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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von Hans1961 am 18.07.2009 um 09:43:00

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Hans1961 am 18.07.2009 um 09:43:00
Hallo an alle,

eine Bekannte aus Nigeria ist seit zweieinhalb Jahren mit einem Deutschen verheiratet, keine Kinder.
Gemeinsamer Wohnsitz. Seit einem halben Jahr sagt der Mann ihr, dass sie auswärts arbeiten müsse, da sie Geld brauchen (er liebt sie nicht mehr).

Die Arbeitsstelle ist mehr als zwei Stunden vom gem. Wohnort entfernt. Da der Mann ihr sagt, sie dürfe nicht zurückkommen, und sie ihn fürchtet, war sie jetzt auch seit 6 Monaten nicht mehr in der Wohnung, sondern ist am Arbeitsort bei Freunden untergebracht.

Dies ist jedoch zur Zeit weder beweisbar noch widerlegbar.

Ich denke, sie kann nur versuchen, mit allen Mitteln in die Wohnung zurückzukehren, falls der Mann sie tatsächlich tätlich angreifen sollte, müsste sie die Polizei rufen und ihn falls er unbelehrbar sein sollte, befristet der Wohnung verweisen lassen, oder ?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Hans1961 am 18.07.2009 um 11:19:08
hallonochmal,

ich habe gelesen, dass nach §31a AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entsteht, wenn die eheliche Gemeinschaft zwei Jahre gelebt wurde.

Dann wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert, doch was geschieht danach, wenn kein neuer Aufenthaltszweck vorliegt ?

Eine Arbeitsstelle hat sie, und beansprcht keine Sozialhilfe o.ä.

Vielen Dank für Antworten

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von fons am 18.07.2009 um 11:42:07
Nach deinen Schilderungen habe ich da Zweifel, ob auch
die geforderten 2 Jahre ehel. LG tatsächlich vorliegen?!

Die ABH wird das sicher auch hinterfragen.


Hans1961 schrieb am 18.07.2009 um 11:19:08:
doch was geschieht danach, wenn kein neuer Aufenthaltszweck vorliegt ?


Du meinst 31 Abs. 1 (31a gibt's nich).

Wenn das so ist, dann wird die AE weiter verlängert. Sie
muss eben nach dem 1. Jahr ihren LU selbst sicherstellen
können. wenn das der Fall ist, wi9rd die AE so lange ver-
längert, bis ggf die Voraussetzungen für eine NE erfüllt
sind.



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