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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> § 30 Ehegattennachzug mit § 16 Aufenthalt des Ehemann
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Beitrag begonnen von fawaz4451139 am 23.06.2009 um 22:14:58

Titel: § 30 Ehegattennachzug mit § 16 Aufenthalt des Ehemann
Beitrag von fawaz4451139 am 23.06.2009 um 22:14:58
Hallo ,
meine Frau ist am 19.03.2005 zu mir gezogen....Sie ist jetzt im besitzt eine Aufenthalt nach § 30 (auf ihr Aufenhaltstitel geschrieben "Studium und Erwerbstätigkeit nicht gestattet") und ich bin im besitz eine AE nach § 16 abs. 1 (Student) und ich habe Stipendium und bekomme mein Gehalt aus meinem Heimatland Syrien.

Ich habe folgendes in §29 des AufenthG glesen:

"(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
  1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
  2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist."

wie ist die Rechtsgrundlage bei meiner Frau ?darf sie eine Arbeit aufnehmen?
Wenn Ja was müssen wir machen?
Vielleicht kann jemand mehr dazu sagen .  
Danke!

[edit]1. 5 gleichlautende Threads gelöscht (bitte nicht so hektisch klicken)
2. sinnlose Umfrage gelöscht
3. hierher verschoben, da es um die Arbeitsaufnahme geht

Daddy[/edit]

Titel: Re: § 30 Ehegattennachzug mit § 16 Aufenthalt des Ehemann
Beitrag von schweitzer am 24.06.2009 um 09:01:35
Wenn deine Frau bereits seit März 2005 die AE nach § 30 AufenthG hat, dann ist nunmehr für sie die Regelung des § 29 (5) Nr. 2 AufenthG einschlägig.


S-Ausländer schrieb am 23.06.2009 um 22:14:58:
was müssen wir machen?


Zur ABH gehen und Genehmigung der Erwerbstätigkeit beantragen.

=schweitzer=

Titel: Re: § 30 Ehegattennachzug mit § 16 Aufenthalt des Ehemann
Beitrag von fawaz4451139 am 25.06.2009 um 21:51:46
Vielen Dank für die Hilfe.

Ich habe heute Genehmigung der Erwerbstätigkeit für meine Frau beantragt. Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde hat mir nach längerer Debatte gesagt, dass der Antrag muss überprüft werden und ich in eine Woche fragen kann.

Übrigens, ich habe im Februar 2009 Genehmigung der Erwerbstätigkeit für meine Frau beantragt aber wurde abgelehnt (die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde hat mir im Februar 2009 gesagt, dass meine Frau kann definitiv keine Arbeitsgenehmigung haben) >:(.

Ich warte jetzt bis nächste Donnerstag und melde ich hier nochmal.

Titel: Re: § 30 Ehegattennachzug mit § 16 Aufenthalt des Ehemann
Beitrag von S-Ausländer am 02.07.2009 um 23:59:37
heute bin ich zur ABH gegangen. Leider ist die Genehmigung der Erwerbstätigkeit für meine Frau abgelehnt worden. :(

Die ABH-Mitarbeiterin hat mir gesagt, dass meine Frau kann keine Arbeitsgenehmigung bekommen, weil ich Student bin und wenn ich einen Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte, dann würde meine Frau arbeiten dürfen.

"Deine Frau darf keine Stufe besser als Sie sein" so hat sie genau gesagt.

Sie hat auch gesagt, dass ich auch keine Dauerhafte Aufenthalt in Deutschland habe, damit meine Frau arbeiten darf.

Wenn meine Frau nicht arbeiten darf, wer profitiert dann von § 29 (5) 2. des AufenthG ????????

Was müssen wir jetzt machen?
Könnte jemand mir hilfen?

Titel: Re: § 30 Ehegattennachzug mit § 16 Aufenthalt des Ehemann
Beitrag von schweitzer am 03.07.2009 um 09:59:13

S-Ausländer schrieb am 02.07.2009 um 23:59:37:
"Deine Frau darf keine Stufe besser als Sie sein" so hat sie genau gesagt.

Sie hat auch gesagt, dass ich auch keine Dauerhafte Aufenthalt in Deutschland habe, damit meine Frau arbeiten darf.


Beide Aussagen halte ich für nicht korrekt. Ich habe (mal wieder) einen Blick in die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum § 29 (5) Nr. 2 AufenthG geworfen. Dort heißt es:


Zitat:
Der Aufenthaltstitel des nachgezogenen Familienangehörigen berechtigt
dann nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehender Ehe nicht zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit , wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt ist, nur
über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthaltserlaubnis auf der
Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis
nach § 8 Abs. 2 nicht verlängert werden kann ...


Die Tatsache allein, dass Du ein befristetes Aufenthaltsrecht hast, kann also nicht begründen, dass Deine Frau nicht zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

Da Deine AE sehr wohl verlängert werden kann (zunächst für den Verlauf des Studiums, anschließend zumindest für ein Jahr zur Arbeitssuche , in der Folge auch zum Zwecke der Beschäftigung usw.), und eine wie in den VAH genannte Nebenbestimmung zu Deiner AE offensichtlich nicht existiert, schließe ich, dass die Auffassung der ABH-Mitarbeiterin rechtlich nicht haltbar ist.

Davon das nachziehende Ehegatten von Studenten von der Regelung nach § 29 (5) Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen sind, habe ich im Übrigen nirgendwo lesen können.


S-Ausländer schrieb am 02.07.2009 um 23:59:37:
Was müssen wir jetzt machen?


Lasst Euch beraten - Migrationsberatungsstelle, ggf. Anwalt - ansonsten würde ich mit der hier aufgezeigten Argumentation Widerspruch einlegen (da das in einigen Bundesländern nicht mehr möglich ist, ggf. auch Klage. - Insbesondere in letzterem Falle würde ich aber eine juristische Beratung wohl doch vorher in Anspruch nehmen.)

=schweitzer=

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