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Beitrag begonnen von diid am 03.08.2009 um 12:06:50

Titel: Rücknahme eines rechtswidrigen VA der ABH mit Rückwirkung für die Vergangenheit
Beitrag von diid am 03.08.2009 um 12:06:50
Hallo zusammen,

ich habe hierbei einige Fragen zur Rücknahme eines rechtswidrigen VA der ABH mit Rückwirkung für die Vergangenheit. Für Eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus!

Ich war zum 01.09.2007 im Besitz einer AE nach §18 AufenthG (Arbeitsvertrag war/ist unbefristet). Meine Frau (keine EU-Bürgerin) besaß zum 01.09.2007 eine AE nach §30 AufenthG mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der ABH". Die AE wurden von der ABH der Stadt A erteilt.

Nach §29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 war meine Frau aber eigentlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Das wussten wir zum 01.09.2007 allerdings nicht. Erst bis Juli 2008 war die Vorschrift §29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 uns bekannt und demnach haben wir bei der ABH der Stadt B, in der wir seit Anfang 2008 wohnhaft sind, die Aufhebung der Untersagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit schriftlich beantragt und erfolgreich hingekriegt. Eine schriftliche Erklärung darüber, dass die Nebenbestimmung der ABH der Stadt A von Anfang an rechtswidrig war und deshalb mit Rückwirkung zum 01.09.2007 zurückzunehmen ist, hatten wir damals leider nicht angefordert.

Erst vor ein paar Tagen war es uns aufgefallen, dass die rechtswidrige Nebenbestimmung der ABH der Stadt A hierbei einen riesigen Nebeneffekt hat, welchen wir die ganze Zeit nicht bemerkt haben. Und zwar, hätte meine Frau zum 01.09.2007 die rechtswidrige Nebenbestimmung nicht gehabt, wäre sie schon berechtigt zum Elterngeld. Dieser finanzielle Verlust beläuft sich auf einige Tausend Euro!

Deshalb möchten wir jetzt versuchen, die Rücknahme der Nebenbestimmung der ABH der Stadt A mit Rückwirkung zum 01.09.2007 zu "beantragen". Danach möchten wir noch versuchen, das "verlorene" Elterngeld wieder zu bekommen.

Die Fragen sind jetzt,

1. an welche ABH sollen wir diese Anforderung stellen? An die ABH der Stadt A oder die der Stadt B?
2. reicht es in diesem Fall einfach ein formloses Schreiben an die zuständige ABH?
3. was werden wir letztendlich bekommen, eine schriftliche Erklärung, dass die Nebenbestimmung von Anfang an rechtswidrig war und meine Frau schon ab 01.09.2007 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, oder was anderes?

Herzlichen Dank für Eure Hilfe im Voraus!
diid

Titel: Re: Rücknahme eines rechtswidrigen VA der ABH mit Rückwirkung für die Vergangenheit
Beitrag von steini007 am 03.08.2009 um 12:22:15
@ diid

Bevor du dir Gedanken über die nachträgliche Rücknahme des Nebenbestimmung machst, solltest du nachfragen, ob das Elterngeld überhaupt noch rückwirkend gezahlt werden kann, da ab Antragstellung nur drei Monate rückwirkend das Elterngeld gezahlt wird.

http://www.zbfs.bayern.de/elterngeld/faq/faq_antragstellung.html

Also wenn aufgrund der Nebenbestimmung erst gar kein Antrag gestellt wurde, dürfte es ohnedies schwierig sein,

1. rückwirkend Elterngeld zu bekommen,
2. die ABH in Schadensersatzpflicht zu nehmen, weil es dir nicht möglich ist, den Schaden aufgrund eines Ablehnungsbescheides nachzuweisen.

Titel: Re: Rücknahme eines rechtswidrigen VA der ABH mit Rückwirkung für die Vergangenheit
Beitrag von tapir am 03.08.2009 um 12:48:34

steini007 schrieb am 03.08.2009 um 12:22:15:
2. die ABH in Schadensersatzpflicht zu nehmen, weil es dir nicht möglich ist, den Schaden aufgrund eines Ablehnungsbescheides nachzuweisen. 

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen ersichtlich nicht vorlagen, so dass für jeden klar ist, dass die für das Elterngeld zuständige Behörde nur hätte ablehnen können, dürfte das genügen.

Titel: Re: Rücknahme eines rechtswidrigen VA der ABH mit Rückwirkung für die Vergangenheit
Beitrag von diid am 03.08.2009 um 12:58:02

steini007 schrieb am 03.08.2009 um 12:22:15:
@ diid

Bevor du dir Gedanken über die nachträgliche Rücknahme des Nebenbestimmung machst, solltest du nachfragen, ob das Elterngeld überhaupt noch rückwirkend gezahlt werden kann, da ab Antragstellung nur drei Monate rückwirkend das Elterngeld gezahlt wird.


Hallo steini007,

vielen Dank für Deinen Tipp. Mit den Kollegen der für uns zuständigen Elterngeldstelle habe ich bereits über das Thema geredet. Mir wurde mündlich zugesichert, dass sie unseren Antrag gesondert überprüfen werden, sobald wir eine schriftliche Erklärung über die Rücknahme der ABH in der Hand haben. Denn es handelt sich hier nicht um eine "normale" Verzögerung des Antrags.

Viele Grüße
diid

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