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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Angaben im Antrag NE zu unehelichem Kind
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Beitrag begonnen von marykate am 26.07.2009 um 22:47:31

Titel: Angaben im Antrag NE zu unehelichem Kind
Beitrag von marykate am 26.07.2009 um 22:47:31
Wir sind gerade dabei den Antrag für die NE für meinen Mann auszufüllen (wir sind seit über 4 Jahren verheiratet, ich bin Deutsche). Nun haben wir das Formular hier liegen und ich bin mir ziemlich unsicher was sein Fehltritt nun für Folgen hat.

Vor ein paar Wochen ist in seinem Heimatland sein uneheliches Kind zur Welt gekommen. Wir haben untereinander alles geklärt und möchten weiterhin zusammen sein.

Im Antrag muss er das Kind wohl angeben, aber was bedeutet das dann für uns? Muss er irgendwelche zusätzlichen Dokumente vorlegen? (Die Geburtsurkunde ist noch nicht erstellt worden) Muss ich mit unangenehmen Fragen deshalb rechnen? Was würde passieren wenn er es nicht angibt?

Wie sieht das mit den Einkommensnachweisen aus... müssen wir dann da mehr vorweisen, weil er für das Kind aufkommen muss? Welcher Satz wird dort dann veranschlagt? Wir haben in seinem Heimatland Eigentum, das genug Miete abwirft um das Kind zu unterstützen, aber wird das hier berücksichtigt?

Im Moment sind wir auf mein Einkommen angewiesen und ich bin mir gerade unsicher, ob die Mittel als ausreichend angesehen werden, falls dieses Kind in zu hohem Maße berücksichtigt wird...

Ich hoffe ihr könnt mir helfen irgendwie Licht ins Dunkel zu bringen...

Gruß, marykate

Titel: Re: Angaben im Antrag NE zu unehelichem Kind
Beitrag von marykate am 27.07.2009 um 21:05:00
kann mir denn wirklich keiner was dazu sagen?

Titel: Re: Angaben im Antrag NE zu unehelichem Kind
Beitrag von schweitzer am 28.07.2009 um 09:06:27

marykate schrieb am 26.07.2009 um 22:47:31:
Im Antrag muss er das Kind wohl angeben


Ja, das muss er - aus dem Antragsformular ergibt sich ja, dass auch im Ausland verbleibende Kinder einzutragen sind.


marykate schrieb am 26.07.2009 um 22:47:31:
aber was bedeutet das dann für uns?


Ich gehe davon aus, dass sich nichts für Euch ändert, da das Kind ja offenbar im Ausland verbleiben soll.

Ob es weitergehende Fragen gibt (z.B. hinsichtlich Sorgerecht Deines Partners über das Kind), vermag ich nicht zu sagen.

Ausländerrechtlich und mit Blick auf die NE - Erteilung dürfte IMHO jedoch nur relevant sein, was die hier in Deutschland lebende Familie/Familienangehörigen betrifft. - Was das im Ausland verbleibende, uneheliche Kind angehet, so gilt m.E. hingegen entsprechend Landesrecht.

Soweit meine - zugegeben hier sehr persönliche Meinung - villeicht gibt es ja noch einen "schlauen Experten", der was postet...

=schweitzer=

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