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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familiennachzug zum Onkel ??
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Beitrag begonnen von Ogist Kont am 23.06.2009 um 20:57:16

Titel: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von Ogist Kont am 23.06.2009 um 20:57:16
Hallo zusammen,
Ich habe eine  Frage zum Familiennachzug: Mein Onkel, der Bruder von meinem Vater, lebt in DE, ist Ausländer, hat aber Niederlassung!
Er hat mir schon mehrmals erfolgreich eine Einladung für Besuchsvisum gemacht! Meine Frage ist, ob ich mich zu Ihm "nachziehen" lassen kann, oder versteht mann unter Familiennachzug nur "Ehe", "Kinder" usw..
Ich bin 21 Jahre alt, und er hat mich nie adoptiert , weil mein Vater damals dagegen war...

Falls das geht, was braucht man alles von Dokumenten, Pass usw.. ??


Einen FETTEN Dank, weil Ihr die besten seit !!!
Kont

Titel: Re: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von reinhard am 23.06.2009 um 21:29:19
Nein, geht nicht.

Der Familiennachzug gilt für eigene Kinder bis 16 Jahre.

Titel: Re: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von steini007 am 04.07.2009 um 07:34:20

reinhard schrieb am 23.06.2009 um 21:29:19:
Nein, geht nicht.

... außer nach § 36 Abs. 2 wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Die Anforderungen hierzu dürften allerdings sehr hoch sein und bei einem Bürger in einer normalen Lebenssituation nicht erreicht werden.

Titel: Re: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von wendy am 04.07.2009 um 11:03:04
Hallo!

Die Anderen haben leider recht. Ich sehe da auch keine Chance bzgl. der Voraussetzungen zum Familiennachzug.
ABER: es gibt ja noch eine Menge anderer Möglichkeiten.
Wie wäre es z.B. mit einem Studium in Deutschland? Dein deutsch scheint perfekt zu sein und jung genug bist du auch noch. Falls du schon ein Studium abgeschlossen hast käme ja auch noch ein Master in Betracht!  ;)

Ansonsten gibt es hier sicher noch andere Ideen!

LG
Wendy

Titel: Re: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von t_maia am 04.07.2009 um 21:05:22
Eine Möglichkeit wäre, das dein Onkel eine Verpflichtungserklärung "auf Dauer" unterschreibt. Du könntest dann hier in D studieren oder evtl. eine schulische Berufsausbildung machen (§ 16 und § 17 AufenthG).

Problem wird sein, eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Das sollte sich aber finden, wenn Du erst mal in D bist. Als Student kannst du z.B. eine Arbeitserlaubnis für Nebentätigkeiten bekommen.

Titel: Re: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von steini007 am 04.07.2009 um 22:10:35

t_maia schrieb am 04.07.2009 um 21:05:22:
evtl. eine schulische Berufsausbildung machen (§ 16 und § 17 AufenthG).

Das ist eher ausgeschlossen, da erst eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden müßte. Das aufwendige Prozedere wird dann letztendlich zur Ablehnung führen und macht dann einen Studienwunsch eher unglaubwürdig.

Titel: Re: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von t_maia am 04.07.2009 um 23:16:31

steini007 schrieb am 04.07.2009 um 22:10:35:
Das ist eher ausgeschlossen, da erst eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden müßte. Das aufwendige Prozedere wird dann letztendlich zur Ablehnung führen und macht dann einen Studienwunsch eher unglaubwürdig.


Arbeitsmarktprüfung für eine schulische Berufsausbildung? Wieso denn das? Das ist mir komplett neu.

Für eine Berufsausbildung im Dualen System ist die Arbeitsmarktprüfung ja normal, weil da in einem Ausbildungsbetrieb praktisch gearbeitet wird.

Aber für eine Ausbildung an einer Privatschule, z.B. zum Physiotherapeuten oder zur Wirtschaftsassistentin für Fremdsprachen? Ist schon klar, am Ende der Ausbildung steht als Ziel meist die Arbeitsaufnahme in D. Dennoch machen recht viele Ausländer eine schulische Ausbildung. Ich war immer der Meinung dies sei weil man für diese Schulen keine Arbeitserlaubnis benötigt.

Titel: Re: Familiennachzug zum Onkel ??
Beitrag von steini007 am 04.07.2009 um 23:36:57
@ t_maja

Dein Begriff der "schulischen Berufsausbildung" hat mich irritiert, weil ich von einem Ausbildungsberuf ausgegangen bin.

Auch für die von dir genannten Beispiele kann eine Zustimmung notwendig sein.


Zitat:
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke


Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend
.



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