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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis in einige Länder
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Beitrag begonnen von hufotchi am 14.01.2010 um 12:09:11

Titel: Niederlassungserlaubnis in einige Länder
Beitrag von hufotchi am 14.01.2010 um 12:09:11
Hallo,

ich würde gern ihre kostbaren Zeit nehmen, damit ihr mir einige Frage beantwortet. danke in Vorraus.

Ich habe eine Freundin, die seit Okt 04 in deutschland ist. Sie hatte eine  AE zum zweck eines Studium. Seit Juli 2009 hat sie ihre Studium fertig und hat eine unbefristete Arbeit in Bad Homburg bekommen.
Sie hat die erste 5 Jahren in Giessen gewohnt und wollte jetzt mit seinem Freund in Ludwigshafen zusammenziehen und wollte fragen ob sie dort eine Niederlassung erlaubnis beantragen kann.
Wir haben auch gelesen, dass in einige Länder die Zeit eines Studium voll angerechnet werden . Welche sind dies bitte? zählt das Rheinland-plafz dazu?

Danke schön

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis in einige Länder
Beitrag von schweitzer am 14.01.2010 um 16:31:45
Hallo hufotchi,

wir geben sehr gern was von unserer kostbaren Zeit ...  ;) - willkommen bei i4a!

Mit der Anrechnung von Studienzeiten für die NE (Niederassungserlaubnis) verwechselst Du aber etwas.

Für eine NE werden Studienzeiten immer und in allen Bundesländern nur zur Hälfte angerechnet. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz - siehe § 9 (4) Nr. 3 AufenthG - ich zitiere:


Zitat:
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:  ...

    3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Anders sieht es hingegen aus bei der Anrechnung von Studienzeiten im Rahmen einer beabsichtigten Einbürgerung (gemäß § 10 StAG ) - da geht es darum, inwieweit Zeiten eines Studiums als gewöhnlicher Aufenthalt zu betrachten sind. - Und hier vertreten die Bundesländer Bayern, Sachsen  und Baden-Württemberg (teilweise wohl auch Hessen) die Auffassung, dass Studienzeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzurechnen sind. - Alle anderen Bundesländer rechnen Studienzeiten hingegen im Kontext der Einbürgerung vollständig an.

Lies dazu, wenn Du magst, auch hier nach. (Blaues bitte anklicken!)

Für die NE - Erteilung gilt aber das eingangs von mir Geschriebene. Anrechnung der Studienzeiten bundeseinheitlich nur zur Hälfte.


=schweitzer=

schweitzer [edit]Ich habe den thread in dieses Unterforum verschoben, weil es ja nicht um eine Frage wegen Arbeit, Studium etc. geht, sondern um eine Frage nach den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE. - Das passt hier besser.[/edit]

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