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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1260906066 Beitrag begonnen von elie am 15.12.2009 um 20:41:06 |
Titel: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von elie am 15.12.2009 um 20:41:06
Hallo! Ich hätte eine Frage, und zwar, ich war verheiratet und bin seit 1 jahr getrennt von meiner Frau. Ich habe für 1 Jahr das Eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen, dieses läuft bald ab. Ich mache gerade eine Ausbildung (betriebliche), diese dauert noch 1 jahr. Mit meiner jetzigen Partnerin habe ich einen Sohn. Ich bin der Vater, ich habe es auch anerkennen lassen. Das Sorgerecht habe ich meiner Partnerin überlassen weil wir uns nur am WE sehen, da ich meine Ausbildung 400km weiter mache. Ich verdiene 600 euro Netto + 100 euro Wohngeld.
Wird es Probleme geben wegen Wohgeld bei der nächsten Verlängerung? Ich glaube, ich verdiene auch nicht genung um meinen Lebensunterhalt zu sichern, das hat mir die AB letztes Mal mitgeteilt, es fehlten um die 150 euro... Falls es doch Probleme geben würde wegen Wohngeld oder Sicherung des Lebensunterhalts , besteht in meinem Fall die Mögl. die AE zu verlängern weil ich Vater eines deutschen Kindes (meine Partnerin ist deutsche und das Kind auch autom.) ? Ich bedanke mich ganz herzlich im Vorraus! |
Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von schweitzer am 16.12.2009 um 07:52:13
Guten Morgen -
ich versuche mich an Deinen Fragen, elie: elie schrieb am 15.12.2009 um 20:41:06:
In einem Falle, in dem der LU nicht (vollständig) gesichert ist, existiert kein Anspruch auf Verlängerung der AE nach § 31 (1) AufenthG. - Allerdings kann die ABH dennoch verlängern - ist also eine Frage der einzelfallbezogenen, pflichtgemäßen Ermessensausübung. Insoweit kann von hier aus keiner eine wirklich genaue Prognose abgeben. - So schlecht sehe ich die Chancen in Deinem Falle aber nicht, denn damit, dass Du eine Ausbildung machst und fortsetzt, belegst Du m.E. an sich, dass Du gegenwärtig das Dir Mögliche tust, um (perspektivisch) unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Sollte die ABH also Deinen Verlängerungsantrag ablehnen, wäre zu überlegen, ob Du Rechtamittel einlegst (in dem Kontext würde geprüft, ob die ABH das ihr eigeräumte Ermesen tatsächlich hinreichend ausgeübt hat.) elie schrieb am 15.12.2009 um 20:41:06:
Wenn Du das Recht zur Personensorge über das deutsche Kind hättest und ausüben würdest, würdest Du eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG beanspruchen können. - Die Vaterschaft allein reicht dazu allerdings nicht aus. - Eine "Zwischengeschichte" wäre, wenn Du zumindest das Recht auf Umgang bezogen auf das Kind hättest. - Soweit mir bekannt ist, wäre auch dann (vor allem im Kontext der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohls) eine AE-Erteilung möglich. - Ich hatte zuletzt keinerlei solche Fälle in der Beratung- insoweit warte mal ab, ob da ein anderer user unmittelbarere Erkenntnisse bzw. Erfahrungen weitergeben kann als ich. Ich hoffe aber, ich konnte dennoch schon ein Stückchen weit helfen. =schweitzer= |
Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von elie am 16.12.2009 um 08:07:33
Hallo Schweizer, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Also zu meiner Partnerin und unserem gemeinsamen Kind habe ich die besten Verhältnisse. Wir würden alle zusammen leben wenn ich nicht woanders meine Ausb. machen müsste. Ich fahre zu meiner Familie jedes WE, ich kann es belegen, ich habe alle Fahrkarten aufgehoben. Ich zahle Unterhalt an meiner Partnerin und zwar freiwillig und gerne. Wir haben vor, nächstes Jahr zu heiraten. Also kurz gesagt, wir sind eine Familie, aber ich kann halt nur am WE kommen wegen Ausb.
Wir führen aber keine Lebensgemeinschaft, da ich zu wenig verdiene um zwei Wohnungen finanziel unterstützen zu können. |
Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von steini007 am 16.12.2009 um 08:39:13
Nicht die Formalie, dass du das gemeinsame Sorgerecht hast, wäre für die AE entscheidend, sondern dass du das Sorgerecht ausübst. Nach der von dir genannten Schilderung dürfte einer AE nach § 28 Nr. 1 Abs. 3 nichts im Wege stehen .
Die VwV sagen hierzu aus: Zitat:
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Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von elie am 17.12.2009 um 06:58:57
Vielen Dank nochmal an allen!
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Titel: Nichtkündbare Schuldverpflichtung?? Beitrag von elie am 17.12.2009 um 21:17:54
Hallo Zusammen! Ich muss meine AE verlängern lassen. Ich muss als Unterlagen u.a eine Nicht kündbare Schuldverpflichtung?? bei der AB vorlegen. Was wird bitte damit gemeint? Sind das Schulden beim Finanzamt oder auch wenn man Raten an ein Inkassobüro zahlt..usw, bitte klärt mich auf.
Vielen Dank! |
Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von fons am 17.12.2009 um 21:23:16
Es geht ja wohl um die selbe Sache?!
Hab's daher an deinen alten thread angehängt. Ggf. klarstellen bitte. |
Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von steini007 am 18.12.2009 um 12:42:34 elie schrieb am 17.12.2009 um 21:17:54:
Auch ich mir die Frage gestellt, was damit wohl gemeint sein könnte, hört sich aber nach einer VE an. Weiß die ABH dass du ein deutsche Kind hast? Eine Änderung deines jetzigen AT (vermutlich ist es im Moment § 31 AufenthG) in eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 bedürfte keinerlei LU Sicherung bzw. es wäre keine VE notwendig. |
Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von elie am 21.12.2009 um 06:58:25
Hallo zusammen und danke nochmal! Der Sachbearbeiter hat mir eine Liste mit den vorzulegenden Unterlagen, und drin war angekreuzt: nicht kündbare Schuldverpflichtungen (z.B. Kreditvertrag). Dann habe ich gesagt, dass ich ein deutsches Kind habe, darauf hat er gesagt, der Lebensunterhalt wird dann nicht berücksichtigt. Ich wollte nur wissen worum es geht beim Punkt: nicht kündbare Schuldverpflichtungen. Ich dachte es wären nur Kredite o.ä.
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Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von elie am 21.12.2009 um 06:59:49
habe es falsch geschrieben, als Beispiel stand : Kreditvertrag und nicht Kredite.
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Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von reinhard am 21.12.2009 um 12:12:40
Das ist dann nur eine Frage, die die ABH interessiert, wenn der LU wichtig ist als Bedingung für die AE-Verlängerung. Es nützt ja nichts, 1000 Euro zu verdienen, wenn Du 100.000 Euro Schulden hättest. Deshalb ist das angekreuzt, dass Du es angeben musst, falls es sowas gibt.
Bei einer AE wegen Vaterschaft ist das egal. Vaterschaft betrifft aber nicht nur die biologische Vaterschaft, sondern es ginge dann eben darum, ob und wie Du Dich wirklich um das Kind kümmerst. Das kann später auch bei Verlängerungsanträgen gefragt und geprüft werden. |
Titel: Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft Beitrag von elie am 21.12.2009 um 12:51:20
Hallo Reinhard, danke für deine Antwort! Die AB hätte gerne eine Erklärung der Mutter über das Bestehen des Umgangsrechts und sein Wahrnehmen. Das ist kein Problem, ich reiche das ein. Ich melde mich in zirka 2 Wochen nochmal, weil die AB haben Urlaub bis zum nächsten Jahr, da mein Fall den anderen helfen könnte! Aber die Hilfe des Forums war echt super und wieder mal zutreffend!
Schöne Feiertage wünsche euch allen! |
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