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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Aunfenhalt unterbrochen oder nicht?
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Beitrag begonnen von gdaniel am 03.02.2010 um 16:47:58

Titel: Aunfenhalt unterbrochen oder nicht?
Beitrag von gdaniel am 03.02.2010 um 16:47:58
Ich habe in 2000 ein Greencard bekommen, in 2101 habe ich mein job gekündigt, abgemeldet und in  Rümanien gezogen.
5 Monate später habe ich mich andere Job bekomen un seitdem wohne ich in Deutschland.
Aber hier in Augsburg konnte ich keine Einbürgerung beantragen weil ich selber meine Aufenhalt unterbrochen habe.
Dieses Argument habe ich aber nicht ausdrücklich unter StAG § 12b gefunden.

Zitat:
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

So ich wurde ich mich freuen wenn jemand meine Fall genauer erklaren kann.
Danke in voraus:)

Titel: Re: Aunfenhalt unterbrochen oder nicht?
Beitrag von maki am 03.02.2010 um 17:01:06
Hallo,

sieh dir mal den §51 AufenthG an:


Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...

    6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

    7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...

Der Punkt 6 scheint erfüllt zu sein, da du:

Zitat:
in 2101 2001 habe ich mein job gekündigt, abgemeldet und in  Rümanien gezogen.


Hast du danach (2001) eine neue AE bekommen oder weiter die alte Greencard gehabt?


Nachtrag: Oops, damals war das AusIG gültig, nicht das AufenthG, die gesetzlichen Regelungen bez. deiner Frage sind aber gleich:


Zitat:
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer

   1. ausgewiesen wird,
   2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
   3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;

...

Titel: Re: Aunfenhalt unterbrochen oder nicht?
Beitrag von gdaniel am 04.02.2010 um 11:12:56
Danke fur Antwort Maki!
Jetzt ist klar.

So ich  der Aufenhalt bevor 2001 zahlt nicht  für Einbugerung . :(


Code:
Hast du danach (2001) eine neue AE bekommen oder weiter die alte Greencard gehabt?

Ein neue Greencard.



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