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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1255959140 Beitrag begonnen von Germany007 am 19.10.2009 um 15:32:20 |
Titel: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von Germany007 am 19.10.2009 um 15:32:20
Hallo liebe Experten!
eine Frage bezügliche einer Arbeiteserlaubnis für neue EU Mitglieder. Eine Polin, die in Deutschland seit mehr als 3 Jahre lebt, keine Freizügigkeitsbescheinigung beantragt. Sie hat hier nicht gearbeitet. Könnte sie nach § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV eine Arbeitserlaubnis ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 bekommen? Also, sie lebt 3 Jahre ununtebrochen in Deutschland, erlaubt sozusagen (weil EU Bürger keinen Aufenthaltserlaubnis brauchen oder?). Da steht auch nichts dass ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen + Zustimmung soll ohne Beschränkung nach § 12 erteilt werden. Würde das wirklich in diesem Fall gelten, wenn sie z.B. durch die Meldebescheinigung nachweisen kann dass sie über 3 Jahre in Deutschland lebt? ich freue mich auf Eure Antworten Danke im Voraus |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von C_Devil am 20.10.2009 um 01:40:06
Hi Germany007,
wenn die Polin mittels aktueller Meldebescheinigung glaubhaft belegen kann, dass sie die geforderten 3 Jahre durchgehend in Deutschland gelebt hat, dann kann sie eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV im Rahmen des Günstigkeitsprinzips erhalten. Diese Arbeitsberechtigung-EU ist unbefristet und für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig (keinerlei Beschränkungen nach § 13 BeschVerfV) und fordert kein konkretes Arbeitsangebot. Gruß C_Devil |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von Germany007 am 20.10.2009 um 09:24:44
Hallo C_Devil,
wären 3 Aufenthaltsjahre für die Arbeitsberechtigung EU auch für Studenten aus den neuen EU Ländern anerkannt, oder zählen für EU Studenten die Studienjahre in Deutschland doch nur zur Hälfte, max. 2 Jahre? |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von Tippi am 20.10.2009 um 14:29:57
§ 9 BeschVerfV
Abs. 3 Zitat:
Der EU-Student unterliegt ja auch der Freizügigkeit und hat in den wenigsten Fällen eine AE nach § 16. Und in § 9 Abs. 3 BeschVerfV wird ja ausdrücklich auf die AE nach § 16 AufenthG hingewiesen - nicht auf den Aufent- halt aus studentischen Gründen. M. E. müssten also bei EU-Studenten auch nur die 3 Jahre Aufenthalt gefordert werden. |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von C_Devil am 20.10.2009 um 18:09:46 Tippi schrieb am 20.10.2009 um 14:29:57:
Also, wenn eine Freizügigkeitsbescheinigung vorläge, mit der studentischen Auflage, dann hat die Agentur Kenntnis über den Studentenstatus und berücksichtigt diese Zeiten für die Erfüllung der 3 Jahre nicht. Werden die Zeiten mittels Meldebescheinigung nachgewiesen, weiß die Agentur nix und könnte nur über gezieltes Nachfragen dahinter kommen ;) Gruß C_Devil |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von Germany007 am 20.10.2009 um 20:51:08 aha, gute Idee, muss man mal ausprobieren. Aber es ist schon komisch, dass man ohne zu arbeiten- schon 3 Jahre des Aufenthaltes ausreichen würde, als EU Student aber - nur zur Hälfte (max. 2 jahre) angerechnet. Danke für Eure Antworten :) |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von steini007 am 23.10.2009 um 06:04:37
Dass sie drei Jahre hier lebt, sagt noch nicht aus, dass der Aufenthalt auch erlaubt ist.
Wenn die Polin seit über drei Jahren ohne Arbeit in Deutschland lebt, wäre doch erst einmal zu prüfen, ob sie freizügigkeitsberechtigt ist. Zitat:
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Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von Germany007 am 23.10.2009 um 14:53:00
hallo,
steini007 schrieb am 23.10.2009 um 06:04:37:
sie darf sich als EU Bürgerin doch hier aufhalten, auch ohne Freizügigkeitsbescheinigung. Im § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV steht: "sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten" Der Aufenthalt einer EU Bürgerin in einem anderen EU Land ist doch legal und erlaubt. In diesem § werden sogar die Duldungzeiten berücksichtigt |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von steini007 am 23.10.2009 um 15:12:51
Ein EU Bürger ist in den ersten drei Monaten uneingeschränkt freizügig. Danach müßte er wieder ausreisen.
Möchte der EU Bürger aber länger als drei Monate in Deutschland bleiben, ist das an gewisse Bedingungen geknüpft, die du hier nachlesen kannst: http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#2 Wenn die in § 2 genannten Punkte nicht zutreffen, wäre § 4 zu beachten. Aber besser gesagt: Einreisen, anmelden und hier wohnen, ohne "ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel" würde den langfristigen Aufenthalt nicht statthaft machen. |
Titel: Re: § 9, Abs 1 Nr 2 / BeschVerV für neue EU Bürger Beitrag von C_Devil am 23.10.2009 um 18:23:56 steini007 schrieb am 23.10.2009 um 15:12:51:
Ich bin bei meinen Antworten davon ausgegangen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Meldeämter die ABH's über die Anmeldung einer Neu-EUle informieren, die ABH Kenntnis über die Wohnsitznahme hat. Für die Arbeitsberechtigung-EU im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV ist die Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung jedenfalls nicht notwendig/vorgeschrieben. Gruß C_Devil |
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