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Beitrag begonnen von Markus1967 am 19.06.2009 um 14:45:02

Titel: 90 Tage oder 3 Monate / Berechnugn der Frist
Beitrag von Markus1967 am 19.06.2009 um 14:45:02
Hallo zusammen!

Ich habe ein Problem und hoffe, dass mir hier vielleicht jemand weiterhelfenkann. Beim Suchen habe ich dazu leider nichts gefunden.

Meine Freundin ist Mexikanerin und hat mich in Deutschland besucht. Sie ist direkt von mexiko-Stadt per Flugzeug eingereist am 13.03.2009 (mit entsprechendem Stempel). Nun wollten wir am 13.06.2009 ausreisen am Flughafef Frankfurt.

Da wir vorab wegen der Frist nicht sicher waren (darf Sie jetzt 90 Tage oder 3 Monate in deutschland bleiben), haben wir uns vorab bei einem Anwalt erkundigt.

Dieser hat gesagt, dass die Frist 3 Monate sind und nicht nur 90 Tage. Die 90 Tage würden nur gelten, wenn meine Freundin mehrfach ein- und ausreisen würde.

Er sagt auch, dass die Frist so berechnet wird, dass Beginn der Frist der 14.03.2009 und Ende der Frist deshalb der 13.06.2009 um 24.00 Uhr sei. Er meinte aber, zur Sicherheit sollten wir besser bereits am 12.06.2009 ausreisen, damit es sicher kene Probleme mit der Bundespolizei gäbe.

Da wir aber einen Flug am 12.06.2009 nicht mehr bekommen haben, ist meine Freundin dann eben doch erst am 13.06.2009 ausgereist.Am Flughafen dann die Überraschung: Die Bundesolizei meinte, es gelten 90 Tage und nicht 3 Monate.

Sie haben eine Anzeige geschrieben!!!

Was stimmt denn nun? Weiß hier jemand Rat? Was hat meine Freundin zu erwarten?

Liebe Grüße!

Titel: Re: 90 Tage oder 3 Monate / Berechnugn der Frist
Beitrag von michi am 19.06.2009 um 14:49:58
Hallo Markus,

das Problem kommt mir bekannt vor ;-) Hier mein (etwas älterer) Thread: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1194804639/0

lg

Titel: Re: 90 Tage oder 3 Monate / Berechnugn der Frist
Beitrag von Daddy am 19.06.2009 um 19:19:03
Hi...

nehmen wir doch einfach mal die gesetzlichen Regelungen...

Art. 20 Abs. 1 SDÜ

Zitat:
Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.


Also geht es um 3 Monate und nicht 90 Tage und die Kollegen irren leider...

Zur Fristberechnung ...

§ 188 Abs. 2 BGB

Zitat:
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.


Dein Rechtsanwalt bezieht sich bei der Angabe zum Ausreisedatum auf § 187 Abs. 1 BGB

Zitat:
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Also Einreise am 13.03.09, Fristbeginn am 14.03.2009, Fristende 13.06.2009...

Das BMI hingegen (als vorgesetztes Ministerium der BPOL) vertritt die Ansicht, dass sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB bestimmt

Zitat:
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Also Einreise am 13.03.2009, Fristbeginn 13.03.2009, Fristende 12.06.2009...

Meine höchstpersönliche Meinung ist, dass dein Anwalt näher am Recht liegt, aber das hilft nicht viel, ein Tag illegaler Aufenthalt steht für die BPOL auf alle Fälle im Raum... was rauskommt? Wenn ihr es darauf beruhen lasst, mE eine Einstellung nach § 153 ff StPO maximal... wenn nicht, kann's auch eine Einstellung § 170 Abs. 2 StPO geben.

Die 90 Tagesregelung gibt es übrigens in 2 Fällen... erstens für die maximale Gültigkeit eines Visums und zweitens, wenn der Aufenthalt eines Positivstaaters gesplittet wird, also die 3 Monate auf mehrere Aufenthalte im Halbjahr verteilt werden...
Dann greift § 191 BGB

Zitat:
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.


Daddy  8-)

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