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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
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Beitrag begonnen von Dani1987 am 15.07.2009 um 16:59:49

Titel: Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
Beitrag von Dani1987 am 15.07.2009 um 16:59:49
Hallo an alle!
Ich bin 22 Jahre alt, besitze aufgrund der Herkunft meiner Eltern den serbischen Pass und wurde in Bayern geboren. Ich studiere einen international ausgerichteten Studiengang, bei dem die Hälfte der Semester in Spanien absolviert wird. Ab September dieses Jahres ist es soweit :)
Wegen meiner serbischen Staatsangehörigkeit wird mir als Einzige in meinem Studiengang kein Stipendium gewährt, da es Nichtdeutsche Staatsbürger ausschließt.
Anfang dieses Jahres habe ich einen Antrag auf Einbürgerung beim Landratsamt gestellt, welcher mir mit der Prämisse, die serbische Staatsangehörigkeit abzulegen, zugesichert wurde.
Das Problem ist ein wirtschaftliches, da ich Bafög beziehe und somit die Entlassungsgebühren der serbischen Behörden nicht tragen kann.
Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz §12 Abs. 1, StAG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift  87.1.2.3.2.1 StAR-VwV liegt
" Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe [...] insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen."

2500 Mark sind also 1280 €. Nun wurde mir von einem serbischen Generalkonsulat schriftlich mitgeteilt, ich müsste 1295 € Entlassungsgebühren plus Nebengebühren zahlen.

Mir sind Fallbeispiele aus u.a. Nordrheinwestfahlen und Hessen bekannt, wo einem Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in dieser Form zugestimmt worden ist, wenn die Ausbürgerungsgebühren über 1280€ liegen.

Die Sache ist, dass ich in Bayern lebe und von einem Fall in Oberbayern gelesen habe, bei dem die Regierung Oberbayern entschieden hat:
"Eine Entlassungsgebühr ist immer dann zumutbar, wenn jede einzelne Gebühr unter der Grenze von 1278 Euro liegt. (…) Für die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit hat die Bezahlung in zwei Teilgebühren zu erfolgen, die jeweils einzeln zu bewerten sind.“

[Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/EINB%C3%9crgerung-in-bayernfair-gerecht-tolerant-__f7984.html]

In Serbien ist es der gleiche Fall: von den 1295€ sind 264€ an das Finanzministerium und 1031€ ans Konsulat zu zahlen.
Aber, trotzdem:
Der Grundgedanke des Gesetzes richtet sich doch nach der Zumutbarkeit. Viele kleine Gebühren sind doch ebenso wenig zumutbar wie eine große Gebühr,oder?

Ich bin total verwirrt und weiß nicht, an wen ich mich wenden soll. Was gilt denn jetzt für mich? Falle ich nicht unter §12 Abs. 1, StAG mit dem Fall einer unzumutbaren Bedingung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse?

Für eine Antwort bin ich wirklich sehr, sehr dankbar!!

Schöne Grüße,
Dani

Titel: Re: Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
Beitrag von Ralf am 15.07.2009 um 17:21:20

Dani1987 schrieb am 15.07.2009 um 16:59:49:
... und von einem Fall in Oberbayern gelesen habe, bei dem die Regierung Oberbayern entschieden hat:
"Eine Entlassungsgebühr ist immer dann zumutbar, wenn jede einzelne Gebühr unter der Grenze von 1278 Euro liegt. (…) Für die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit hat die Bezahlung in zwei Teilgebühren zu erfolgen, die jeweils einzeln zu bewerten sind.“ 

Hallo!
Ich glaube kaum, dass eine solche Entscheidung vor dem
Verwaltungsgericht Bestand haben wird.

Reiche die Bescheinigung des Konsulats bei der Behörde
ein (ggf. mit Übersetzung) und beantrage die Einbürgerung
unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit aufgrund unzumutbar
hoher Entlassungsgebühren. Sollte das tatsächlich mit der
obigen Begründung abgelehnt werden, solltest du den
Rechtsweg beschreiten.

Titel: Re: Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
Beitrag von Dani1987 am 15.07.2009 um 22:57:52
Hallo!
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Meinst du, die deutsche Behörde könnte von mir verlangen, dass meine Eltern für mich die Gebühren zahlen oder sogar, einen Kredit aufzunehmen?

Titel: Re: Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
Beitrag von Ralf am 15.07.2009 um 23:10:25

Dani1987 schrieb am 15.07.2009 um 22:57:52:
Meinst du, die deutsche Behörde könnte von mir verlangen, dass meine Eltern für mich die Gebühren zahlen oder sogar, einen Kredit aufzunehmen? 

Nein!

Titel: Re: Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
Beitrag von bch82 am 16.07.2009 um 10:34:23

Dani1987 schrieb am 15.07.2009 um 16:59:49:
Nun wurde mir von einem serbischen Generalkonsulat schriftlich mitgeteilt, ich müsste 1295 € Entlassungsgebühren plus Nebengebühren zahlen.

Interessant! Ich bin davon ausgegangen, dass das Serbische GK in München die Gebühren so angepasst hat, dass die von den deutschen Behörden festgelegte Zumutbarkeitsgrenze gerade nicht überschritten wird... Aber du hast schwarz auf weiß, dass dem offenbar doch nicht so ist. Dein Beitrag ist sicher für viele ein Hoffnungsschimmer, also halte uns bitte auf dem Laufenden!

Gruß,
bch82

Titel: Re: Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
Beitrag von Dani1987 am 16.07.2009 um 23:47:08
Keine Chance!!
Das Problem ist, dass das Generalkonsulat in München von 400€ spricht und diese Summer gilt, da ich ja in Bayern lebe. Das große Problem ist, dass ich in Spanien unbedingt 2 Monate Praktikum ableisten muss (in der Studienordnung vorgesehen). Die Frage ist, ob ich als Serbin eine spanische Sozialversicherungsnummer (auch N.I.E. genannt) kriege- davon gehe ich mal aus.
Doch habe ich gelesen, dass in Spanien das Gesetz gilt, bei einer Bewerbung von einem EU-Bürger und einem Nicht-EU-Bürger um eine Arbeitsstelle der EU-Bürger unter allen Umständen (natürlich bei gleicher Qualifizierung) vorgezogen werden muss. Falls nicht, muss der Arbeitgeber nachweisen (wem auch immer), dass es keinen EU-Bürger gab, der sich um diese Stelle bewirbt. Und wenn er das nachgewiesen hat, muss das Ministerium für Arbeit und Soziales das ganze nochmal prüfen. (Frage: Wer um alles in der Welt macht sich in Spanien so eine Mühe für einen Praktikanten!?)
Habt ihr davon gehört? Soweit ich weiß, ist das sogar geltendes EU-Recht.... Pech für alle (noch) Nicht-EU-Bürger  :-/

Also, sorry, bch82. Doch kein Hoffnungsschimmer.


Titel: Re: Mehrstaatigkeit aufgrund §12 Abs. 1, StAG (D/Serbien)
Beitrag von Dani1987 am 16.07.2009 um 23:47:59
Ach ja, von 1295€ sprach das GK Düsseldorf-mal anfragen

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