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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Umzug in ein anderes Bundesland bei laufendem Einbürgerungsverfahren nach §8
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Beitrag begonnen von Fragesteller1 am 16.02.2010 um 10:53:38

Titel: Umzug in ein anderes Bundesland bei laufendem Einbürgerungsverfahren nach §8
Beitrag von Fragesteller1 am 16.02.2010 um 10:53:38
Hallo liebe Info4aliens!

Wie der Titel schon sagt. Ich brauche Rat in foldendem Sachverhalt:

Eine Person, wohnhaft in NRW, hat einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung gestellt, wobei die Anspruchseinbürgerung nicht möglich war, weil man die Aufenthaltszeiten vor einer Duldung mit anrechnen musste. Die EBH in NRW hat die Zeiten vor der Duldung als "integrationsfördernd" anerkannt und angerechnet, womit die Einbürgerung nun möglich ist.

Nun die große Frage: was passiert, wenn die Person nach Berlin umzieht, bevor über den Antrag entschieden wurde?

Bleibt die EBH in NRW zuständig oder wird die Akte an die EBH in Berlin übergeben, die dann die Zeiten unter Umständen doch nicht anrechnet?

Ich bedanke mich für Eure Mühe,

LG, Fragesteller


Titel: Re: Umzug in ein anderes Bundesland bei laufendem Einbürgerungsverfahren nach §8
Beitrag von reinhard am 16.02.2010 um 21:40:29
Die Akte geht nach Berlin, und die dortige Einbürgerungsbehörde bewertet die Zeiten neu (nach den eigenen Richtlinien). Der Umzug kann theoretisch zur Ablehnung des Antrags führen, der ohne Umzug genehmigt worden wäre.

Wenn er es bis zur Einbürgerungszusicherung schafft, kann er unbesorgt umziehen, die gilt dann im neuen Bundesland genauso.

Titel: Re: Umzug in ein anderes Bundesland bei laufendem Einbürgerungsverfahren nach §8
Beitrag von Odysseus am 17.02.2010 um 09:06:54

Fragesteller1 schrieb am 16.02.2010 um 10:53:38:
Die EBH in NRW hat die Zeiten vor der Duldung als "integrationsfördernd" anerkannt und angerechnet, womit die Einbürgerung nun möglich ist.


Was war denn in den "Zeiten vor der Duldung"?
Ist die Person in der Zeit zur Schule gegangen?? Oder ähnliches?
Es wird wohl in NRW konkrete Gründe gegeben haben, die zu dem Ergebnis geführt haben. Wenn das aus dem Akteninhalt hervorgeht - warum sollte Berlin das dann grundsätzlich anders sehen?

Titel: Re: Umzug in ein anderes Bundesland bei laufendem Einbürgerungsverfahren nach §8
Beitrag von Fragesteller1 am 17.02.2010 um 11:56:44
Danke für die Antworten!

@Odysseues

Ja, vor der Duldung gab es unter anderem 6 Jahre Schulbesuch.

Ich hatte ja gehofft, dass die EBH in NRW zuständig bleibt...

Da die EBH in NRW die Anrechnung von Zeiten bereits genehmigt hat, graut es mir davor den Fall von einer anderen EBH noch einmal überprüfen zu lassen.

Lieben Gruß,

Fragesteller

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