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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1260494632 Beitrag begonnen von IT Student am 11.12.2009 um 02:23:52 |
Titel: Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18? Beitrag von IT Student am 11.12.2009 um 02:23:52
Wenn man nach Studiumabschluß als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni angestellt wird, bekommen man die Aufhaltserlaubnis nach §16 oder §18?
Es wird ja 1 Jahr für Jobsuche gegeben. Wäre in diesem die Hochschule der Arbeitgeber ? Ist es Ok? |
Titel: Re: Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18? Beitrag von C_Devil am 11.12.2009 um 07:41:49
Wenn du direkt mit der Hochschule einen Arbeitsvertrag hast, ist sie auch der Arbeitgeber und normalerweise gibt's dann den AT nach § 18 AufenthG i.V.m. § 5 Nr. 1 BeschV.
Gruß C_Devil |
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