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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Mehrstaatigkeit
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Beitrag begonnen von crasch77 am 18.07.2009 um 02:28:57

Titel: Mehrstaatigkeit
Beitrag von crasch77 am 18.07.2009 um 02:28:57
Liebe Info4alien Benutzer,

Ich bin gerade daran, meinen Einbürgerungeintrag zu stellen und wollte fragen, ob es vielleicht Mitglieder hier gibt, die ihre Erfahrungen berichten können. Ich bin Amerikanerin, aber in Deutschland geboren (beide Eltern Amerikaner, aber nicht wegen des Militärs in Deutschland). Meine Eltern hatten zum Zeitpunkt meiner Geburt (1977) schon eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Ich war dann die ganze Schulzeit über in Deutschland, habe Abitur gemacht. Dann bin ich in die USA zum Studium. Habe seit 1993 unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Jetzt bin ich gerade am promovieren und möchte nun endlich Deutsche werden - aber meine US-Staatsbürgerschaft behalten. Ich besitze ein Haus in USA und habe immer noch Familie dort. D.h., Bindungen bestehen in beiden Ländern. Ich habe jetzt schon mal nachgefragt, ob ich durch § 12 Abs. 1 Ziffer 5 des StAG die doppelte Staatsbürgerschaft erlangen kann. Das LRA möchte nun weitere Belege, Berechnungen, etc. Wie hilfreich sind denn meine persöhnlichen Bindungen? Hat jemand konkrete Erfahrungen mit diesem Antragsverfahren? Ich bin allen Tipps und Links äusserst dankbar.

LG, Claudia

Titel: Re: Mehrstaatigkeit
Beitrag von maki am 18.07.2009 um 15:14:59

crasch77 schrieb am 18.07.2009 um 02:28:57:
Wie hilfreich sind denn meine persöhnlichen Bindungen? 

Gar nicht, denn diese sind ja wohl nicht von deiner Staatsangehörigkeit abhängig.

Aus den VAH des BMI zum StAG:

Zitat:
12.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)

12.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn

a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind,

b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,

c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust von Rentenansprüchen oder -anwartschaften verbunden wäre oder

d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.

12.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich.

12.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte und Flüchtlinge)

Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes und sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, die als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung gelten.

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