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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> § 16 BeschV - studienvorbereitender Sprachkurs + Ferienbeschätigung
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Beitrag begonnen von sandman12 am 24.07.2009 um 12:43:57

Titel: § 16 BeschV - studienvorbereitender Sprachkurs + Ferienbeschätigung
Beitrag von sandman12 am 24.07.2009 um 12:43:57
Wir betreuen mehrere Studenten, die einen Sprachkurs mit anschließendem Studium machen (so ist das Visum auch ausgestellt).
- Mehrere Studenten haben den Vermerk "Während der Kursferien Erwerbtätigkeit erlaubt" im Visum, andere "Erwerbstätigkeit nicht gestattet"

Nach Recherchen bei info4alien habe ich folgendes gefunden:
(Einbeck, 28.05.2009 um 18:35:47)
- Dann sollte man mal den § 16 BeschV und Satz 1 richtig lesen: § 16 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes."


- (http://www.info4alien.de/studium/studium.htm)
"die Beschäftigung soll auf die Ferien beschränkt werden."

Ausländeramt sagte trotzdem "nein" und fragte, wo denn das mit den Ferien im Gesetz stünde...gäbe es nicht, also nein.

[smiley=sad.gif]
Was kann denn dem Amt gesagt werden, dass es das reinschreibt? Der potentielle Ferienjobarbeitgeber sagte, ohne eine Erlaubnis im Visum habe er zu viel Angst, dass es Ri. Schwarzarbeit gehen würde.
Sinn der Arbeit (3 h / Tag) ist es Erfahrung im Job, auf dessen Studium man sich vorbereitet, zu machen.

Vielen Dank

Titel: Re: § 16 BeschV - studienvorbereitender Sprachkurs + Ferienbeschätigung
Beitrag von gc am 25.07.2009 um 01:23:26
§ 16 III AufenthG: "(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a. "

§ 16 des AufenthG berechtigt im genannten Umfang zu Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitserlaubnis.

Der Vermerk "Während der Kursferien Erwerbtätigkeit erlaubt" in der Aufenthaltserlaubnis ist daher richtig, "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist falsch und umgehend gemäß § 16 III AufenthG zu ändern. Soweit die Sprachkursteilnehmer nur ein Visum besitzen, ist der Eintrag spätestens mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend zu ändern.

§ 16 BeschV wird daher für die Ferientätigkeit nicht gebraucht, der gilt auch nur für bestimmte Tätigkeitsarten (u.a. für Praktika, § 2 BeschV).

gc

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