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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Aufenthaltserlaubnis nach §25.5
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Beitrag begonnen von scheitert am 05.07.2009 um 14:15:59

Titel: Aufenthaltserlaubnis nach §25.5
Beitrag von scheitert am 05.07.2009 um 14:15:59
Liebes Forum,
ich bin wieder mal da, mit den folgenden Fragen und hoffe ihr
könnt mir die Antworten.
Eine iranische Familie:
Der Mann: seit 96 in BRD, gekommen als verheiratet mit 2 Kinder, später geschieden. Kinder leben in FFM, wo er mehrmals ohne Urlaubschein sie besuchen gegangen ist. deswegen registriert als Strafe noch bis 2011. Seit Juni.2009 hat er ein Visum nach §25.5 , Sachsen.

Die Frau: Seit 2002 in BRD, verheiratet mit dem Mann seit 2005.
Hat eine Arbeitstelle gefunden, von Ausländerbehörde noch keine Antwort.
Von beiden wurde damals das Bleiberecht abgelehnt, weil der Mann noch Straf-Eintragung hatte, somit bekommt auch die Frau kein Bleiberecht.
Nun beantragt der Anwalt, nach dem der Mann nach §25.5 sein Aufenthaltserlaubnis hat, für die Frau auch nach § 25.5. Der Mann hat diese aber bekommen, weil er nicht gesund ist, und muss immer wieder zur Beratungen zum Psychologe und manchmal zum Krankenhausaufenthalte.
Meine Frage ist, ist ein Antrag nach § 25.5 auch für die Frau notwendig? oder gibt es ein besserer Weg?
Ich habe gehört, dass wenn eins von beiden Ehepartner ein Visum nach §25.5 bekommt, bekommt der andere Ehepartner nach § 25.3.
Warum dieser Unterschied?

Die andere Frage ist, dass der Mann in Sachsen arbeiten darf. Der Anwalt meint, dass er auch in andere Städte in BRD arbeiten darf, wenn er z.B. ein Geschäft aufmachen will, oder einen Arbeitsvertrag von der Arbeitgeber hat. Stimmt das??

Ich freue mich auf eure Antworten und bedanke mich im Voraus

schweitzer[edit]Habe Deinen Beitrag hierher verschoben - es geht ja wenige um FZF oder ausländerrechtliche Aspekte von Ehe und Familie sondern um die Frage nach verschiedenen Arten von AE im konkreten Falle[/edit]

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §25.5
Beitrag von schweitzer am 06.07.2009 um 11:46:30

scheitert schrieb am 05.07.2009 um 14:15:59:
Ich habe gehört, dass wenn eins von beiden Ehepartner ein Visum nach §25.5 bekommt, bekommt der andere Ehepartner nach § 25.3.


Wer sagt so etwas? Dafür gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage.


scheitert schrieb am 05.07.2009 um 14:15:59:
Meine Frage ist, ist ein Antrag nach § 25.5 auch für die Frau notwendig? oder gibt es ein besserer Weg? 


Gib erstmal ein wenig mehr "Input" bitte:

Wie lange bestand die Ehe der beiden Eltern rechtmäßig in Deutschland?

Welche Aufenthaltstitel hatten die beiden Eltern bisher (chronologisch mit §§)?

Wie ist das Sorgerecht über die Kinder geregelt?

Wie wurde bzw. wird der Lebensunterhalt von Frau und Kindern bestritten (ich gehe davon aus, dass der Mann gegenwärtig nicht arbeitet)?

Interessant könnte(n) auch noch die Staatsangehörigkeit(en) sein.


scheitert schrieb am 05.07.2009 um 14:15:59:
Die andere Frage ist, dass der Mann in Sachsen arbeiten darf. Der Anwalt meint, dass er auch in andere Städte in BRD arbeiten darf, wenn er z.B. ein Geschäft aufmachen will, oder einen Arbeitsvertrag von der Arbeitgeber hat. Stimmt das??


Eventuell ja - das hängt nicht unwesentlich von den Nebenbestimmungen zu seiner AE nach § 25 (5) AufenthG ab. -
Was steht denn da bei ihm auf dem Aufkleber?

Zu beachten wäre auch, dass der Sozialleistungsträger bzw. die Arbeitsverwaltung im Zweifel ein Wörtchen mitzureden haben.

Weitere Frage wäre:

Inwieweit verträgt sich eine Arbeit relativ weit entfernt vom Wohnort, mit notwendigen Therapiesitzungen, Krankenhausaufenthalten, insbesondere, wenn die regelmäßige Teilnahme an der Therapie sozusagen "Auflage" für die Erteilung der AE gewesen ist?

=schweitzer=

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach §25.5
Beitrag von tapir am 06.07.2009 um 12:53:09

schweitzer schrieb am 06.07.2009 um 11:46:30:
Wer sagt so etwas? Dafür gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage.

Ich kann mir schon denken, wie dieses Missverständnis entstanden ist. Es gibt ja durchaus eine Reihe von Paaren, bei denen einer § 25 Abs. 3 und der andere § 25 Abs. 5 hat. Nur steht hier immer am Anfang die Erteilung des Titels nach § 25 Abs. 3 AufenthG an einen Partner auf Grund von § 60 Abs. 3, 5, 7 AufenthG. Der Ehegatte erhält dann ggfs. § 25 Abs. 5 AufenthG, weil bei ihm in eigener Person keine Abschiebungshindernisse vorliegen und ein Familiennachzug zu § 25 Abs. 3 - Inhabern schwierig ist.

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