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Beitrag begonnen von Edgemaster am 30.10.2009 um 16:33:14

Titel: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Edgemaster am 30.10.2009 um 16:33:14
Hallo, ich habe da mal eine wichtige Frage...

Ich habe hier in Deutschland meine nicht-deusche Frau geheiratet. Nach der Heirat haben wir für sie gleich die Mitgliedschaft in der Familienverischerung beantragt.

Die Urkunde über die Eheschließung lagen der Krankenkasse bereits vor... allerdings fehlte noch die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt , die wir nachträglich einhohlten und der Krankenkasse zuschickten. Die Aufenthaltserlaubnis erhielt meine Frau erst später nach Ende ihres touristischen Aufenthalts.

Nun war bedauerlicherweise zwischen Antragsbeginn und Ausstellung der Versicherungskarte der Schadenfall eingetreten. Eine private Reisekrankenversicherung lag für diesen Zeitraum nicht mehr vor.

Wie ist die Rechtslage?

Mus die Familenversicherung Rückwirkend zum Antragsbeginn (also unmittelbar nach der Eheschließung) oder nach einreichung der polizeilichen Anmeldungsbescheinigung (die übrigens rückwirktend zum Einreiszeitpunkt ausgestellt wurde) zahlen, oder wie die Krankenkasse behauptet erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltserlaubenis?

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von steini007 am 30.10.2009 um 17:10:07
Der folgende Link mag dir bei der Argumentation helfen, dass der KV Schutz aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes besteht, der nicht vom Zeitpunkt der Erteilung der AE abhängig ist.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2036.pdf

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Eduard am 30.10.2009 um 17:40:29
Kommt mir irgendwie bekannt vor :-)

Erst mal Glückwünsch zur AE. Nach dem was man hier so ließt, hätte es auch anders laufen können.


Edgemaster schrieb am 30.10.2009 um 16:33:14:
Muss die Familenversicherung Rückwirkend zum Antragsbeginn (also unmittelbar nach der Eheschließung) oder nach einreichung der polizeilichen Anmeldungsbescheinigung (die übrigens rückwirktend zum Einreiszeitpunkt ausgestellt wurde) zahlen, oder wie die Krankenkasse behauptet erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Aufenthaltserlaubenis?


Ich versuche mal eine Antwort:

Der Zeitpunkt der Antragstellung bei der KV ist unerheblich. Entscheidend ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist eigentlich nur eine "Meldung" bei der Krankenkasse.

Die Meldebescheinigung (auch wenn sie von anderen Krankenkassen akzeptiert wird) dürfte für die Krankenkasse letzten Endes nicht rechtlich bindend sein.

Das Gesetz verlangt für die Familienversicherung einen Wohnsitz in D bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt in D. In der Regel ist dafür ein entsprechender Aufenthaltstitel Voraussetzung. Sieht also auf den ersten Blick nicht so gut aus.

Andererseits ... Deine Frau war ja immer legal in D und hat mittlerweile auch eine entsprechende AE. Also könnte man durchaus argumentieren, dass die Wohnsitznahme nicht erst im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sondern schon bei der Heirat, mindestens aber im Zeitpunkt der Beantragung der AE erfolgt ist. In dem Fall hätte die Familienversicherung tatsächlich schon früher begonnen.

Ausserdem ... in dem Urteil (12 RK 30/96 - BSGE 80, 209 = NVwZ 1998, 326) das ich schon mal zitiert habe, heisst es sinngemäß, dass die Forderung "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" nur deswegen so im Gesetz steht, weil der Gesetzgeber die Krankenversicherung vor Forderungen von Angehörigen schützen wollten, die nur zum Zwecke der Krankenbehandlung nach D einreisen, im übrigen aber im Ausland leben. Ist der Aufenthalt im Hinblick auf die beabsichtigte Dauer und ausländerrechtlich (diese letzte Bedingung ist allerdings problematisch - in dem Urteil ging es um ein Asylbewerberehepaar, also ein ganz anderer Fall als bei Euch) mit dem des Mitglieds vergleichbar, so kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Inlandsaufenthalt nicht zum Zwecke der Krankenbehandlung begründet wurde. Ergo: Familienversicherung.

Zusammengefasst: es besteht Hoffnung, aber Ihr werdet wohl zu einem Anwalt gehen müssen, der Euch berät (bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse hilft sowieso nur eine Klage). Ihr könnt auch ohne Anwalt klagen, das kostet nichts (der Gang zum Sozialgericht ist kostenlos), das Risiko zu verlieren ist aber höher - vergesst nicht, die Gegenseite ist rechtlich versiert und weiss genau, wie man argumentieren muss.





Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von gc am 30.10.2009 um 19:55:48
Da von Anfang an mit der Eheschließung auch ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt und Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt war (wozu sonst habt Ihr geheiratet - doch nicht etwa zum Zweck des getrennt Lebens?) - ist auch die FamVers nach § 10 SGB V kraft Gesetzes mit dem Tag der Eheschließung eingetreten, ohne dass es hierzu eines Antrags bedurfte.

Anders wäre es allenfalls dann, wenn mit der Eheschließung auch eine gemeinsame Auswanderung konkret beabsichtigt wäre. Dagegen dürften deine/euere Wohnung und dein Arbeitsplatz, aber auch der seinerzeit bereits beantragte und deiner Frau auch rechtlich zustehende dauerhafte Aufenthaltstitel in D. sprechen.

gc


Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Linda.1001 am 30.10.2009 um 22:32:49
Guten Abend.

Ich meine, dass es seit Juli eine Änderung im Sozialgesetz gegeben hat, frag mich bitte nach welchem SGB, aber danach muss das Sozialamt bei nicht bestehender Krankenversicherung ggfls. eingreifen bzw. einstehen.

Aber dazu vermögen andere bestimmt mehr zu sagen, mir fällt jetzt nicht ein, welches Gesetz das war, frag doch mal beim Sozialamt nach, die unterstützen ggfls. für solche Brückenzeiten.

Gruß

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von steini007 am 31.10.2009 um 01:40:50

Linda.1001 schrieb am 30.10.2009 um 22:32:49:
Ich meine, dass es seit Juli eine Änderung im Sozialgesetz gegeben hat, frag mich bitte nach welchem SGB, aber danach muss das Sozialamt bei nicht bestehender Krankenversicherung ggfls. eingreifen bzw. einstehen. 

Warum sollte das Sozialamt dafür einstehen, wenn es dem Bürger im Falle einer Versicherungslücke zuzumuten ist, für einen Schadensfall selber aufzukommen.


Linda.1001 schrieb am 30.10.2009 um 22:32:49:
frag doch mal beim Sozialamt nach, die unterstützen ggfls. für solche Brückenzeiten.

Das bloße Nachfragen würde dem TS sicherlich nicht zum Erfolg bringen, da müßte es schon einen entsprechenden Antrag stellen. ;)

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von fons am 31.10.2009 um 09:35:30

steini007 schrieb am 31.10.2009 um 01:40:50:
Das bloße Nachfragen würde dem TS sicherlich nicht zum Erfolg bringen, da müßte es schon einen entsprechenden Antrag stellen. 

Boah was'n Käse!

Wenn die Nachfrage ergäbe, dass es da ne Möglichkeit gibt
wär das ja wohl geritzt. Da nutzt auch ein smilie nix!

Lass doch deine ewigen Spitzfindigkeiten BITTE!

no comment needed!

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Linda.1001 am 31.10.2009 um 13:06:08

steini007 schrieb am 31.10.2009 um 01:40:50:
Warum sollte das Sozialamt dafür einstehen, wenn es dem Bürger im Falle einer Versicherungslücke zuzumuten ist, für einen Schadensfall selber aufzukommen.



Falls sie z.B. finanziell nicht in der Lage waren (Engpass bei Selbstständigen bsp. oder eben ein solcher Fall)

Ich wollte nur mal nen Ratschlag geben. Beraten lassen kostet ja nix auch nicht beim Sozialamt. ;-)

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von steini007 am 31.10.2009 um 19:32:48

schrieb am 31.10.2009 um 09:35:30:
Wenn die Nachfrage ergäbe, dass es da ne Möglichkeit gibt
wär das ja wohl geritzt.

Nach § 18 SGB XII wird die Sozialhilfe - sofern ein Anspruch besteht - erst nach Antragsstellung gewährt.

Eine Gewährung von Leistungen, für entstandene Aufwendungen, die bereits in der Vergangenheit geleistet wurden, ist eine nachträgliche Leitungsgewährung nicht vorgesehen. Wenn die Krankenkosten aus Eigenmittel UND vor Antragsstellung bezahlt wurden, liegt nach geltendem Recht keine Bedürftigkeit mehr vor.

So wie der TS schreibt, handelt es sich um Leistungen aus der Vergangenheit ...

Edgemaster schrieb am 30.10.2009 um 16:33:14:
Nun war bedauerlicherweise zwischen Antragsbeginn und Ausstellung der Versicherungskarte der Schadenfall eingetreten. 

... für die vor Eintreten des Schadensfall aber kein Leistungsantrag gestellt wurde.



Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Linda.1001 am 31.10.2009 um 19:38:01
Ich rede nicht von der klassischen Sozialhilfe.


Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von steini007 am 31.10.2009 um 20:41:04

Linda.1001 schrieb am 31.10.2009 um 19:38:01:
Ich rede nicht von der klassischen Sozialhilfe.

Sofern Leistungen nicht von SGB II gedeckt sind,  können sie als Leistungen nach SGB XII beantragt werden, daran ändert sich am Antragswesen - sprich Antragstellung vor Leistungserbringung - nichts.

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Tippi am 31.10.2009 um 20:43:54
Verlassen wir doch mal wieder den Pfad der Sozialhilfe
- egal ob klassisch oder modern - das war hier nicht ge-
fragt.

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Edgemaster am 02.11.2009 um 13:10:55

Linda.1001 schrieb am 30.10.2009 um 22:32:49:
Guten Abend.

Ich meine, dass es seit Juli eine Änderung im Sozialgesetz gegeben hat, frag mich bitte nach welchem SGB, aber danach muss das Sozialamt bei nicht bestehender Krankenversicherung ggfls. eingreifen bzw. einstehen.

Aber dazu vermögen andere bestimmt mehr zu sagen, mir fällt jetzt nicht ein, welches Gesetz das war, frag doch mal beim Sozialamt nach, die unterstützen ggfls. für solche Brückenzeiten.

Gruß


Wo steht diese Änderung, welcher §? Ich hatte nichts finden können...

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Edgemaster am 02.11.2009 um 13:17:10

Eduard schrieb am 30.10.2009 um 17:40:29:
Der Zeitpunkt der Antragstellung bei der KV ist unerheblich. Entscheidend ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist eigentlich nur eine "Meldung" bei der Krankenkasse.


Ok, aber einen Antrag muss man doch immer stellen, und erst ab diesen Zeitpunkt dann können Bescheide/Leistungen erfolgen...

Die genauere Fragestellung würde eher lauten: Es wurde ein Antrag auf Familienversicherung gestellt (mit Bescheinigung über die Eheschließung), dieser wurde NICHT abgelehnt, sondern es bedurfte noch der Anmeldung und Aufenthaltserlaubnis...

Könnte das dann bedeuten, der Zeitpunkt der Antagsstellung ist der Entscheidende oder eben doch der Zeitpunkt der erteilten AE?...

...schwierige Sache :( ...

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von steini007 am 02.11.2009 um 14:41:37

Edgemaster schrieb am 02.11.2009 um 13:17:10:
Ok, aber einen Antrag muss man doch immer stellen, und erst ab diesen Zeitpunkt dann können Bescheide/Leistungen erfolgen...


Wann die Familienversicherung gegeben ist, kannst du hier nachlesen:


Zitat:
10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.


Eine Ablehnung ist nach den von dir beschriebenen Fall - sprich die Ehefrau ist nicht selber versichert oder übt kein selbständiges Gewerbe aus - nicht möglich.

Über Einschränkungen, die sich auf ausländerrelevante Gegebenheiten abstellt, ist nichts erkennbar.


Edgemaster schrieb am 02.11.2009 um 13:17:10:
Könnte das dann bedeuten, der Zeitpunkt der Antagsstellung ist der Entscheidende oder eben doch der Zeitpunkt der erteilten AE?...


Wann die Familienversicherung greift kannst du ganz gut in Punkt 1 Nr. 1 nachlesen.

Darüber dürfte es doch nun keine Unstimmigkeiten mehr geben.

Titel: Re: Familienversicherung nach Eheschließung mit Ausländerin
Beitrag von Eduard am 03.11.2009 um 12:56:07

Edgemaster schrieb am 02.11.2009 um 13:17:10:
Ok, aber einen Antrag muss man doch immer stellen

Nein. In vielen Fällen kommt es für die Rechtsfolgen nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen, und nicht auf den Antrag an. (Ein Beispiel: Hast Du einen Antrag auf Volljährigkeit stellen müssen, als Du 18 wurdest?)

So auch hier.


Zitat:
und erst ab diesen Zeitpunkt dann können Bescheide/Leistungen erfolgen...


Das ist natürlich richtig, die Krankenkasse muss überhaupt erst einmal erfahren, dass die Voraussetzungen vorliegen. Dazu ist in §10 SGB V ausgeführt:

"Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden."

Die Krankenkasse entscheidet dann aufgrund der Angaben, ob und ab wann die Familienversicherung vorliegt. Wenn Ihr mit der Entscheidung nicht einverstanden seid, steht Euch der Rechtsweg offen.

Was allerdings in Eurem Fall problematisch sein dürfte: die in der "Lücke" erbrachten medizinischen Leistungen wurden bestimmt privat, nach GOÄ, abgerechnet und bezahlt. Keine Ahnung, inwieweit die Krankenkasse da zum Ersatz verpflichtet ist, selbst wenn im Nachhinein die Familienversicherung greift.

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