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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Deutschkurs
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Beitrag begonnen von laurariane am 09.07.2009 um 10:39:10

Titel: Deutschkurs
Beitrag von laurariane am 09.07.2009 um 10:39:10
Hallo Leute,

gestern hatte mein Ehemann einen Termin bei der Arbeitsagentur (ALGI). Momentan macht er den Deutschintegrationskurs weiter, ist bei Stufe A2/1. Doch die Mitarbeiterin bei der Arbeitsagnetur meinte, er muss sich bewerben und wenn er angenommen wird, dann geht das vor den Deutschkurs. Stimmt das? Dann wird das ja nie was mit der Beendigung und Erreichung des B1 Levels. Sie sagt, es ist zumutbar, dass er den Deutschkurs auch neben der Arbeit besucht. Ich kann in den Gesetzen leider nichts finden. Könnt ihr helfen?
Gruß,
Laurariane

Titel: Re: Deutschkurs
Beitrag von schweitzer am 09.07.2009 um 10:47:13

laurariane schrieb am 09.07.2009 um 10:39:10:
Könnt ihr helfen?


Ja.

Die Aussage der Sachbearbeiterin bezieht sich auf § 44a (1) Satz 6 AufenthG - ich zitiere:


Zitat:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.


Der Nachweis, dass die Teilnahme neben der Arbeit im Rahmen eines Teilzeit- oder Abendkurses nicht zumutbar ist, müsste im Einzelfall konkret erbracht werden.

Auch für den Fall, dass gar keine Verpflichtung von der ABH ausgesprochen wurde, wird sich die Sachbearbeiterin in Anlogie auf die zitierte Zumutbarkeitsaussage berufen.

Allerdings sollte man im Zweifel da schon ein wenig Fingerspitzengefühl walten lassen - da ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs perspektivisch für eine nachhaltige(re) (berufliche) Integration ein sicher sehr wesentlicher Aspekt ist.

=schweitzer=

Titel: Re: Deutschkurs
Beitrag von laurariane am 09.07.2009 um 18:23:10
Hab Dank für die Antwort und der Passage im Gesetz. Nun gut, bleibt nur noch zu hoffen, dass wenigstens die Arbeitgeber den Sinn von Deutschkursen einsehen, wohl spätestens dann, wenn die Berwerbung sprachlich sehr zu wünschen übrig lässt :)

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