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Beitrag begonnen von eem120 am 10.02.2010 um 21:54:35

Titel: Einbürgerung
Beitrag von eem120 am 10.02.2010 um 21:54:35
Hallo liebe Freunde,

ich bin ein Iraner, der vor 8 Jahren zwecks Studium nach Deutschland eingereist ist. Nach meinem Studiumabschluss im Jahr 2007 habe ich mit einer Arbeit als Ingenieur bei einer Firma in Deutschland angefangen.

Nach meinen Erkundigungen aus der Website der Bundesregierung sowie im Internet darf ich jetzt eingebürgert werden. Aber die zuständige Behörde hat meinen Einbürgerungsantrag aufgrund der fehlenden "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" abgelehnt. Im Moment habe ich den Aufenthaltstitel gemäß §18, der normalerweise für die Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Mein Arbeitsvertrag ist unbefristet und mein Visum gilt bis Ende 2010 und wird auch nachher verlängert.

Soweit ich weiß, erfülle ich im Moment alle Voraussetzungen aber leider sind die Beamten anscheinend schlecht informiert! (komisch)
Sie haben sich sogar geweigert mir eine schriftliche Ablehnung abzugeben!
Wie kann ich vorgehen? Soll ich ihnen einen Brief per Einschreiben schicken und so den Antrag stellen?

Ich werde für jeden Tipp dankbar sein!
Schönen Abend

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von schweitzer am 11.02.2010 um 08:18:19

eem120 schrieb am 10.02.2010 um 21:54:35:
Aber die zuständige Behörde hat meinen Einbürgerungsantrag aufgrund der fehlenden "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" abgelehnt.


Wenn das wirklich so passiert ist, ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass es den Titel einer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" bereits seit 2005 gar nicht mehr gibt.

Eine AE nach § 18 AufenthG, wie Du sie offensichtlich hast genügt sowohl für eine Einbürgerung nach § 8 StAG, wie auch nach § 10 StAG.

Allerdings könnte es einen anderen Grund für die ablehnende Haltung der Behörde geben - es ist nämlich so, dass Studienzeiten, zumindest  im Kontext einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und teilweise wohl auch Hessen nicht als erforderlicher gewöhnlicher, rechtmäßiger Aufenthalt anerkannt werden.

Wohnst Du in einem der genannten Bundesländer?

Wenn nicht, dann hätte ich allerdings auch keine Erklärung für das Verhalten der Behörde.

An Deiner Stelle würde ich wohl zunächst um einen Termin beim Vorgesetzten bitten oder eine Anfrage bei der Fachaufsicht machen (Bezirksregierung oder Innenministerium).

Ansonsten bliebe Dir natürlich die Variante den Antrag schriftlich zu stellen und für den Fall der Ablehnung (das ist aber erst einmal mit Kosten verbunden!) um einen schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid zu ersuchen. (Die Behörde wäre verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten und zu bescheiden! -

In der Folge stünde Dir der Rechtsweg offen.


=schweitzer=

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Odysseus am 11.02.2010 um 08:46:27

eem120 schrieb am 10.02.2010 um 21:54:35:
Aber die zuständige Behörde hat meinen Einbürgerungsantrag aufgrund der fehlenden "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" abgelehnt. 


eem120 schrieb am 10.02.2010 um 21:54:35:
Soll ich ihnen einen Brief per Einschreiben schicken und so den Antrag stellen?


Dann verstehe ich es - ähnlich wie der Schweitzer - auch mal so, dass die EBH nicht Deinen Antrag, sondern bereits die Annahme des Antrages abgelehnt hat?

Wenn das an den evtl. nicht anrechenbaren Studienzeiten liegt (s. Schweitzer), dann hast Du leider schlechte Karten, zumindest was den Weg nach § 10 StAG angeht.

Wenn nicht, dann hat die EBH in der Tat einen gewaltigen Bock geschossen. Dann solltest Du den Antrag schriftlich stellen, was aber natürlich mit Gebühren verbunden ist. Dann aber MUSS die EBH den Antrag bearbeiten und ggf. rechtsmittelfähig ablehnen.

Titel: Re: Einbürgerung
Beitrag von Ralf am 11.02.2010 um 23:01:30

Odysseus schrieb am 11.02.2010 um 08:46:27:
zumindest was den Weg nach § 10 StAG angeht.

Für Iraner kommt allerdings im Prinzip nur § 10 (oder § 9)
in Frage, siehe dazu die Anmerkung aus der Verwaltungsvorschrift:


Zitat:
Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einem Anspruch auf Einbürgerung gleichkommt.

Heißt auf deutsch: Eine Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit ist bei Iranern nur möglich, wenn ein
Anspruch vorliegt.

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