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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
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Beitrag begonnen von gigi am 03.10.2009 um 19:37:40

Titel: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
Beitrag von gigi am 03.10.2009 um 19:37:40
Hallo an Alle,  :)

zunächst mal ein Riesen Lob an dieses Forum. Wirklich sehr informativ und hilfreich!!!


Ich habe Rumänischen Pass und studiere seit 5 Jahren in Deutschland,und ich bin mit einem Marokkaner (Student) der seite 7 jahren in Deutschland verheiratet. Wie sind seit 2 jahren verheiratet. jetzt könnte ich prinzipiell den Daueraufenthalt für EU-Bürger (§ 4 a FreizügG) und die Arbeitsberichtigung-EU beantragen, bis jetzt alles klar.

meine Frage: Könnte mein Mann von der Freizügigkeit gebrauch machen?

vielen Dank im voraus  [smiley=dankk2.gif]

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokkaner
Beitrag von gigi am 04.10.2009 um 16:09:40
:'( :'( :'(   Hallo leute kann mir jemand helfen...?    :'( :'( :'(

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
Beitrag von Saxonicus am 04.10.2009 um 16:21:36
Alle im Forum antwortenden Experten arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich, zudem ist Wochenende und nicht jeder schaut täglich hier ins Forum hinein.

Übe Dich ein wenig in Geduld, Deine Antworten wirst Du schon noch bekommen.

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
Beitrag von gigi am 04.10.2009 um 16:36:42

Saxonicus schrieb am 04.10.2009 um 16:21:36:
Alle im Forum antwortenden Experten arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich, zudem ist Wochenende und nicht jeder schaut täglich hier ins Forum hinein.

Übe Dich ein wenig in Geduld, Deine Antworten wirst Du schon noch bekommen. 


vielen Dank für deine Erklärung.

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
Beitrag von C_Devil am 04.10.2009 um 17:25:08

gigi schrieb am 03.10.2009 um 19:37:40:
jetzt könnte ich prinzipiell den Daueraufenthalt für EU-Bürger (§ 4 a FreizügG) und die Arbeitsberichtigung-EU beantragen,

Wenn du die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt hast, dann lass dir das von der ABH bescheinigen (Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a FreizügG/EU) und beantrage damit bei deiner Agentur für Arbeit die Arbeitsberechtigung-EU (AB-EU).


gigi schrieb am 03.10.2009 um 19:37:40:
meine Frage: Könnte mein Mann von der Freizügigkeit gebrauch machen?

Zumindest kann er einen Anspruch auf AB-EU von deinem Daueraufenthaltsrecht bzw. deiner AB-EU ableiten.
Sobald du deine AB-EU hast (beantragt hast), kann dein Mann nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung (s. DA 2.12a.410 & DA 2.12a.510 S. 2) ebenfalls die AB-EU bekommen, auch von der Agentur für Arbeit.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokkaner
Beitrag von gigi am 04.10.2009 um 17:50:42
Danke C_Devil für deine Antwort  [smiley=thumbsup.gif], aber ich hab noch eine Frage. Wie siehts aus mit dem Daueraufenthalt ?


Danke im Voraus.  [danke=dankeschoen.gif]

Gruss
Gigi

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
Beitrag von C_Devil am 04.10.2009 um 17:57:47

gigi schrieb am 04.10.2009 um 17:50:42:
Wie siehts aus mit dem Daueraufenthalt ?

Sorry, ist nicht meine Baustelle - hier sollte sich jemand zu äußern, der Ahnung vom Ausländerrecht hat.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
Beitrag von schweitzer am 04.10.2009 um 18:12:24

gigi schrieb am 04.10.2009 um 17:50:42:
Wie siehts aus mit dem Daueraufenthalt ?


Wenn Dein Mann die Voraussetzungen des § 4a FreizügG erfüllt, kann auch er das Daueraufenthaltsrecht erwerben, denn § 4a gilt auch für Familienangehörige (Ehegatten) von EU-Bürgern - ich zitiere:


Zitat:
§ 4a Daueraufenthaltsrecht

(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).


Die Zeit der Ehe mit Dir ist in jedem Falle eine Zeit rechtmäßigen Aufenthalts - wenn Dein Mann zuvor mindestens 3 Jahre eine AE zum Zwecke des Studiums hatte - dürfte die Bedingung des § 4a erfüllt sein, denn ein solcher Aufenthalt gilt ebenfalls als rechtmäßiger.

Sprecht doch am Besten mal bei Eurer ABH vor.

=schweitzer=

Titel: Re: Daueraufenthalt gem. § 4 a FreizügG für Marokaner
Beitrag von gigi am 04.10.2009 um 18:20:12
C-Devil und Schweizer, danke für eure hilfreichen Antworten.  :) :) :)

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