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Randthemen >> Personenstandsrecht >> zweiter Vorname
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Beitrag begonnen von TimM am 30.06.2009 um 15:27:17

Titel: zweiter Vorname
Beitrag von TimM am 30.06.2009 um 15:27:17
Hallo,

meine Familie ist neu eingebürgert. Ich möchte meinem Baby (6 Monate alt)einen deutschen Vorname dazu geben ohne der alte Vorname zu verlieren.  

Ich hab mich bei der Behörde informiert dass es zwei Möglichkeiten gibt.
die erste Möglichkeit ist durch eine Angleichung. Darf mein Baby nur einen neuen deutschen Vorname bekommen und muss er den bisherigen Vorname abgeben.  Ich möchte das nicht machen.

die zweite Möglichkeit ist durch eine behörderliche Namenänderung. Aber es gilt nicht für mein Babys Fall, der Mitarbeiter von der Behörde meinte. Mann darf nur im Fall z.B. wenn mann schon ein Zeugnis mit dem bisherigen Vornamen schon gemacht, einen neuen Vornamen dazu haben. Mein Baby ist zu klein und kann einen Vorname nur durch eine Angleichung  austachen.

Ist das stimmt? Kann mein Baby einen neuen Deutschen Name dazu bekommen und den alten Vorname behalten? Vielen Dank und liebe Grüße
Tim

Titel: Re: zweiter Vorname
Beitrag von tapir am 30.06.2009 um 22:21:50
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB sagt, dass man in so einem Fall neue Vornamen annehmen kann. Dass die alten Namen abgelegt werden müssen, steht da nicht...

Titel: Re: zweiter Vorname
Beitrag von Richter am 01.07.2009 um 07:32:50

tapir schrieb am 30.06.2009 um 22:21:50:
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB sagt, dass man in so einem Fall neue Vornamen annehmen kann.

"...in so einem Fall..." ist ziemlich allgemein formuliert. Art. 47 EGBGB sagt nicht etwa, "wenn Einbürgerung, dann neuer Vorname", sondern stellt für jede einzelne Möglichkeit Bedingungen. Ein Schweizer z.B. mit dem Vornamen Albert wird nach einer Einbürgerung in Deutschland keine Möglichkeit haben, seinen Vornamen zu ändern.  ;) Und aus einem Pjotr wird nach einer Einbürgerung nur ein Peter werden können und kein Frank oder Hans-Peter.

Welche Möglichkeiten des Art. 47 EGBGB es für das Kind von TimM gibt, hängt von den Details ab.
Daher meine Frage an TimM: Welchen Vornamen hat denn dein Baby und welche Vornamen soll es nach deinen Wünschen haben? Welche Staatsangehörigkeit hatte dein Baby vor der Einbürgerung?

Gruß,
Richter

Titel: Re: zweiter Vorname
Beitrag von TimM am 01.07.2009 um 08:29:10
Hallo Richter,

Zuerst vielen dank für deine Antwort!

Mein Baby war chinesisch. Er ist im Ausland geboren und kamm mit 2 Monate alt in Deutschland. Er besitzt einen chinesischen Vorname. Wir möchten seinen chinesischen Vorname behalten. In meiner Kultur ist es schon wichtig. Dazu möchte ich ihm noch einen deutschen Vorname wie z.B. Michael geben.

Gruß
Tim

Titel: Re: zweiter Vorname
Beitrag von tapir am 01.07.2009 um 10:25:06

Richter schrieb am 01.07.2009 um 07:32:50:
"...in so einem Fall..." ist ziemlich allgemein formuliert. Art. 47 EGBGB sagt nicht etwa, "wenn Einbürgerung, dann neuer Vorname", sondern stellt für jede einzelne Möglichkeit Bedingungen.

Schon klar. Ich ging jetzt einfach mal davon aus, dass im Fall von TimM die Bedingungen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sind, nämlich, dass das eingebürgerte Kind einen nicht eindeutschbaren ausländischen Vornamen hat.

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