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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung unter §8
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Beitrag begonnen von jivan am 09.07.2009 um 15:03:54

Titel: Einbürgerung unter §8
Beitrag von jivan am 09.07.2009 um 15:03:54
Mein Fall ist ungefähr wie folgendes - 2003-2007 lebte ich in Berlin (Studium an TU Berlin).Seit 2007 in BaWü Stuttgart mit festen unbefristeten Job Hauptwohnsitz hier. Meine Frau arbeitet auch hier.

Demnächst wollen wir unseren Hauptwohnsitz nach Berlin verlegen(da mein ganzes Freundeskreis in Berlin ist und dass ich längerfristig dort leben will). Ich werde dort eine Wohnung mieten und mit meiner Frau immer 2-3 Tage die Woche dort vor Ort sein.

So können wir viel einfacher von Berlin aus Jobs suchen und ein Haus zum Kaufen suchen (was wir demnächst vor haben).

Die Wohnung in Stuttgart behalte ich als Nebenwohnung. Das heißt nur arbeitsbedingt in Stuttgart. Ich persönlich bin in Außendienst tätig und kann meinen Job von dort aus genau so gut üben wie von Stuttgart.

Danach will ich den Antrag zur Einbürgerung unter § 8 dort stellen. Spreche fließend Deutsch mit C2 SPrachdiplom des Goethe-Instituts.

Würde es so gehen ?

Titel: Re: Einbürgerung unter §8
Beitrag von Odysseus am 10.07.2009 um 13:41:08
die Frage wurde hier ja bereits teilweise beantwortet.

Nur einen Wochenend-Wohnsitz nach Berlin zu verlegen, reicht nicht, um die Bearbeitung der EB in Berlin zu erreichen.
Wenn aber der Umzug mit einem Arbeitsplatzwechsel und/oder Hauskauf (der alleine wird aber auch nicht reichen!!) einhergeht, dann ist das natürlich was anderes, u.U. auch dann, wenn das vorerst nur für Dich und noch nicht für den Rest der Familie gilt.

Titel: Re: Einbürgerung unter §8
Beitrag von jivan am 10.07.2009 um 13:58:39

Odysseus schrieb am 10.07.2009 um 13:41:08:
u.U. auch dann, wenn das vorerst nur für Dich und noch nicht für den Rest der Familie gilt.


Hi,

vielen Dank für deine Antwort. Deine Aussage mit dem oben zitieren Text verstehe ich leider nicht. Kannst du bitte bisschen ausführlicher sagen.

Wir werden beide zusammen nach Berlin umziehen.

Ich glaube maßgebend ist wo man sein Hauptwohnsitz (und danach seine Ausländerakte) hat. Wie ich gesagt habe unser Ziel ist grundsätzlich nach Berlin umzuziehen und dort passenden Jobs zu finden. In meinem Fall ist es speziell so dass ich in internationaler Außendienst tätig bin. Und meine Firma hat in Berlin auch in Büro wo ich immer arbeite wenn ich da bin (oder halt von zu Haus/Homeoffice). Außerdem mein ganzes Freundeskreis ist auch in Berlin (Argument = Punkt der Lebensbeziehungen).

Danke und Gruss

Titel: Re: Einbürgerung unter §8
Beitrag von Odysseus am 13.07.2009 um 07:53:29

jivan schrieb am 10.07.2009 um 13:58:39:
Deine Aussage mit dem oben zitieren Text verstehe ich leider nicht. Kannst du bitte bisschen ausführlicher sagen.


Ich meinte damit folgendes:

Es ist wichtig, dass der Lebensmittelpunkt glaubhaft und nachvollziehbar nach Berlin verlegt wird. Das geschieht am deutlichsten durch Arbeit und Wohnung. Es würde hierbei bereits ausreichen, wenn Du erstmal alleine nach Berlin ziehst, und Deine Frau ("Rest der Familie") vorübergehend im Schwabenländle bleibt - wenn Ihr beide nach Berlin zieht, dann ist es natürlich klarer.

Titel: Re: Einbürgerung unter §8
Beitrag von jivan am 14.07.2009 um 15:41:49
Vielen Dank für die Antwort.

Konkreter -

1. muss meine Fraugenau zB 4 Jahre warten oder kann sie schon 2-3 Monate im Voraus den Antrag stellen.

2. müssen wir beide dann zusammen die Anträge stellen oder kann sie später während meines Prozesses jederzeit den Antrag stellen.

Danke und Gruss
Jivan

Titel: Re: Einbürgerung unter §8
Beitrag von maki am 14.07.2009 um 17:15:02
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1247163673/

Solltest dich für einen Thread entscheiden wenn du eine Frage hast ;)


schweitzer [edit]Richtig, deshalb habe ich den anderen thread jetzt geschlossen.[/edit]

Titel: Re: Einbürgerung unter §8
Beitrag von jivan am 15.07.2009 um 09:20:29
Ich hatte mein Fehler bereits gestern bemerkt und auch auf 'Löschen' gedrückt. Anscheinend hat es doch nicht funktioniert.

Wie wäre es hier mit einer Antwort :)

Titel: Re: Einbürgerung unter §8
Beitrag von schweitzer am 15.07.2009 um 11:12:02

jivan schrieb am 14.07.2009 um 15:41:49:
1. muss meine Fraugenau zB 4 Jahre warten oder kann sie schon 2-3 Monate im Voraus den Antrag stellen.


Antragstellung sollte schon ein wenig vor Ablauf der vier Jahre möglich sein, weil ja eine Reihe von "Vorarbeiten" nötig sind - das aber im Zweifelsfalle mit der EBH besprechen.


jivan schrieb am 14.07.2009 um 15:41:49:
2. müssen wir beide dann zusammen die Anträge stellen oder kann sie später während meines Prozesses jederzeit den Antrag stellen.


Wenn es eine Miteinbürgerung werden soll, sollten die Anträge schon gemeinsam gestellt werden.

=schweitzer=

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