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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18?
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Beitrag begonnen von IT Student am 11.12.2009 um 02:23:52

Titel: Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18?
Beitrag von IT Student am 11.12.2009 um 02:23:52
Wenn man nach Studiumabschluß als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni angestellt wird, bekommen man die Aufhaltserlaubnis  nach §16 oder §18?

Es wird ja 1 Jahr für Jobsuche gegeben. Wäre in diesem die Hochschule der Arbeitgeber ? Ist es Ok?

Titel: Re: Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18?
Beitrag von C_Devil am 11.12.2009 um 07:41:49
Wenn du direkt mit der Hochschule einen Arbeitsvertrag hast, ist sie auch der Arbeitgeber und normalerweise gibt's dann den AT nach § 18 AufenthG i.V.m. § 5 Nr. 1 BeschV.


Gruß
C_Devil

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