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Beitrag begonnen von alienlino am 06.08.2009 um 15:43:47

Titel: Daueraufenthalt EG Rentenversicherungnachweiß u. Probezeit
Beitrag von alienlino am 06.08.2009 um 15:43:47
Hallo Liebes i4a Team und Fans!

1. Kann/darf die ABH wirklich auch beim Antrag auf Daueraufenthalt EG auf 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge bestehen nach §9C des AufenthG?

Man kann diese Vorrausetzung bei vielen ABH Webseiten lesen und bei anderen wieder nicht. Da scheint die Gesetzgebung viel Spielraum zu lassen, was meiner Meinung nach zu ungleichen Behandlung der Antragssteller führt  :-? Gibt es da vieleicht irgend ein Urteil?

2. Kann dieser Antrag auch während der Probezeit (neue unbefristete Arbeitstelle) bewilligt werden?

Vielen Dank !

Titel: Re: Daueraufenthalt EG Rentenversicherungnachweiß u. Probezeit
Beitrag von alienlino am 10.08.2009 um 11:06:58
Die ABH hat nun wegen der fehlenden 60 Monaten (derzeit nur 20 Monate) Rentenversicherungbeiträge den Antrag des DA EG nach 9a des AufenthG abgelehnt  :-[. Alle anderen Voraussetzungen wurden erfüllt. :(

Weiß niemand hier ob dies auch bei den Daueraufenthalt EGzulässig ist? Ich dachte das dies nur bei der Niederlassungs erlaubnis (§9) verlangt werden könne, nicht aber bei §9a.

Titel: Re: Daueraufenthalt EG Rentenversicherungnachweiß u. Probezeit
Beitrag von cogumela am 19.08.2009 um 12:09:48
Hm... also, soweit mir irgendwann gesagt wurde, muss doch 60 Monate RVbeiträge bestehen... Ich kann es leider auch nicht genau sagen, aber ich frage mal nach, wenn ich bei meiner ABH bin, ok?

Ps.: ich habe Dir ne PN geschickt, könntest Du mal lesen?

Guck mal, was ich gefunden habe: vielleicht hilft es ein bisschen...

"Hallo,
die unterschiedlichen Aussagen beruhen auf zwei unterschiedlichen Aufenthaltstiteln:
der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und
der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a

Hier gilt:
für die Niederlassungserlaubnis müssen 60 Pflichtbeiträge vorliegen und für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht. Da letztere einen besseren Status vermittelt, muss sie beantragt werden. Aber auch bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dürfen Zahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt werden - nur deutlich weniger als 60 Monate. Leider gibt es hierzu noch keine feste Meinung in der Literatur und Rechtsprechung.
Gruß Karl"

http://www.migrationsrecht.net/component/option,com_fireboard/Itemid,0/func,view/id,291/catid,7/limit,6/limitstart,6/+%C2%A7+9a+Erlaubnis+zum+Daueraufenthalt-EG&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de

Noch was:

"Bekomme ich schneller eine Daueraufenthalt-EG oder eine Niederlassungserlaubnis?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt-EG sind ähnlich denen der Niederlassungserlaubnis. Meist – insbesondere für Studenten - ist es einfacher, eine Daueraufenthalt-EG zu erhalten als eine nationale Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis), da für die Daueraufenthalt-EG keine 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen. "

[edit]Kommerziellen Link entfernt - keine Werbung erwünscht - Anwaltssuche problemlos über Google möglich  [/edit]


cogumela schrieb am 19.08.2009 um 12:20:57:
für die Daueraufenthalt-EG keine 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen werden müssen. 



Das ist eine gaaaanz gefährliche Aussage... Wenn es stimmt - bei der Internetseite anwalt.de , dann hast Du doch Recht drauf. Also, du könntest mal versuchen dieser Anwältin zu schreiben (oder telefonieren), um danach zu fragen.

[edit]Kommerziellen Link entfernt[/edit]


Tippis [edit]Ich habe deine Folgepostings mal zu einem zusammengefügt.[/edit]

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