
Bisher haben es die Behörden noch nicht gewagt, einem Deutschen in Deutschland seine Ehefrau zu entführen - oder!?

Aber darum geht es mir nicht. Wir möchten zu gebener Zeit nach
Deutschland auf legalen Weg und Kind ist auch keins geplant.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von maki am 11.03.2010 um 10:06:36

Zitat:
Bisher haben es die Behörden noch nicht gewagt, einem Deutschen in Deutschland seine Ehefrau zu entführen - oder!?

Wenn du damit Ausweisung und Abschiebung meinst, doch das geht, und es ist auch schon passiert.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 11.03.2010 um 12:25:55

Zitat:
Bisher haben es die Behörden noch nicht gewagt, einem Deutschen in Deutschland seine Ehefrau zu entführen - oder!?

Geschrieben von Maki:
Wenn du damit Ausweisung und Abschiebung meinst, doch das geht, und es ist auch schon passiert.


Sorry, wenn man nicht Roß und Reiter nennt, kann ich das beim besten Willen nicht glauben!
 
Bei kriminellen Hintergrund einverstanden, dringender Verdacht auf Scheinehe - OK. Aber das man einen Deutschen, der mehrere Jahre im Ausland gearbeitet hat,
seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist eine Nummer zu groß.
Das Risko, das der Fall öffentlich gemacht wird, wäre wohl zu groß. Das ist nicht im Interesse der Partei mit dem "C" im Namen. Das Thema wird ja bewußt auf kleiner Flamme gekocht.

[/left]

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von maki am 11.03.2010 um 12:32:42

Zitat:
at, seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist wohl eine Nummer zu groß.

Da geht es weniger um fehlendes A1 als allgemein um die Vorraussetzungen zur Erteilung einer AE (Einreise mit richtigem Visum usw.).


Zitat:
Das Risko, das der Fall öffentlich gemacht wird, wäre wohl zu groß. Das ist nicht im Interesse der Partei mit dem "C" im Namen. Das Thema wird ja bewußt auf kleiner Flamme gekocht.

Da bist du schief gewickelt, Gesetze kommen ja nicht aus dem Vakuum, sie werden gemacht, die Behörden setzen die  Rechtslage ja "nur" um. Rein zufällig ist die Partei mit dem C Hauptverantwortlich für die gefprderten Sprachkenntnisse.

Wenn du mit deiner Frau im Ausland lange gelebt habt (ehel. LG), dürfte man von ihr aber gar kein A1 verlangen für einen Daueraufenthalt, die Einreise mit richtigem Visum wird aber verlangt.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Stefan-TR am 11.03.2010 um 12:35:14

Guenter1 schrieb am 11.03.2010 um 12:25:55:
Aber das man einen Deutschen, der mehrere Jahre im Ausland gearbeitet hat, seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist wohl eine Nummer zu groß.

Das ist ja auch nur die letztendliche Massnahme mit der man rechnen muss.

Vorher gibt es erst mal das Problem, dass die Ehefrau keine AE bekommt und sich eventuell eine Duldung an die naechste reiht. Damit kann Frau dann in Deutschland nicht legal arbeiten, bekommt eventuell Probleme mit ihrer KV und kann letztendlich keine Zeiten fuer eine NE oder Einbuergerung aufbauen. Ob man sich den Stress wirklich antun will ist wohl jedem selbst ueberlassen.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 11.03.2010 um 12:58:41

Zitat:
Aber das man einen Deutschen, der mehrere Jahre im Ausland gearbeitet hat, seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist wohl eine Nummer zu groß. Das Risko, das der Fall öffentlich gemacht wird, wäre wohl zu groß. Das ist nicht im Interesse der Partei mit dem "C" im Namen. Das Thema wird ja bewußt auf kleiner Flamme gekocht.



Zitat:
Das ist ja auch nur die letztendliche Massnahme mit der man rechnen muss.
Vorher gibt es erst mal das Problem, dass die Ehefrau keine AE bekommt und sich eventuell eine Duldung an die naechste reiht. Damit kann Frau dann in Deutschland nicht legal arbeiten, bekommt eventuell Probleme mit ihrer KV und kann letztendlich keine Zeiten fuer eine NE oder Einbuergerung aufbauen. Ob man sich den Stress wirklich antun will ist wohl jedem selbst ueberlassen



Das wäre der unerfreuliche Werdegang, den man sich nach Möglichkeit nicht antun sollte.


Zitat:
Da bist du schief gewickelt, Gesetze kommen ja nicht aus dem Vakuum, sie werden gemacht, die Behörden setzen die  Rechtslage ja "nur" um. Rein zufällig ist die Partei mit dem C Hauptverantwortlich für die gefprderten


Klar setzen die Behörden, die "zufällig" von der C-Partei erlassenen Gesetze nur um. Trotzdem würde ein solcher Fall zur Hinterfragung der Gesetzeslage führen.
Eine Abschiebung kann ich mir unter diesen Hintergrund nicht vorstellen.
Ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen. Ross und Reiter?


Zitat:
Wenn du mit deiner Frau im Ausland lange gelebt habt (ehel. LG), dürfte man von ihr aber gar kein A1 verlangen für einen Daueraufenthalt, die Einreise mit richtigem Visum wird aber verlangt
.

Wo steht denn das Aufgeschrieben?

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von fons am 11.03.2010 um 13:44:41

Guenter1 schrieb am 11.03.2010 um 12:58:41:
Wo steht denn das Aufgeschrieben? 

Im § 30 Abs. I Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. I Satz 4 AufenthG

[edit]Da lag ich falsch: siehe Post #24[/edit]

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von maki am 11.03.2010 um 14:03:54

Zitat:
Eine Abschiebung kann ich mir unter diesen Hintergrund nicht vorstellen.
Ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen. Ross und Reiter?

Such doch mal hier auf i4a nach Fällen, in denen nicht mit dem richtigen Visum eingereist wurde ;) (Denn die Frage nach A1 stellt sich sonst gar nicht in D)
Die meisten reisen wieder "freiwillig" aus, nachdem die ABH keine AE erteilt und den ausl. Ehegatten zur Ausreise aufgefordert hat.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 11.03.2010 um 14:59:17

Zitat:
Wenn du mit deiner Frau im Ausland lange gelebt habt (ehel. LG), dürfte man von ihr aber gar kein A1 verlangen für einen Daueraufenthalt, die Einreise mit richtigem Visum wird aber verlangt.

§ 30 Abs. I Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. I Satz 4 AufenthG


Ist zu schön, als das ich es glauben kann!

Ich bekomm's auch nicht hintereinander. Vielleicht vertuhe ich mich mit den Abs.,
Sätzen und Nummern. Kann's mir jemand erklären?

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von maki am 11.03.2010 um 15:16:13
§ 28 Abs. I Satz 4

Zitat:
. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Beim §30 musst du also den Begriff "Ausländer" durch "deutschen Ehegatten" ersetzen:

Zitat:
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

Da ein dt. Sta. keinen Aufenthaltstitel braucht, reicht es, wenn die Ehe (also ehel. LG) bereits bestand.

Ob man das auch verständlich hätte formulieren können?
Wahrscheinlich hatten die Abgeordneten nur ein B1 Zertifikat ;) ...

Nachtrag: Oops, Fehler korrigiert

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von ryka am 11.03.2010 um 15:38:45

maki schrieb am 11.03.2010 um 15:16:13:
Wahrscheinlich hatten die Abgeordneten nur ein B1 Zertifikat...

Nachtrag: Oops, Fehler korrigiert 



Welcher Fehler? Doch nur A1?

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von maki am 11.03.2010 um 15:43:06

Zitat:
Welcher Fehler?

Die §§


Zitat:
Doch nur A1?

Die Abgeordneten meinst du? ;)  ;D

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 11.03.2010 um 15:57:40
Hallo Maki,
heißt das tatsächlich, dass man meine Frau keine A1 braucht um zur gegebenen
Zeit ein VISA zum Familiennachzug zu bekommen?

Gibt es da irgendwelche Regelungen, z.B. Zeitdauer der LG o.ä.?

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von maki am 11.03.2010 um 16:24:14

Zitat:
heißt das tatsächlich, dass man meine Frau keine A1 braucht um zur gegebenen
Zeit ein VISA zum Familiennachzug zu bekommen?

Ja.


Zitat:
Gibt es da irgendwelche Regelungen, z.B. Zeitdauer der LG o.ä.?

Das ist der Knackpunkt, ab "wann" eine ehel. LG als solche angesehen wird, ist nicht so genau definiert, um nicht zu sagen gar nicht.
Theoretisch dürfte es keine "Mindestzeitspanne" geben.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 11.03.2010 um 16:41:47
Vielen Dank Maki!  :) :) :)

Wir werden bei der Botschaft in Shanghai mal nachfragen.
Unter diesen Umständen sollte ein Besuchsvisa auch kein Problem sein.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Guenter1 am 12.03.2010 um 04:06:56
Hallo,

ich kanns immer noch nicht glauben, das keine A1 für ein VISA zum
Familiennachzug erforderlich ist, wenn vorher eine ehel. LG im
Ausland bestand:
§ 30 Abs. I Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. I Satz 4 AufenthG

Sorry Maki  [danke=dankeschoen.gif]  , nach all meinen negativen Erfahrung
bin ich ein ungläubiger Thomas geworden!
Ich hätte gern von weiteren Experten des Boards
ihre Meinung hierzu - zumal im Forum auch gegensätzlich argumentiert
wurde:


Schweizer schrieb:

Zitat:
Aber am Grundsatz des Nachweises von Sprachkenntnissen der Stufe A1 auch nach längerem gemeinsamen Aufenthalt der Ehepartner im Herkunftsland des ausländischen Partners als Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs, der vom Gesetzgeber gewollt ist, ändert das alles nichts.




Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Mick am 12.03.2010 um 07:27:55

Guenter1 schrieb am 12.03.2010 um 04:06:56:
Ich hätte gern von weiteren Experten des Boards

Bitte:

Ich nehme an, wir sind uns darüber einig, dass es um die
Befreiung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geht, und dass dort
der Begriff des "Ausländers" durch den Begriff "Deutscher"
ersetzt werden soll.
Dieses aufgrund einer Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 5, richtig?
(28 Abs. 1 Satz 4 kann es nicht sein, der bezieht sich auf die
Sicherung des LU von nichsorgeberechtigten Eltern von dt.
Kindern).

So, nun zum Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 5, dieser veweist
auf:

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2

                   Satz 3

        Abs. 2 Satz 1

Was ich da vermisse, ist der Verweis auf § 30 Abs. 1 Satz 2.
Ich weise auch auf die AVwV-AufenthG hin. Da steht extra ein
Klammerzusatz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass eben
nicht auf Satz 2 des § 30 I verwiesen wird.




Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von fons am 12.03.2010 um 09:09:21
Boah sorry da lag ich falsch im Post #14.

In der Feinheit liegt die Würze. Ob das Absicht ist/war
oder eher ein redaktioneller Fehler?

Denn das ist ja (wieder mal) dann ein absolut krasser
Fall von Inländerdiskriminierung  :-/

[OT]Werde die Politiker wohl nie verstehen [/OT]

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Eduard am 12.03.2010 um 09:42:06

Mick schrieb am 12.03.2010 um 07:27:55:
Ich nehme an, wir sind uns darüber einig, dass es um die
Befreiung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geht, und dass dort
der Begriff des "Ausländers" durch den Begriff "Deutscher"
ersetzt werden soll.


Das Zitat von maki weiter oben war leider falsch (genauer gesagt, das Zitat ist richtig, aber es war der falsche Satz im Gesetz).

Es gibt aber den §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Dieser unterscheidet sich von Satz 2 Nr. 1 nur durch den anderen Aufenthaltstitel des "Ausländers". Und auf Satz 3 wird in §28 verwiesen!

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat

(Wobei ich mich erinnere, dass Satz 3 Nr. 1 hier im Forum von einem Experten für unanwendbar erklärt wurde, mit einer Begründung, die ich nicht nachvollziehen konnte. Gibt es dazu noch keine gerichtliche Entscheidung?)

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von schweitzer am 12.03.2010 um 09:47:56
Allmählich vermute ich, dass von mir weiter oben schon benannte Änderung von den Vorläufigen Anwendungshinweisen zur VWV diesbezüglich doch Absicht war. - Nunmehr spiegelt die VWV insoweit letztlich "nur" stringent den Gesetzeswortlaut wider.

Für die Betroffenen ist das zweifellos sehr misslich aber unterhalb Bundesverfassungsgericht wird man an der Sachlage wohl nix ändern können. i4a jedenfalls ist dazu 'ne Nummer zu klein ...


schrieb am 12.03.2010 um 09:09:21:
Werde die Politiker wohl nie verstehen


Da sind wir mindestens schon mal zwei, fons.  ;)


=schweitzer=

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Mick am 12.03.2010 um 09:56:20

Eduard schrieb am 12.03.2010 um 09:42:06:
(Wobei ich mich erinnere, dass Satz 3 Nr. 1 hier im Forum von einem Experten für unanwendbar erklärt wurde, mit einer Begründung, die ich nicht nachvollziehen konnte. Gibt es dazu noch keine gerichtliche Entscheidung?)

Ich glaube, dass war ich mal. Bin aber nicht sicher. Begründung:
Mit Satz 3 Nr. 1 sollen die Ehegatten von Anerkannten bevorzugt
werden.

Diese Auffassung wird wohl auch durch die nun aktuellen VwV
"bekräftigt":

Ziff. 30.1.4.2.1

Zitat:
Vom Sprachnachweis sind ferner die Ehegatten ausgenommen, die zu Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen nachziehen und deren Ehe bereits bestand, als sie ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt haben (Absatz 1 Satz 3 Nummer 1). Soweit der Ehebestand vor Zuzug des Ausländers in das Bundesgebiet gefordert wird, genügt auch hier das formale Bestehen der Ehe im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Vorschrift findet unter dieser Voraussetzung entsprechende Anwendung in Fällen, in denen ein vormals Stammberechtigter nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 26 Absatz 3 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und sein Ehegatte nunmehr den Nachzug nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 5 beantragt.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von weber_max am 12.03.2010 um 10:04:14

Mick schrieb am 12.03.2010 um 07:27:55:
Was ich da vermisse, ist der Verweis auf § 30 Abs. 1 Satz 2.
Ich weise auch auf die AVwV-AufenthG hin. Da steht extra ein
Klammerzusatz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass eben
nicht auf Satz 2 des § 30 I verwiesen wird.

Genau. Wenn es so wäre wie oben dargestellt (Befreiung von A1 bei bestehender Ehe im Ausland), dann gäbe es doch auch die ganze Problematik der "Rückkehrfälle" aus der EU nicht. Selbst in dieser Konstellation entfällt A1 doch nur wegen FreizügG, das als EU-Recht die Anwendung der (strengeren) Regeln des AufenthG verhindert, oder?
Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass plötzlich die gelebte Ehegemeinschaft außerhalb der EU eine Rolle spielt. Auch wenn es logisch und wünschbar wäre.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Eduard am 12.03.2010 um 16:58:51

weber_max schrieb am 12.03.2010 um 10:04:14:
Selbst in dieser Konstellation entfällt A1 doch nur wegen FreizügG, das als EU-Recht die Anwendung der (strengeren) Regeln des AufenthG verhindert, oder?


M. E. ist das ein Zirkelschluss. Das "nur" kommt aus der Rechtspraxis, und dass die Rechtspraxis so ist, bestreitet ja keiner.

Die Frage ist, wie würde ein Gericht auf der Basis der geltenden Gesetze entscheiden. Im Gesetz steht kein "nur".

Und das Missverständnis mit Satz 2 vs. Satz 3 habe ich ja schon aufgeklärt.

Mick,

Mick schrieb am 12.03.2010 um 09:56:20:
Begründung:
Mit Satz 3 Nr. 1 sollen die Ehegatten von Anerkannten bevorzugt werden.

Das heisst aber nicht, dass deswegen die Nr. 1 trotz Einbeziehung des ganzen (!) Satzes Nr. 3 in §28 nicht auf Ehegatten von Deutschen anwendbar ist.
(Aussagenlogik: Aus "A => B" folgt nicht, dass "C => B" falsch ist.)

Wahrscheinlich ist das aber wieder einer der Fälle, wo der Gesetzgeber zwar (wahrscheinlich) eine bestimmte Absicht verfolgt hat, es ihm aber nicht gelungen ist, das einwandfrei und wasserdicht als Gesetz zu formulieren. Vergleiche z. B. die analoge Problematik des §30 Satz 3 Nr. 4 AufenthG, oder auch das Thema "Einreise" in Bezug auf Schengenvisa in §39 AufenthV.


Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Daddy am 18.03.2010 um 21:11:58
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von oooqqq am 28.03.2010 um 07:56:26

ryka schrieb am 11.03.2010 um 04:17:05:
Deutschkenntnisse werden nur gefordert, wenn der Deutsche mit seiner Ehefrau in D dauerhaft wohnen will. Keine Deutschkenntnisse sind notwendig, wenn ihr ein Kind hab bzw. wenn deine Frau schwanger ist. 


Ich moevhte gerne mal diesen Punkt nachfragen. Ich heirate gerade in China meine Freundin und diese ist im 3 Mon schwanger.

Heisst das auch fuer ein Visum fuer Familiennachzug nach D muesste meine Frau keine Deutschkenntnisse nachweisen, da Sie schwanger ist ?






Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Stefan-TR am 28.03.2010 um 13:55:26

oooqqq schrieb am 28.03.2010 um 07:56:26:
Heisst das auch fuer ein Visum fuer Familiennachzug nach D muesste meine Frau keine Deutschkenntnisse nachweisen, da Sie schwanger ist ?

Das kommt darauf an was fuer ein Visum ihr beantragt. Ihr benoetigt eine FZF zum ungeborenen deutschen Kind. Dieses Visum ist so rechtzeitig zu erteilen, dass eine Geburt in Deutschland stattfinden kann.

Eine FZF zum deutschen Ehemann kann unabhaengig von der Schwangerschaft gemacht werden, hier werden Deutschkenntnisse aber verlangt.

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von schweitzer am 28.03.2010 um 14:22:39

Stefan-TR schrieb am 28.03.2010 um 13:55:26:
Dieses Visum ist so rechtzeitig zu erteilen, dass eine Geburt in Deutschland stattfinden kann.


Wo bitte steht das so kategorisch geschrieben?

Ich hatte unter anderem hier aus den VWV zitiert - darin ist differenziert, wann das Visum im Rahmen von Ermessensausübung erteilt werden kann  und wann es erteilt werden muss.

Ich weise an dieser Stelle lieber noch mal darauf hin ...

=schweitzer=

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Muleta am 28.03.2010 um 14:37:42

schweitzer schrieb am 28.03.2010 um 14:22:39:
Wo bitte steht das so kategorisch geschrieben?


genau genommen in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 GG.


Zitat:
Ich hatte unter anderem hier aus den VWV zitiert - darin ist differenziert, wann das Visum im Rahmen von Ermessensausübung erteilt werden kann  und wann es erteilt werden muss.


da steht letztlich auch nur, dass es zu erteilen ist. Bei einer Risikoschwangerschaft etwas früher, sonst halt etwas später. Aber auf jeden Fall so rechtzeitig, dass das (deutsche) Kind in Deutschland auf die Welt kommen kann und ab der Geburt auch beide Elternteile da sind.

Wenn in der Praxis ein Problem auftaucht, dann liegt das regelmäßig nicht im rechtlichen Anspruch (der ist gegeben und auf höherer Behördenebene auch anerkannt), sondern in der rechtzeitigen Durchsetzung des Rechts.

Muleta

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Stefan-TR am 28.03.2010 um 16:08:10

schweitzer schrieb am 28.03.2010 um 14:22:39:
Wo bitte steht das so kategorisch geschrieben?

Im von dir verlinkten Thread schreibst du (wenn ich das richtig sehe) ueber die Einreise des auslaendischen Vaters. Hier geht es aber nach meinem Verstaendnis um eine auslaendische Mutter die ein deutsches Kind gebaeren wird. Weiter oben in den VwV steht dazu: "Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von oooqqq am 29.03.2010 um 07:37:51

Muleta schrieb am 28.03.2010 um 14:37:42:
da steht letztlich auch nur, dass es zu erteilen ist. Bei einer Risikoschwangerschaft etwas früher, sonst halt etwas später. Aber auf jeden Fall so rechtzeitig, dass das (deutsche) Kind in Deutschland auf die Welt kommen kann und ab der Geburt auch beide Elternteile da sind. Wenn in der Praxis ein Problem auftaucht, dann liegt das regelmäßig nicht im rechtlichen Anspruch (der ist gegeben und auf höherer Behördenebene auch anerkannt), sondern in der rechtzeitigen Durchsetzung des Rechts. Muleta



Also als erstes mal vielen Dank an alle fuer Ihre Ratschlaege.

Wie schon richtig festgestellt bin ich Deutscher und meine Frau ist Chinesin.

Also verstehe ich das richtig, dass das Ermessenssache ist meiner Frau ein Visum FZF zu geben (ohne dass Sie Deutschkenntnisse nachweisen muss) (es liegt bei uns zum Glueck keine Riskoschwangerschaft vor).

Vielen Dank fuer alle weiteren Ratschlaege

Titel: Re: A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt
Beitrag von Stefan-TR am 29.03.2010 um 10:32:30

oooqqq schrieb am 29.03.2010 um 07:37:51:
Also verstehe ich das richtig, dass das Ermessenssache ist meiner Frau ein Visum FZF zu geben 

Nein, das verstehst du falsch. Dein Kind hat das Recht in Deutschland geboren zu werden, also muss deiner Frau die Einreise vor der Geburt erlaubt werden.

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