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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Daueraufenthalt-EG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1247177436 Beitrag begonnen von pn_sc am 10.07.2009 um 00:10:35 |
Titel: Daueraufenthalt-EG Beitrag von pn_sc am 10.07.2009 um 00:10:35
Hallo Zusammen.
bei Antrag auf Daueraufenthalt-EG habe ich eine Antwort von Ausländerbehörde bekommen: es können nur 2,5 Jahre von der Studienzeit angerechnet werden. Sie dürfen nicht die Hälfte der Studienzeit nehmen, sondern die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis. D. h. 2,5 Jahre Studium und 2,5 Jahre Beschäftigung. Ich kenne ein Leute, der nur 1 Jahre gearbeitet hat. Trotzdem die Daueraufenthalt-EG schon gekriegt. Wer weißt, wo dieser Zeiten-Anrechnungsregel steht? Kann ich es widersprechen? Vielen Dank im Voraus! |
Titel: Re: Daueraufenthalt-EG Beitrag von Beppo am 10.07.2009 um 07:05:19
Hallo pn_sc,
die anrechenbaren Zeiten findest Du in Artikel 4 Absatz 2 der RL/2003/109/EG. Zeiten zwecks Studium werden nur zur Hälfte anerkannt. Im nationalen Recht sind diese Zeiten im §9b AufenthG geregelt. Nach Nr. 4 werden die Aufenthaltszeiten wie oben beschrieben anerkannt. Mit einem Jahr Erwerbstätigkeit hat die Berechnung nichts zu tun, sondern es kommt auf die gesamt anrechenbaren Zeiten an. Sobald die anrechenbaren Zeiten fünf Jahre ergeben und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG nach §9a AufenthG erteilt werden. Gruß Beppo |
Titel: Re: Daueraufenthalt-EG Beitrag von pn_sc am 13.07.2009 um 03:10:05
Hallo Beppo,
viele Dank für Deine Antwort. ich soll meine Frage weiter erklären. Ich habe 6 Jahren in D studiert. Nach den Abschluß habe ich 2 Jahren in D gearbeitet. Die Berechnung soll so 6/2 + 2 = 5 Jahren sein. Aber die Ausländerbehörde hat meinen Studium nicht 3 jahren sondern 2,5 Jahren berechnet. Ich fragte ihnen den Grund. Dann bekam ich die obige Antwort. Wichtig ist , Sie dürfen nicht die Hälfte der Studienzeit nehmen, sondern die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis. D. h. 2,5 Jahre Studium und 2,5 Jahre Beschäftigung. Mein Bekannte, der auch in BW wohnt, hat 9 jahren studiert und 8 Monate gearbeitet. Trotzdem wírd eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG erteilt. Meine Frage ist, Wo "die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis" in Gesetz steht. Gruß pn_sc |
Titel: Re: Daueraufenthalt-EG Beitrag von schweitzer am 13.07.2009 um 09:27:01 pn_sc schrieb am 13.07.2009 um 03:10:05:
Das ist, wenn man dem Gesetzeswortlaut folgt, definitiv falsch. Studienzeiten sind sowohl für die NE nach § 9 AufenthG (siehe § 9 (4) Nr. 3 AufenthG ) als auch für den Daueraufenthalt-EG (siehe § 9b Nr.4 AufenthG )zur Hälfte anzurechnen, ohne "wenn und aber". - Im Gesetz heißt es jeweils wörtlich, dass angerechnet wird/werden: Zitat:
Wenn irgendweine interne Weisung/Anwendungshinweise für die Verwaltung etwas anderes sagen würde, wäre das rechtswidrig. Ich verweise auch noch mal auf zwei etwas ältere threads, die das unterstreichen - und zuwar sogar in Bezug auf die Anrechenbarkeit von Studienzeiten die vor dem 01.01.2005 gelegen haben: Klickmichan Klickmichauchan =schweitzer= |
Titel: Re: Daueraufenthalt-EG Beitrag von pn_sc am 17.07.2009 um 01:54:51
vielen Dank!
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Titel: Re: Daueraufenthalt-EG Beitrag von pn_sc am 26.07.2009 um 20:46:28
wieder Problem.
Auf dem ergänzende Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg steht Nr 9.2.1.2 "Ergänzende Hinweise:Nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet. " http://www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/fm7/1227/ABSCHNITT%20A%20-%20AufenthG%20_Stand%2015062009.pdf Weil die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten 5 Jahren braucht, darf man nicht die Hälfte der Studienzeit nehmen, sondern die Hälfte von der erforderlichen Zeit der Niederlassungserlaubnis. Das heißt, Studienzeit bis zu max.2,5 Jahren genommen werden darf. Das meint die Beamte. Aber ich finde, sie hat das falsch verstanden. Es ist nicht "von...angerechnet",sondern "auf...angerechnet".Deutsche ist nicht meine Muttersprache. Wer kann mir helfen, wie der Satz richtig verstanden werden soll? Vielen Dank im Voraus! |
Titel: Re: Daueraufenthalt-EG Beitrag von Ikh34 am 26.07.2009 um 20:54:50
Nach meinem Deutsch-Verständnis ist gemeint, dass die Hälfte der kompletten Studienzeit angerechnet werden kann um die benötigten Jahre für eine NE zu erreichen.
zB. 4 Jahre Studium= 2 angerechnet 6 Jahre Studium = 3 angerechnet...etc pp. |
Titel: Re: Daueraufenthalt-EG Beitrag von Mustermann am 26.07.2009 um 22:38:55
Richtlinie 2003/109/EG
Zitat:
Die Hälfte der Studienzeit ist anzurechnen. Also, wie Schweitzer oben sagte: schweitzer schrieb am 13.07.2009 um 09:27:01:
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