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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Recht die Ergebnisse https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1257366876 Beitrag begonnen von iop am 04.11.2009 um 21:34:35 |
Titel: Recht die Ergebnisse Beitrag von iop am 04.11.2009 um 21:34:35
Hallo
Können Sie mir bitte sagen ob wir ein Recht die Ergebnisse des Gesundheitsamts einzusehen haben. Amtsärztliche Untersuchung. Danke. |
Titel: Re: Recht die Ergebnisse Beitrag von schweitzer am 05.11.2009 um 09:16:58
Hallo,
Deine Frage betrifft nicht unmittelbar Ausländer-oder Asylverfahrensrecht (obwohl ich mir den Bezug dazu schon vorstellen kann), deshalb habe ich Dein Post hierher verschoben. Deine Frage ist (für mich) nicht so ganz leicht zu beantworten. Allgemeingültig ist (Informationsfreiheitsgesetz), dass jeder das Recht auf Einsicht in Akten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder spezielle Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Für den Bereich "Einsicht in Patientenakten" gibt es beispielsweise die Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (meines Wissens nach für die einzelnen Bundesländer) - Auch Webseiten, wie zum Beispiel diese bieten Informationen zur Problematik des Rechts der Einsicht in die Patientenakte. (Blaues bitte anklicken!) Im Falle eines amtsärztlichen Gutachtens werden aber nach meiner Kenntnis recht unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Rechtes auf Akteneinsicht vertreten. - Eine besagt, dass unmittelbar für den Patienten kein Recht auf Akteneinsicht bestünde, da Auftraggeber und Zahler des entsprechenden Gutachtens nicht der Patient sondern eine Behörde sei. Ich persönlich halte eine solche Auffassung für problematisch, kann aber, da kein Jurist, auch nicht sagen, ob sie rechtlich haltbar ist oder nicht. Da in aller Regel die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens aber Teil eines Verwaltungsverfahrens ist, würde ich mich an Eurer Stelle auf den § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz berufen - dieser lautet: Zitat:
=schweitzer= |
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